Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZR 35/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2692

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
35/11
Verkündet am:
24. September
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
[X.] § 31 Abs. 5; [X.]BGB Art. 28 Abs. 5, Art. 34; [X.] Art. 9 Abs. 2
a)
Ein Vertrag zwischen einem in [X.] ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in [X.] über die Fertigung von Lichtbildern eines in [X.] belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindun-gen im Sinne von Art.
28 Abs.
5 [X.]BGB zu [X.] auf.
b)
§
31 Abs.
5 [X.] zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 [X.]BGB zwingen-den Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] regeln.
[X.], Urteil vom 24. September 2014 -
I ZR 35/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24.
September
2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Büscher, [X.], [X.], Dr. Koch
und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in [X.] das "[X.]". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten [X.] mit Innenan-sichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer [X.] ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungs-rechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights -
only for the hotel hi"

f-nahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in [X.] und auf ihrer Homepage.
1
-
3
-

Im Jahr 2008 stieß
der Kläger in einer Buchhandlung in [X.]
auf
den im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "[X.]s"
enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Band "[X.] [X.]", ver-öffentlicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fo-tografien an Dritte wie den [X.] seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht ein-geräumt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in [X.] und im [X.] zu nutzen.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Scha-densersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des
Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der [X.] nicht angeschlossen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenauf-nahmen des "[X.]s"
gemäß der Anlage [X.], ohne seine vorherige Zu-stimmung im Gebiet der Bundesrepublik [X.] zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder aus-zustellen oder ausstellen zu lassen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu [X.], der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
3.
festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der [X.] erledigt sind.

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-
4
-
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben
(LG [X.], [X.] 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben
(OLG [X.],
ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1069 = [X.], 1421 -
[X.]
I):
Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedst[X.]t ([X.]) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 3.
April 2014 ([X.]/12, [X.], 599 -
Hi
Hotel/[X.]) wie folgt ent-schieden:
Art. 5 Nr. 3 VO ([X.]) Nr. 44/2001 des [X.] über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mit-gliedst[X.]t des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen 6
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-
5
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mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letz-teren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zu-ständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedst[X.]ts verursacht worden ist.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend ge-machten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht seien nach §
97 [X.] begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausge-führt:

Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in [X.] beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung [X.]s Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder ge-mäß §
72 Abs.
1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergege-ben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des [X.] befugt gewesen sei, [X.] das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder ein-zuräumen, sei nach [X.]m [X.] zu beurteilen. Gemäß Art. 28 [X.]BGB sei zwar grundsätzlich [X.] Recht anzuwenden, weil der [X.] mit [X.] engere Verbindungen als mit [X.] aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des §
31 Abs.
5 [X.] anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 [X.]BGB unabhängig vom
auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra-10
11
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-
gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie [X.] für eine solche Ver-wendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Ver-schulden der Beklagten liege vor.

B. Die Revision der
Beklagten
hat Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig
(dazu B
I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung [X.] nicht stattgegeben werden (dazu [X.]).

[X.] Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Ge-richte, die auch unter der Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der [X.] wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art.
5 Nr.
3 der [X.] ([X.]) Nr.
44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]).

1.
Gemäß Art.
5 Nr.
3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr.
3 [X.] zählen auch [X.]sverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge-12
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15
-
7
-
schützten
Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer
Scha-densersatzpflicht und Auskunftserteilung
in Anspruch.

3.
Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs.
1 Buchst. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres [X.] Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist [X.].

4.
Die Beklagte kann vor den [X.]n Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des [X.] in [X.] ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] schädigendes Ereignis eingetreten ist
und einzutreten droht.

a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] schädigendes Ereignis einge-treten ist
oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis ein-getreten ist
oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
C-523/10, [X.], 654 Rn.
26 -
Wintersteiger/Products 4U; [X.], [X.], 599 Rn.
20 f. -
Hi Ho-tel/[X.]; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 -
I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
17 = [X.], 548 -
englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 -
VI
ZR
315/13, [X.], 1614 Rn.
19, jeweils mwN).

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 [X.] ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der
Ort der Verwirklichung des 16
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-
8
-
Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1995 -
C-68/93, [X.]. 1995, [X.] = GRUR Int. 1998, 298 Rn.
20
f.

[X.]; Urteil vom 25. Oktober 2011 -
C-509/09 und [X.]/10, [X.]. 2011, 10269,
[X.], 300 Rn.
41 -
eDate Advertising/[X.]; [X.], [X.], 599 Rn.
27 -
[X.]/[X.], mwN).
Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedst[X.]t des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermö-gensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 [X.] die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der [X.] des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht
([X.], [X.], 599 Rn.
34 bis 37 und 40
-
Hi
Hotel/[X.]). Danach
ist im Streitfall die Zuständigkeit [X.]r Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.

[X.]) Nach dem Vorbringen des [X.] ist sein urheberrechtlich geschütz-tes Recht an den Lichtbildern dadurch in [X.] verletzt worden, dass der in [X.] ansässige [X.] diese Lichtbilder in seinem Fotoband "In-nenarchitektur weltweit"
über eine Buchhandlung in [X.] verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in [X.] ansässigen [X.] übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine [X.] Schwestergesell-schaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] der Vortrag des [X.] zu-grunde zu legen, der in [X.] ansässige [X.] habe die in Rede [X.]
-
9
-
henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in [X.] ansässigen [X.] Hil-fe geleistet (vgl. [X.], [X.], 1069 Rn.
18 bis 20 -
[X.]
I).

bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in [X.] urheber-rechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher
-
darunter die Beklagte und den in [X.] ansässigen [X.] -
schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls
davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens
in [X.] besteht.

I[X.] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.

1.
Zur Beurteilung der Frage, ob dem
Kläger ein urheberrechtlich ge-schütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob -
gegebenenfalls -
die [X.] dieses Recht verletzt
hat, sind die Vorschriften des [X.]n Urheber-rechtsgesetzes anzuwenden.

a) Nach dem [X.]n internationalen Privatrecht
ist die Frage, ob An-sprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes -
also des St[X.]tes, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird -
zu beantworten (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Februar 2007 -
I
ZR 114/04, [X.]Z 171, 151 Rn.
24 -
Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24.
Mai 2007 -
I
ZR
42/04, [X.], 691 Rn.
21 f. = [X.], 996 -
St[X.]tsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 -
I
ZR
69/08, [X.]Z 185, 291 Rn.
14 -
Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr
Art.
8 Abs.
1 der ge-mäß ihrem Art. 32 am 11.
Januar 2009 in [X.] getretenen Verordnung [[X.]] Nr.
864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende 21
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-
10
-
Recht [[X.]], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach die-sem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaber-schaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 2.
Oktober 1997
I
ZR
88/95, [X.]Z 136, 380, 385
ff.
[X.]; Urteil vom 29.
April 1999
I
ZR
65/96, [X.]Z 141, 267, 273
[X.] Tochter; Katzen-berger in [X.],
[X.], 4.
Aufl., Vor §§
120 ff. [X.] Rn.
127 und 129).

b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter
Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, [X.]s [X.] anzuwenden.

2.
Hinsichtlich
der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hin-sicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.

a) Der vom Kläger auf [X.] gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur [X.] urheberrechtswidrig war
als auch zur [X.] urheberrechtswidrig ist. Für die Begründet-heit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststel-lung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 15. April 2010 -
I
ZR
145/08, [X.], 1125 Rn.
15 = [X.], 1465 -
Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 -
I
ZR
53/10, GRUR 25
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-
11
-
2012, 58 Rn.
39
-
Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Er-ledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum gel-tend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und -
wenn das der Fall war
-
durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 -
I
ZR
168/06, [X.], 57 Rn.
15 = [X.], 123 -
Scannertarif).

b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht des [X.] wider-rechtlich verletzt
hat, bei [X.] auf Unterlassung und,
wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in [X.] nehmen

97 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1995, §
97 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 [X.]).
Ferner konnte
der Kläger
von der Beklagten
zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach [X.] (§
242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war
und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
März 2010 -
I
ZR
122/08, [X.], 1090 Rn.
14 = [X.], 1520

Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 -
I
ZR
68/08, [X.], 623 Rn.
43 = [X.], 927 -
Restwertbörse I, jeweils mwN).

3.
Die in Rede stehenden Fotografien sind in [X.] -
wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat -
wenn nicht als Lichtbildwerke nach §
2 Abs.
1 Nr. 5 und Abs.
2 [X.], so doch jedenfalls als Lichtbilder nach §
72 Abs.
1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in [X.] urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in [X.] angefertigt worden sind. Ein inländisches [X.] kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1994
I
ZR
24/92, [X.]Z 28
29
-
12
-
126,
252, 256
Folgerecht bei Auslandsbezug; [X.] in [X.] [X.]O Vor §§
120 ff. [X.] Rn.
123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches
Schutzrecht des [X.] an einem im Ausland aufgenomme-nen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner
urheberrechtlich
geschützten Rechte
an den
Fotografien
geltend zu machen.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Fest-stellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "[X.]s"
in [X.] (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) ver-vielfältigen, verbreiten oder ausstellen lassen.

b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertig-ten
Fotografien selbst in [X.] vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in [X.] tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung
vom Kläger angefertigter
Fotografien in Bildbänden deut-scher Verlage
wie dem Band "Innenarchitektur weltweit"
des in [X.] ansässi-gen [X.] oder dem Band "[X.] [X.]"
des in [X.] ansäs-sigen [X.] auf von der Beklagten in [X.] vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
30
31
32
-
13
-

c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in [X.] ansässigen [X.] bewirkt
hat, dass diese Fotografien durch Dritte in [X.] unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind
(dazu [X.] 4 c [X.]). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in [X.] setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zu-stehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat
(dazu [X.] 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu [X.] 4 c cc).

[X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in [X.] ansässigen [X.] zur Nutzung überlassen.
Mangels entgegenstehender Feststellungen des [X.] ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in [X.] ansässi-gen [X.] in [X.] eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in [X.] ansässige [X.] -
die [X.] Schwestergesellschaft des [X.] Verlages -
die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit"
aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in [X.]

unter anderem über eine Buchhandlung in [X.] -
in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in [X.] verbreitet (§
15 Abs.
1 Nr. 2, §
17 [X.]). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in [X.] ausgestellt (§
15 Abs.
1 Nr. 3,
§
18 [X.]), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im [X.] noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des §
18 [X.] auf Lichtbilder und zum Begriff des [X.] vgl. Vogel in Schri-33
34
-
14
-
cker/[X.] [X.]O §
18 [X.] Rn.
13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in [X.] vervielfältigt (§
15 Abs.
1 Nr. 1, §
16 [X.]), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.

bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Ver-breiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in [X.] setzt
voraus, dass die Beklagte
dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Foto-grafien eingeräumt oder übertragen hat.

(1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in [X.] ansäs-sigen [X.] in [X.] bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in [X.] als mit-telbarer Täter (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1968 -
I
ZR
107/66, [X.] 1969, 292, 293
-
Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002

I
ZR
255/00, [X.]Z 151,
300, 305 -
Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 -
I
ZR
129/08, [X.], 264 Rn.
24 bis 26 = [X.], 308 -
UsedSoft II) haften, wobei sie
als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz
in Anspruch genommen werden könnte
(vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen [X.], Urteil vom 22. Juni 2011

I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
17, 21, 24 und 25 = [X.], 1469

Automobil-Onlinebörse).

(2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verlet-zung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammen-hang zwischen dem Verhalten einer
als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Stö-rer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts 35
36
37
-
15
-
durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in [X.] genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz
[X.], Urteil vom 15.
November 1990 -
I
ZR
254/88, [X.], 332, 333 = [X.], 292

Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 -
X
ZR
163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).

Eine adäquate Veranlassung von in [X.] durch Dritte begange-nen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertra-gen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dage-gen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende
Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt
oder übertragen, haftet
sie für Rechtsverletzun-gen
durch Dritte in [X.] nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen
dann nicht adäquat veranlasst
hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet,
zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.

(3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten
auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem [X.] Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der [X.] in [X.] eingeräumt oder übertragen hätte und die [X.] diese Rechte erworben hätten.

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-
16
-
cc) Die Beklagte hätte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie
dieses Recht ihrerseits [X.] überträgt (§
34 Abs.
1 Satz 1 [X.]) oder einräumt (§
35 Abs.
1 Satz 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat gemeint,
die Frage,
in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des §
31 Abs.
5 [X.] zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt ha-be, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie [X.] zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist
die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des §
31 Abs.
5 [X.], sondern nach [X.] Urhebervertragsrecht zu beantworten.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] des [X.] -
wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines
Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungs-rechts -
grundsätzlich nicht nach dem [X.], sondern nach dem [X.] zu beurteilen sind (vgl.
[X.]Z 136, 380, 388
[X.]; [X.], Urteil vom 17.
Juli 2013
I
ZR
52/12, [X.], 258 Rn.
13 = [X.], 178
Pippi-Langstrumpf-Kostüm;
[X.] in [X.]
[X.]O Vor §§
120 ff.
[X.] Rn.
147 bis 151; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., Vor §
120 Rn.
49 f.).

40
41
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17
-

(2) Für das [X.] sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobe-nen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 [X.]BGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab
dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die -
wie der hier zu beurteilende -
davor geschlossen wurden, sind
weiterhin die Bestim-mungen der Art. 27 bis 34 [X.]BGB anzuwenden.

(3) Gemäß Art. 28 Abs.
1 Satz 1 [X.]BGB unterliegt der Vertrag dem Recht des St[X.]tes, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht -
wie hier -
nicht nach Art. 27 [X.]BGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs.
2 Satz 1 und 2 [X.]BGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat,
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder -
wenn der [X.] geschlossen worden ist -
ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs.
5 [X.]BGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen St[X.]t aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit [X.] aufweist, weil die Lichtbilder in [X.] für ein dort ansässiges Unter-nehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern ab-gelichtete, dort belegene
Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grund-sätzlich [X.] Urhebervertragsrecht anwendbar.

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-

(4) Gemäß Art. 34 [X.]BGB (jetzt Art. 9 Abs.
2 Rom-I-VO) bleibt die An-wendung der Bestimmungen des [X.]n Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.

(5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt
§
31 Abs.
5 [X.] nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 [X.]BGB zwingend regeln ([X.]-Schiffel in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., Vor §§
120 ff. [X.] Rn.
86 und 88
mwN; von [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
32b [X.] Rn.
2; Obergfell
in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 2.
Aufl., Vor §§
120 ff. [X.] Rn.
14, jeweils mwN; [X.], Festschrift [X.] [2014], S. 887, 891 f.; aA
LG [X.], [X.] 2002, 21, 25 f.
und 27; [X.] in [X.]
[X.]O §
32b [X.] Rn.
33 f. und Vor §§
120 ff. [X.] Rn.
166
f.; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O Vor §
120 Rn.
55, jeweils mwN).

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß §
31 Abs.
5 Satz 1 [X.] nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach §
31 Abs.
5 Satz 2 [X.] für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nut-zungsrecht und [X.] reichen und welchen Einschränkungen das Nut-zungsrecht unterliegt.

Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 [X.]BGB sind nach der Recht-sprechung des [X.] Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags-44
45
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19
-
statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allum-fassenden [X.] einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen St[X.]tes inter-national gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 [X.]BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individu-albelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlin-teressen verfolgt.
Bei der Feststellung, ob
eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die
mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnis-se anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. [X.] S. 809)
durch die [X.] bezweckte Einheitlichkeit internationaler Ent-scheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssys-tem der Art. 27 ff. [X.]BGB partiell außer [X.] gesetzt und die Rechtsanwen-dung erschwert würde. Art. 34 [X.]BGB darf nicht die Funktion
einer allgemei-nen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das [X.] und [X.]BGB be-herrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des [X.]s aufge-löst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2005 -
XI
ZR
82/05, [X.]Z 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des In-ternationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, [X.]).

Nach diesen Maßstäben ist §
31 Abs.
5 [X.] keine international zwin-gende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB.

48
-
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-
Der in §
31 Abs.
5 [X.] niedergelegte und ausgeformte Auslegungs-grundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweck-gedanke),
beruht auf dem das gesamte [X.] beherrschenden
Leitge-danken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirt-schaftlichen Verwertung seines Werkes ([X.]; vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010
-
I
ZR
18/09, [X.], 714 Rn.
16 und 19 f. = [X.], 913 -
Der Frosch mit der Maske, mwN). Er
dient, wie das Berufungsge-richt mit Recht angenommen hat, dem
Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. [X.] in Schricker/[X.] [X.]O §
31 [X.] Rn.
65)
und gilt auch bei einer Einräumung von Leis-tungsschutzrechten ([X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I
ZR
152/11, [X.], 618 Rn.
30 = [X.], 793 -
Internet-Videorecorder II).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des §
31 Abs.
5 [X.]
im Sinne von Art. 34 [X.]BGB international zwingend ist.

Der mit §
31 Abs.
5 [X.] bezweckte Schutz der regelmäßig schwäche-ren Vertragspartei dient vor allem [X.]. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen [X.] liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten [X.] dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohl-interessen reicht für eine Anwendung des Art. 34 [X.]BGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz [X.]Z 165, 248, 257).

Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des §
31 Abs.
5 [X.] spricht
ferner, dass nicht einmal alle nach [X.]m Recht zwin-genden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 [X.]BGB international zwingend 49
50
51
-
21
-
sind ([X.]Z 165, 248, 256) und es sich bei §
31 Abs.
5 [X.] um keine nach [X.]m Recht zwingende Vorschrift
handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des
Nutzungsrechts
zu bestimmen. Sie greift ihrer
Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder [X.] über Inhalt oder Umfang eines
eingeräumten Nutzungsrechts bestehen
(vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I
ZR
73/10, [X.]Z 193, 268 Rn.
17 -
Hono-rarbedingungen Freie Journalisten, mwN).

Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung
des §
31 Abs.
5 [X.] spricht ferner
ein Umkehrschluss aus §
32b [X.]. Nach dieser Vorschrift
finden die §§
32 und 32a [X.] zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl [X.]s Recht anzuwenden wä-re oder soweit Gegenstand des [X.] im räumlichen Geltungsbereich des [X.]sgesetzes sind.
§
32b [X.] be-stimmt danach ausdrücklich, dass sich die
urheberschützenden Vorschriften
über die angemessene Vergütung (§§
32, 32a [X.]) unter bestimmten Voraus-setzungen als zwingende Regelungen
im Sinne des Art.
34 [X.]BGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift,
die be-stimmt, dass es sich bei §
31 Abs.
5 [X.] um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden
Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer §
32b [X.] entsprechenden
Regelung für §
31 Abs.
5 [X.]
darauf schließen, dass diese Bestimmung
keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB ist.

Da
jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des §
31 Abs.
5 [X.] einen Sachverhalt mit Auslandsberüh-52
53
-
22
-
rung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] regeln soll, ist auch
im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug
davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.

[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Fest-stellungen nicht entscheidungsreif ist.
Im wiedereröffneten [X.] wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der [X.] der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche [X.] Urheberver-tragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entschei-dung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß §
293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 -
I
ZR 144/09, TranspR
2012, 110 Rn.
11
mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderli-chen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner
Feststel-lungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der [X.] an den in [X.] ansässigen [X.] ein Vervielfältigen oder Ausstel-len der Fotografien durch Dritte in [X.] bewirkt hat (vgl. Rn. 34).
Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in [X.] vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt
hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht -
soweit erforderlich -
nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der [X.] geltend gemacht, das [X.] habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] die Fotografien übergeben und daran Nutzungs-rechte eingeräumt habe.

54
-
23
-
D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

[X.] Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach [X.] Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der
Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht
(vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: [X.] des [X.] fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploi-tation des [X.] soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die An-nahme
des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden [X.] zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie [X.] zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger
Dias des Hotels
zur ausschließlichen
Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Be-werbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.

2.
Die Revision macht ohne Erfolg
geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung
des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunst-büchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in [X.] -
gerade bei einem Design-Hotel -
Werbung für das Hotel
sei. Die 55
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58
-
24
-
Revision versucht damit lediglich,
die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des [X.] aufzuzeigen.

3.
Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus
"include the rights

only for the hotel hi"
könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks heran-gezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text -
wie die Revision behauptet -
vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung ge-troffen haben. Für eine solche
Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises
bezahlt hat. Der
Wort-laut dieses Textes weist -
entgegen der Ansicht der Revision -
auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Be-werbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiter-reichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur atigem Dia.

4.
Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale [X.] übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassen-den Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale [X.] übereignet
hätte -
was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist -
könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden
(vgl. zum [X.]n Recht §
44 Abs.
1 [X.]: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).

59
60
-
25
-
I[X.] Die Revision rügt ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe
zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinrei-chend aufgeklärt; die Beklagte habe
unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M.

[X.]

,
den Kläger regel-
mäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das [X.] der Beklagten
ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert er-achtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
Beklagte vorge-tragen, die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M.

[X.]

, habe
den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert
und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt.
An die [X.] Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.

Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs-
und Beweislast trägt, hat [X.] nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen
(vgl. §
102 Satz 1 [X.], §§
195, 199 Abs.
1
BGB), dass der in [X.] ansässige [X.] in [X.] den Fotoband "Innenarchitektur weltweit"
vertreibt, der Abbildun-gen von neun seiner Innenaufnahmen des "[X.]s"
enthält.

II[X.] Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu be-achten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des [X.] nicht angeschlossen hat, so dass -
entgegen der Annahme des Berufungsge-richts -
keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß §
91a ZPO über die Kosten zu entscheiden,
61
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63
-
26
-
sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledi-genden Ereignis zulässig und begründet war und -
wenn das der Fall ist -
durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2010 -
28 O 229/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 35/11

24.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZR 35/11 (REWIS RS 2014, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Urheberrechtsschutz: Verletzung des Verbreitungsrechts des Urhebers durch Werbung - Marcel-Breuer-Möbel II


Referenzen
Wird zitiert von

IV R 32/19

Zitiert

I ZR 35/11

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