Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. 5 StR 422/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:2810155STR422.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 422/15
vom
28. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2015 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 29.
April 2015 im Maßregel-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben (§ 349 Abs. 4 [X.]).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B.

sowie die Revisionen der Angeklagten M.

, J.

und
P.

gegen das genannte Urteil werden nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten M.

, J.

und

P.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
3.
Die sofortige Beschwerde des
Angeklagten M.

ge-gen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Adhäsi-onsverfahren wird auf Kosten dieses Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen des Neben-
und Ad-häsionsklägers zu tragen hat, verworfen.

-
3
-
Gründe

Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten B.

in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsent-scheidung getroffen.

I.

Die Revision des Angeklagten B.

hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind die auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B.

in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass bereits das Bestehen eines symptomatischen Zusam-menhangs zweifelhaft ist, hat das [X.] die hinreichend konkrete Aus-sicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht
positiv festgestellt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. November 2014

5 [X.]). Damit das Re-visionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden [X.] ([X.], Beschluss vom 4. November 2014

4 [X.]).

Daran fehlt es. Soweit das [X.] lediglich darauf abgestellt hat, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklag-ten die Möglichkeit bestehe, durch entsprechende Programme eine Thera-piemotivation zu entwickeln und auch der in der Vergangenheit erfolgte Thera-1
2
3
4
-
4
-
pieabbruch nicht zu einer negativen Prognose führe, genügt dies den genann-ten Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass das [X.] eine ei-gene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs vorgenommen hat.

2. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten J.

ist ergänzend anzu-merken: Das [X.] hätte bei der [X.] zunächst prüfen müs-sen, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB auch unter Heranzie-hung des für diesen Angeklagten angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB neben den allgemeinen [X.] hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung kei-nen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milde-rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2011

2 [X.], [X.], 271, 272; vom 23.
Mai 2012

5 [X.] und vom 5. Juli 2012

5 [X.]; Urteil vom 28. Februar 2013

4 [X.], NStZ-RR
2013, 168). Der [X.] schließt [X.] angesichts der ohnehin sehr milden Strafe aus, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das [X.] hat sich bei der Strafzu-messung im unteren Bereich des von ihm zugrunde gelegten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gehalten, der eine geringere Mindest-strafe als derjenige des minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB vor-sieht.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M.

gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Erfolg. Da der 5
6
-
5
-
[X.] mit seinen Anträgen nicht in vollem Umfang erfolgreich war, war nach §
472a Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Kosten und Auslagen des [X.] eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dessen war sich das [X.], das seiner Entscheidung § 472a Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt hat, nicht bewusst.

Der [X.] belässt es unter Ausübung des ihm als Beschwerdegericht zustehenden Ermessens im Ergebnis bei der Kosten-
und Auslagenentschei-dung des [X.]s und belastet den Beschwerdeführer M.

ge-samtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten

mit den gesamten Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens. Angesichts der brutalen, von [X.] geprägten Tat der Angeklagten und der erheblichen Verlet-zungen des [X.]s erscheint es unbillig, das diesem zuerkannte Schmerzensgeld durch die teilweise Auferlegung von Kosten zu mindern (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl. §
472a Rn. 2).

Schneider
Dölp
König

Berger
Bellay

7

Meta

5 StR 422/15

28.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. 5 StR 422/15 (REWIS RS 2015, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 113/18 (Bundesgerichtshof)


3 StR 496/16 (Bundesgerichtshof)

Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das …


207 StRR 306/23 (BayObLG)

Revision, Strafzumessung, Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsfehler, Kostenentscheidung, Angeklagten, Stellungnahme, Antragsschrift, Hinweis, Anwendung, Nachteil, Auslagen, Schuld, Tatsache, Vermeidung …


2 StR 328/15 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Nachweis der Erbenstellung


2 StR 370/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 218/11

5 StR 185/12

5 StR 252/12

4 StR 430/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.