Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2015, Az. 5 StR 201/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10272

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Gegenstand

Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat:

Das Tatgericht ist zwar bei der [X.] verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, [X.]R StGB vor § 1 minder schwerer Fall [X.] 4). Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 [X.], [X.]St 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 [X.], [X.], 200; [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 50 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 933; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/[X.], [X.], 8. Aufl., § 50 Rn. 5; [X.], StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 5). Der [X.] findet insofern keine Anwendung.

[X.]                             Schneider                             Dölp

                   König                                  [X.]

Meta

5 StR 201/15

04.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2015, Az: (523) 272 Js 3824/14 KLs (28/14)

§ 49 StGB, § 50 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2015, Az. 5 StR 201/15 (REWIS RS 2015, 10272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10272

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 488/22

5 StR 584/17

2 StR 512/19

4 StR 272/22

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