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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Mai 2013 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass im Fall des Betruges vom 29. Mai
2012 durch den Angeklagten K.
bei der [X.] das Anführen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zumin-dest missverständlich ist. Wegen der übrigen gewichtigen strafschärfenden Erwägungen schließt der Senat aber aus, dass hierauf die [X.] beruht.
Basdorf
Sander Schneider
Dölp König
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 430/13 (REWIS RS 2013, 1802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1802
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 42/06 (Bundesgerichtshof)
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