Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. VIII ZR 263/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4115

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[X.]/00vom5. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 706 Abs. [X.] hat der [X.] der Geschäftsstelle auch dann [X.], wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unter-brochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel"bis heute" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.[X.], Beschluß vom 5. März 2003 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.]wird angewiesen, der Beklagten ein [X.]attest zum Versäum-nisurteil des Senats vom 7. November 2001 mit der Maßgabe zuerteilen, daß ein Rechtsmittel "bis heute" nicht eingelegt wordenist.Gründe:[X.] Versäumnisurteil vom 7. November 2001 hat der [X.] der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2000 aufgehoben und die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.] der Beklagten lehnt das [X.] es ab, das Verfahren weiterzu betreiben, da es der Auffassung ist, das Verfahren sei durch die [X.] Konkursverfahrens über das Vermögen der in [X.] ansässigen Klä-gerin durch ein [X.] Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-chen [X.] 3 -Die Beklagte hat nunmehr beim [X.]n der Geschäftsstelledes [X.] die Ausstellung eines [X.]attests beantragt. Der[X.] hat dies mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Attestsbedürfe es nicht, da sich bereits aus dem Zeitablauf ergebe, daß ein [X.] gegen das Versäumnisurteil vom 7. November 2001 nicht eingelegt [X.] sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Erinne-rung.II.Die Erinnerung ist zulässig (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in [X.] Erfolg.Im vorliegenden Rechtsstreit ist es allerdings zweifelhaft, ob das Verfah-ren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen derKlägerin durch ein [X.] Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-chen worden ist (vgl. zur Frage der Unterbrechungswirkung eines ausländi-schen Konkursverfahrens auf einen im Inland geführten Prozeß [X.], [X.] 26. November 1997 - [X.], [X.], 43). Wenn die Konkurser-öffnung in [X.] zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hat, istdas Versäumnisurteil des Senats vom 7. November 2001 unwirksam und kannauf einen Einspruch hin, für den die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat(vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), aufgehoben werden ([X.]., § 249 Rdnr. 21 und 22). Da es sich bei dem Verfahren auf [X.] nach § 706 Abs. 2 ZPO um ein Nebenverfahren, nichtum das Hauptsacheverfahren handelt, erstreckt sich die [X.] hierauf jedoch nicht. Solange ungeklärt ist, ob das in [X.] über dasVermögen der Klägerin eröffnete Konkursverfahren eine Unterbrechung des- 4 -hier geführten Rechtsstreits bewirkt hat, steht der Ausstellung eines [X.] auch in der Sache nichts entgegen.Das [X.]zeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO) hat lediglich den Zweck, den un-genutzten Ablauf einer Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist zu bescheinigen; esdient - anders als das Rechtskraftzeugnis (§ 706 Abs. 1 ZPO) - nicht [X.] der Rechtskraft einer Entscheidung. Aus dieser (negativen) [X.] folgt bereits, daß es in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des[X.]n der Geschäftsstelle ist, die unter Umständen schwierige [X.] zu entscheiden, ob die Rechtsmittelfrist aufgrund besonderer Umstände(Mängel der Zustellung; Tod oder Insolvenz einer Partei) nicht zu laufen [X.] hat oder ob sie unterbrochen worden ist. Im Regelfall hat er lediglich [X.] der ihm zugänglichen Unterlagen der Geschäftsstelle zu prüfen, ob [X.] der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel oder, wenn es - wie hier - um einVersäumnisurteil geht, Einspruch eingelegt worden ist. Ist der Beginn oder [X.] der Frist zweifelhaft, dann ist diesen Zweifeln dadurch Rechnung zu tragen,daß anstelle der sonst üblichen Formulierung "innerhalb der [X.]" (nur) [X.] "bis heute", "bis zum ..." oder eine sinngemäße Wendung gewählt wer-den ([X.]/[X.], § 706 Rdnr. 8; Musielak/[X.], [X.]., § 706 Rdnr. 8; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 9; Zöl-ler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 11). Welche weiteren rechtlichen Folgensich aus der bescheinigten Tatsache, daß bis zu dem angegebenen Zeitpunktkein Rechtsmittel bzw. kein Einspruch eingelegt worden ist, für das [X.] -und insbesondere für die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ergeben,ist für das [X.]attest ohne Bedeutung.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 263/00

05.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. VIII ZR 263/00 (REWIS RS 2003, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4115

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