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Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat:
Das Tatgericht ist zwar bei der [X.] verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, [X.]R StGB vor § 1 minder schwerer Fall [X.] 4). Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 [X.], [X.]St 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 [X.], [X.], 200; [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 50 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 933; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/[X.], [X.], 8. Aufl., § 50 Rn. 5; [X.], StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 5). Der [X.] findet insofern keine Anwendung.
[X.] Schneider Dölp
König [X.]
Meta
04.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2015, Az: (523) 272 Js 3824/14 KLs (28/14)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2015, Az. 5 StR 201/15 (REWIS RS 2015, 10272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 201/15 (Bundesgerichtshof)
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