Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. 5 StR 516/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2362

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Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB § 46 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1;UStG § 14 Abs. 3Können Scheinrechnungen nach den vom [X.] vorgegebenen steuer-lichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßigkeinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmender Strafzumessung zu berücksichtigen.Bei sogenannten [X.]en ist jedenfallsdann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und [X.] des Karussells bekannt sind, der durch dasSystem verursachte Gesamtschaden zu ermi[X.]ln und in [X.] einzustellen.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 [X.] 5 StR 516/01 [X.]G Stuttgart [X.]5 StR 516/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VO[X.]KES[X.]TEI[X.]vom 11. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Sitzung [X.] und 11. Juli 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 11. Juli 2002 für Recht [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom9. Juli 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]andge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.]andgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung invier Fllen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt. [X.] Verurteilung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft,die ihre vom [X.] vertretene Revision auf den [X.]. Beide Rechtsmi[X.]l haben in dem aus dem [X.]eilstenorersichtlichen Umfang Erfolg.- 4 -I.Nach den Feststellungen des [X.] erzielte der Angeklagte,der zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder ein Swerk mit ange-schlossenem Holzgroßhandel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG [X.], im [X.]aufe des Jahres 1997 Erlöse in Höhe von etwa 34.000 DM, die erentweder in bar oder er das Konto seines Schwiegervaters vereinnahmte.Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklrung 1997, die der Angeklagte alsMit-Geschftsfhrer der [X.] vorbereitet und die sein Vatergutglbig unterschrieben ha[X.], gab der Angeklagte [X.] die [X.]GmbH &Co. KG (im folgenden: Firma [X.] ) diese [X.] nicht an, so daß Umsatz-steuer in Höhe von ca. 4.500 DM verkrzt wurde.Ebenfalls noch im Jahre 1997 begann der Angeklagte mit dem ander-weitig verfolgten Zeugen [X.], der bei der [X.]der[X.] den Holzhandel verantwortliche Mitarbeiter war, [X.]uftgeschfte vorzuneh-men. Dabei gingen [X.]und der Angeklagte dergestalt vor, daß [X.] [X.]ieferungen vortschten, die tatschlich nicht erfolgtwaren. So bezog der Angeklagte von der G angeblichHolz ber einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2,9 Mio. DM. Von [X.]kaufte er laut Rechnungsstellung Waren in Höhe von etwa 2,4 Mio. DM an.Gleichzeitig lieferte der Angeklagte aber auch zum Schein an die G und an [X.] . Er entrichtete auf diese von der Firma [X.] gestellten Rechnungen die [X.] ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe [X.] 600.000 DM; umgekehrt zog er die Vorsteuer aus den an die Firma[X.]gerichteten Scheinrechnungen, die entweder von der Firma [X.]oder der [X.]erstellt worden waren. Der Angeklagte buchte [X.] den Scheinrechnungen gegen die [X.][X.] entspre-chend der zwischen den Partnern bestehenden Übung [X.] direkt ab und zahlte90 % des Rechnungsbetrages an [X.] aus. [X.] betrieb ein gleicharti-ges Scheinrechnungskarussell mit vier weiteren Firmen.- 5 -Der Angeklagte, der aus den nicht erfolgten [X.]ieferungen keine [X.] [X.] geltend macrfen, verkrzte dadurch Umsatzsteuer [X.] das[X.] in [X.] von 800.000 DM, worin auch die [X.] von 4.500 DM [X.] die Gelder enthalten war, die auf die nicht verbuchten[X.]ieferungen entfiel.In den Monaten Januar bis Mrz 1998 fhrten der Angeklagte und[X.]dieses System weiter. Da auch in diesen Monaten der [X.] den jeweiligen an die Firma [X.] gerichteten Scheinrechnungen unbe-rechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in den von ihm unter-schriebenen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug brachte,entstanden weitere Steuerverkrzungen in [X.] 170.000 DM ([X.]), 120.000 DM (Februar 1998) und 110.000 DM (Mrz 1998). Der Ange-klagte beabsichtigte schon bei Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervor-anmeldungen, diese unzutreffenden Angaben ster im Rahmen der [X.] nicht zu berichtigen.II.Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft [X.]en [X.] zur Aufhebung des landgerichtlichen [X.]eils.1. Die Revision des Angeklagten bleibt allerdings ohne Erfolg, soweitsie den Schuldspruch angreift.a) Die von ihm erhobenen [X.] sind smtlich nicht ord-nungsgemû ausgefhrt im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und damitunzulssig.b) Die sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen den [X.] unbegrdet. Das [X.]andgericht hat den Angeklagten rechtsfehler[X.]ei we-gen vollendeter Steuerhinterziehung in vier Fllen [X.] 6 -aa) Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklrung 1997 wird [X.] schon allein durch die von der Revision nicht angegriffeneFeststellung getragen, [X.] der Angeklagte die bar vereinnahmten oder aufdas Konto seines Schwiegervaters berwiesenen [X.] der Firma [X.]inder Umsatzsteuerjahreserklrung [X.] das [X.] nicht angab. Da die Fir-ma [X.] aus diesen Gescftsvorfllen Umsatzsteuer schuldete (§ 13 Abs. 1Nr. 1 [X.] a, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F./§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG n.F.), ver-krzte der Angeklagte als verantwortlicher Gescftsfhrer (§ 34 [X.]) gemû§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Steuern, indem er die bereits erfolgten [X.]ieferungenden Finanzbehrden verschwieg.bb) Die Verurteilungen wegen dreier vollendeter Steuerhinterziehun-gen bezglich der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] die [X.] bis Mrz 1998 begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken,weil der Angeklagte [X.] was auch hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserkl-rung 1997 den Schuldspruch rechtfertigt [X.], Vorsteuern aus Scheinrechnun-gen geltend gemacht und damit den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]erfllt hat.[X.] davon, ob der Adressat einer Scheinrechnung, die [X.] enthlt, diese tatschlich bezahlt hat, scheidet [X.] aus. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der [X.] nur dann zum Vorsteuerabzug befugt, wenn die in Rechnung gestellte[X.]ieferung oder sonstige [X.]eistung tatschlich ausge[X.]t worden ist ([X.]NJW 2002, 1963, 1965 sub d). Da den Rechnungen jeweils keine tatschlichdurchge[X.]ten [X.]ieferungen oder sonstigen [X.]eistungen zugrunde lagen, warder Angeklagte zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt (vgl. [X.], UStG § 15 [X.] 96 m. w. N.).Entgegen der Auffassung der Revision kann im Rahmen der Prfungder Schuld[X.]age ein gegebenenfalls zu Unrecht geltend gemachter [X.] 7 -erbetrag nicht mit solchen Umsatzsteuerverbindlichkeiten sal[X.]t werden,die aufgrund einer spteren Berichtigung in Wegfall gelangen.(1) Selbst wenn eine Berichtigungsmlichkeit gegeben [X.], [X.] den Schuldspruch nicht in [X.]age stellen. Die Umsatzsteuer war zumZeitpunkt der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungem-lich nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. Nach Satz 2 2. Alternative dieserVorschrift haftet derjenige, der [X.] ohne [X.] ein entsprechender Geschfts-vorfall zugrunde liegt [X.] Rechnungen mit einem gesonderten [X.] erstellt. Mit der Schaffung eines allein an den Umsatzsteuerausweisgekften Steuertatbestandes soll die Erstellung entsprechender Schein-rechnungen verhindert werden, die ein erhebliches Gefhrdungspotentialaufweisen, weil aus ihnen [X.] geltend gemacht werden k(vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Versuch 2). Eine solche Gefhrdung liegt auf-grund der Besonderheiten des Umsatzsteuererhebungssystems, das r-wiegend auf Vertrauen aufgebaut und weitgehend automatisiert ist, beson-ders nahe. Der Steuerpflichtige errechnet seine Umsatzsteuerschuld selbst;er legt allenfalls die Rechnungen vor. Eine Prfung des hinter einer Rech-nung stehenden Sachverhalts ist der Finanzbehrde im Rahmen des [X.], welches die Umsatzsteuererhebung darstellt, grundstzlichnicht mlich. Die Finanzverwaltung [X.] dabei im [X.] einauf Stichproben beschr[X.]s weitmaschiges Kontrollsystem. Vor [X.] sich auch der Zweck des § 14 Abs. 3 Satz 22. Alternative UStG. Mit dieser Regelung, die auf der gemeinschaftsrechtli-chen Norm des Art. 21 Nr. 1 [X.] c (jetzt: [X.] d) der 6. EG-Richtlinie(77/388/[X.]) beruht, ist ein Tatbestand geschaffen worden, der eine Aus-fallhaftung gewrleistet (vgl. Stadie in Rau/Drrwchter, UStG 8. Aufl. § 14[X.] 267.3).Allerdings beschrkt der [X.] auch den durch § 14Abs. 3 UStG geschaffenen Haftungsumfang. Ist die Ge[X.]dung nmlichrechtzeitig und vollstndig beseitigt, verlangt es der Grundsatz der Neutralitt- 8 -der Umsatzsteuer, [X.] eine zu Unrecht in Rechnung gestellte [X.] berichtigt werden kann. Dies hat der Gerichtshof der Europischen Ge-meinschaften ([X.]) aufgrund einer Vorlage des [X.]es ([X.], 84) entschieden, dabei aber gleichzeitig ausgefhrt, [X.] die Umsetzungder Berichtigungsmlichkeit, die allerdings nicht von einem rdlichenErmessgig gemacht werden darf, den nationalen [X.] obliegt ([X.], [X.]. vom 19. September 2000 [X.] [X.]/98, Slg. [X.] [X.] 6973 [X.] [X.] und [X.]). In Umsetzung dieses[X.]eils des [X.] hat der [X.] hinsichtlichder verfahrensrechtlichen Behandlung einer etwaigen Berichtigung differen-ziert. [X.] die [X.] bereits im [X.], ist ana-log § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG noch in demsel-ben [X.] die Rechnung zu berichtigen ([X.] 2001, 255,257). Tritt der Wegfall der [X.] ster ein, erfolgt eine Berichti-gung der Steuer nach der Billigkeitsregelung des § 227 [X.] ([X.] 2001,312, 314). Die [X.] wird beseitigt, wenn die [X.] oder storniert ist, ohne [X.] vorher ein Vorsteuerabzug get-tigt wurde ([X.] 2001, 255, 257). Sie wird aber auch trotz erfolgten [X.]abzuges beseitigt, sobald umgekehrt die in der Scheinrechnung aus-gewiesene Umsatzsteuer gezahlt ist ([X.] 2001, 312, 314). Damit ist derin der Rechnung angelegte umsatzsteuerliche Saldo ausgeglichen und [X.] der Neutralitt der Umsatzsteuer wiederum gewahrt. Berichti-gungsfhig sind solche Rechnungen auch, wenn die gezogene [X.] wurde (vgl. zu den [X.] aaO § 14 [X.] 201 ff.).Voraussetzung [X.] eine entsprechende Berichtigung ist aber, [X.] einesolche in der [X.] erforderlichen Form durchge[X.]t wurde. In den Fllender Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG [X.] die Berichtigung durch beidePartner des Scheinrechnungsverhltnisses erfolgen. In den Fllen, in [X.] noch eine Billigkeitsentscheidung nach § 227 [X.] in Betracht kommt, [X.] es eines gesonderten Verwaltungsverfahrens, in dem geprft wird, ob- 9 -eine Gefhrdung tatschlich ausgeschlossen ist. Hier ha[X.] jedenfalls imVoranmeldungszeitraum keine beiderseitige Berichtigung nach § 17 [X.] stattgefunden. Selbst wenn die Finanzberde ster einen Teil [X.] nach § 227 [X.] erlassen [X.], [X.] dies den bereits vordem getroffenen Billigkeitserlaû erfllten Tatbestand der vollendeten Steuer-hinterziehung unberhrt. Dies [X.] allenfalls als strafmildernder Umstand [X.]die Rechtsfolgenbemessung Auswirkungen. Ein [X.] auf den Schuld-spruch lût sich mithin schon aus diesen Grnden aussch[X.]n.(2) Eine derartige Verrechnung, wie sie der Angeklagte mit seiner Re-vision geltend macht, [X.] zudem dem [X.]§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung [X.] nach § 14 Abs. 3 UStG stehen mlich in keinem so engenwirtschaftlichen Zusammenhang, als [X.] beide Gesichtspun[X.] nur einheit-lich beurteilt werden [X.]n ([X.] wistra 1984, 183; 1982, 199; [X.][X.] 7. Aufl. § 370 [X.] 160.2; [X.] in Klein [X.] 7. Aufl. § 370[X.] 74). Die jeweiligen umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestde,mlich der Vorsteuerabzug und die Rechnungsbesteuerung nach § 14Abs. 3 UStG beruhen auf unterschiedlichen Sachverhalten. Dies ergibt sichhier schon daraus, [X.] die Firma [X.] einmal Rechnungsaussteller und zumanderen Rechnungsemp[X.] war. Beide steuerlichen Tatbeststehennicht in einem untrennbaren Zusammenhang, auch wenn sie jeweils als Ein-zelrechnungsposten in die monatlichen Voranmeldungen eingehen (vgl. [X.]wistra 1991, 107; kritisch hierzu [X.] in [X.]/Gast/[X.], [X.]. § 370 [X.] 71). Sowohl der Vorsteuerabzug als auch die [X.] nach § 14 Abs. 3 UStG haben jeweils unterschiedliche tatschli-che Grundlagen. Schon allein deshalb ist auch die Ermûigung einer auf§ 14 Abs. 3 UStG beruhenden Steuerlast aufgrund einer steren Berichti-gung ein anderer Grund im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.].cc) Das [X.]andgericht hat zutreffend den Angeklagten jeweils wegenvollendeter Steuerhinterziehung verurteilt. Entgegen der Auffassung der [X.] -vision ergibt sich aus dem [X.]eil des Euroischen Gerichtshofs in [X.] [X.]/98 [X.] [X.] und [X.] [X.] nicht,es kinsoweit nur der Tatbestand einer versuchten [X.] sein. Die eher beilfige Anmerkung des Gerichtshofs in [X.] 62, [X.] die [X.] hinausgeht und Bezug nimmt auf [X.], die Mitgliedstaaten seien nicht gehindert, die [X.] Rechnungen mit [X.] als versuchte Steuerhin-terziehung mit den im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie [X.] oder [X.] zu belegen, verweist lediglich allgemein auf die [X.] obliegende stra[X.]echtliche Verfolgung derartiger Manipulatio-nen und erwt beispielhaft unterschiedliche Sanktionsmlichkeiten. Obdie Verwendung fingierter Belege als buûgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit(§ 379 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder als Straftat zu ahnden ist, richtet sich [X.] nationalem Recht.[X.] die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die relevante [X.] die Abgabe einer entsprechenden Steuererklrung gegenr denFinanzberden, in der die unrichtige Rechnung Verwendung findet oder aufsie Bezug genommen wird. [X.] die Abgrenzung von Versuch und [X.] nach [X.] Recht maûgebend, ob durch die unrichtige [X.] verkrzt werden, mithin also ein Steuerschaden wenigstens auf [X.] ist (§ 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Voraussetzung tritt [X.] ein, wenn aufgrund der falschen Angaben eine zu niedrige Steuer fest-gesetzt wurde. Ob im Einzelfall eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG vorder Steuerfestsetzung als Rcktritt zu werten sein mag oder jedenfalls [X.] fehlender [X.]eiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB nur zu einer Versuchs-strafbarkeit fhrt, braucht der Senat hier ebensowenig zu prfen wie die [X.]a-ge, ob eine Berichtigung nach der Steuerfestsetzung zu einem persnlichenStrafaufhebungsgrund nach § 371 [X.] fhren kann. Im vorliegenden Fall warder Steuerschaden schon in dem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug be-grt. Die Rechnungen, die den [X.]n zugrunde lagen, hatder Angeklagte jedenfalls bis zur Abgabe der [X.], nicht [X.] -Da seine Steueranmeldungen mit einer Zahllast endeten, standen sie nach§ 168 Satz 1 [X.] einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr-fung gleich. Damit lag eine zu geringe Steuerfestsetzung vor, die zugleichden Eintritt der Vollendung bewir[X.] ([X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Vollendung 2).Soweit der Angeklagte eigene (mlicherweise berichtigungsfhige) [X.] nach § 14 Abs. 3 UStG gegenrechnen und so einen Steu-erschaden beseitigen will, steht dem [X.] wie dargestellt [X.] das Kompensations-verbot entgegen; im rigen hat er auch diese Rechnungen nicht innerhalbdes [X.] und auch nicht vor Einleitung eines [X.] Die Strafzumessung begegnet dagegen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Sie enthlt Rechtsfehler zum Vor- und Nachteil des Ange-klagten.a) Zum Nachteil des Angeklagten hat das [X.]andgericht einer [X.] dieFirma [X.] gegebenenfalls bestehenden Berichtigungsmlichkeit nicht daserforderliche Gewicht beigemessen. Soweit mlich eine solche besteht, w-re der vom [X.]andgericht festgestellte Schaden in der Hhe dieser Berichti-gung nur ein solcher auf Zeit. [X.] die Bestimmung des Schuldumfangs istdieser Umstand von erheblicher Bedeutung; denn bei einer Verkrzung aufZeit ist der [X.] allein im [X.] zu sehen ([X.] wistra1997, 186; vgl. auch [X.] aaO § 370 [X.] 156). Insoweit steht einermlichen Berichtigung auch nicht das [X.] § 370Abs. 4 Satz 3 [X.] entgegen, weil es sich hierbei um die nach § 46 Abs. 2Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldetenAuswirkungen der Tat handelt ([X.] NJW 2002, 1963, 1965 f.; vgl. [X.] aaO [X.] 166; [X.] aaO [X.] 75 jeweils m. w. N.). Auch so-weit eine Berichtigung noch nicht erfolgt ist, hat schon die [X.] als strafmildernder Gesichtspunkt [X.] auf die Strafzumessung. [X.] nmlich ein umsatzsteuerlich neutraler und ausgeglichener Saldo be-steht, ist berhaupt eine Berichtigungsmlichkeit erffnet.- 12 -Dies erfordert allerdings keine detailgenaue Ermittlung der etwaigenGrûenordnung von [X.]. Der neue Tatrichter wirdaber festzustellen haben, hinsichtlich welcher Rechnungen rhaupt eineim Sinne des Umsatzsteuerrechts relevante [X.] bestand. [X.] nach den vorgenannten Entscheidungen des [X.]es([X.] 2001, 255 und 312), die im Anschluû des [X.]eils des [X.] im [X.] ergangen sind, bei den [X.] nicht der Fall,in denen berhaupt keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und die Rech-nung zurckgegeben oder storniert ist. Ob aus den Rechnungen, die [X.] [X.] die Firma [X.] ausgestellt worden waren, Vorsteuern gezo-gen wurden, ist dem [X.]eil nicht zu entnehmen. Selbst wenn aber ein [X.]abzug geltend gemacht worden [X.], [X.] die Neutralitt der Umsatz-steuer wiederum gewahrt, soweit der Rechnungssteller in entsprechendemUmfang Umsatzsteuer [X.] hat. Dies verlangt deshalb eine Prfung inzweifacher Hinsicht. Hat der Emp[X.] von Scheinrechnungen des [X.] geltend gemacht, [X.]n diese durch eigene Steuerzah-lungen nach § 14 Abs. 3 UStG durch die Firma des Angeklagten auszuglei-chen. Soweit der Angeklagte selbst aus an ihn gerichteten Scheinrechnun-gen [X.] seine Firma Vorsteuern gezogen hat, kommt es darauf an, ob [X.] seinerseits Umsatzsteuer gezahlt hat. [X.] den Angeklagten knntees sich schlieûlich jedenfalls [X.] auswirken, wenn er [X.] seineFirma Umsatzsteuer an den Rechnungssteller geleistet [X.], die jedoch vondiesem nicht an das Finanzamt [X.] wurde. [X.] eine der vorstehendaufgefhrten Fallgruppen gegeben sein [X.], liegt im vorliegenden Fallschon deshalb nahe, weil nach den Feststellungen des [X.] der [X.] die Firma [X.] 67.000 DM mehr an Umsatzsteuern [X.]ha[X.], als er dies bei korre[X.]m Verhalte[X.] tun [X.]) Das landgerichtliche [X.]eil enthlt aber auch einen Rechtsfehlerzum Vorteil des Angeklagten. Dies fhrt zum Erfolg der Revision der [X.] -aa) Allerdings kann den Erwder Staatsanwaltschaft in ihrerRevisionsbegrndung nicht gefolgt werden. Sie vertritt die Auffassung, eineBerichtigung von Scheinrechnungen [X.] nur der Aussteller dieser Rech-nungen erreichen. Die Staatsanwaltschaft meint dabei offenbar, [X.] der An-geklagte die eingetretene Steuergefhrdung aus [X.] gar nicht [X.]beseitigen knnen. Wie bereits vorstehend ausgefhrt, kann aber auch beigezogenen Vorsteuern eine Gefhrdung dann ausgeschlossen sein, wenndie Umsatzsteuer abgefhrt wurde. Auch bei dieser [X.] besteht dann eine Berichtigungsmlichkeit, wenn die unberechtigt gezo-gene Vorsteuer [X.] wird. Nach [X.] der Vorsteuer [X.] auch die Rckfhrung der nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Um-satzsteuer mlich, wodurch wiederum ein ausgeglichener neutraler umsatz-steuerlicher Saldo hergestellt wird ([X.] 2001, 312, 314). Gleichfalls kannder Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, eine Be-richtigung kdem Angeklagten nicht strafmildernd zugerechnet werden,weil er erst aktiv wurde, als das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet war.Es kommt nmlich nicht auf die Berichtigung an, sondern auf die Steuerge-[X.]dung, deren Beseitigung letztlich die Berichtigungsmlichkeit auslst.Wenn der Angeklagte aber aus den von ihm gestellten Rechnungen die aus-gewiesene Umsatzsteuer angemeldet und diese auch [X.] haben [X.]. einzelne Rechnungsemp[X.] mlicherweise keine Vorsteuer gezo-gen haben, dann sind dies Umst, die eine Steuergefhrdung ausschlie-ûen oder zumindest mindern und die zudem vor der Einleitung eines Steuer-strafverfahrens entstanden sind.bb) Ein Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergibt sich aber auseinem anderen Grund. Das [X.]andgericht hat mlich den Umstand nicht [X.], [X.] es sich im vorliegenden Fall um ein aus mehreren Beteilig-ten bestehendes [X.] gehandelt hat. Dies hat Auswirkungauf die Bestimmung des Schuldumfanges.- 14 -(1) Solche Karussellgeschfte sind dadurch geprt, [X.] eine Mehr-zahl von Personen jeweils geber dem chsten Glied in der [X.] ausstellt. Bei den sogenannten [X.]enwird dieses System [X.] in der Regel grenzbergreifend [X.] betrieben, weil [X.] Steuergelder betrgerisch erlangt werden sollen (vgl.hierzu K/Winter, [X.] 2001, 478 ff.; Merk, [X.] 2001, 97 ff.). Bei entspre-chenden Karussellen ist in der Regel als immer gleichartige Vorgehensweisekennzeichnend, [X.] in die Ke[X.] einzelne oder mehrere Glieder (meist ver-mslose natrliche oder juristische Personen) eingebaut sind, die entwe-der keine Umsatzsteuer anmelden oder geschuldete Umsatzsteuer nicht ab-[X.]en. Damit werden in diesem System zwar smtliche Vorsteuern aus [X.] gezogen, aber nicht smtliche Umsatzsteuerschulden ausden Scheinrechnungen bezahlt. Der Gewinn entsteht aus der Differenz vonvoll gezogenen Vorsteuern, aber nicht vollstndig abgefhrten Umsatzsteu-ern.Innerhalb eines solchen Karussellsystems tritt typischerweise die [X.] ein, [X.] aus Sicht eines einzelnen Glieds der Ke[X.] die umsatzsteu-erlichen Auswirkungen neutral sein [X.]n. [X.] in der Ke[X.] smtliche Umsatzsteuern bezahlt und stehen den vondieser Person gezogenen Vorsteuern wieder vom [X.] Umsatzsteuern geber, dann [X.] aus dem Blickwinkel dieserPerson die umsatzsteuerliche Bilanz an sich ausgeglichen. Dies [X.] zwarbei einer stra[X.]echtlichen Bewertung nicht [X.] wie oben ausgefhrt [X.] [X.] berhren, [X.] aber naturgemû auf die Bestimmung [X.] erhebliche Auswirkungen. Bei materieller [X.] die jeweiligen[X.] einsch[X.]nden [X.] Betrachtung [X.] sich [X.] Hinblick auf diese Person ein gegen Null konvergierender Steuerschadenergeben.- 15 -(2) Eine solche auf das einzelne Scheinrechnungsverhltnis be-schr[X.] Betrachtung [X.] [X.] wie der Senat schon in seiner [X.] (NJW 2002, 1963, 1966) angedeutet hat [X.] dem Ge-samtunrechtsgehalt nicht gerecht. Dieser wirmlich nicht durch das ein-zelne Rechnungsverltnis geprt, sondern durch das Karussellsystem [X.], mit dem auf kriminelle Art und Weise [X.] erzieltwerden sollen. Jedenfalls soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur unddie Funktionsweise des Karussells bekannt sind, [X.] dies auch bei derFeststellung der [X.] die Strafzumessung bestimmenden verschuldeten [X.] der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Gewicht erlangen. [X.] deshalb der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden,der in dem Überschuû von gezogener Vorsteuer im Vergleich zu gezahlterUmsatzsteuer besteht. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls bei den [X.] geboten, die sich [X.] in entsprechende Systeme einbinden lassen.Sie spielen mlich, insbesondere wenn [X.] einen eingefhrten Betriebverfn, als vertrauenswrdige Deckadressen eine nicht zu untersctzen-de Rolle [X.] das Gelingen des kriminellen Gesamtunternehmens. Sind dieseBetriebe der Finanzverwaltung als zuverlssig bekannt, wird sie auf die kurz-[X.]istige Anberaumung von Umsatzsteuerauûenprfungen eher verzichten.Diese Einbeziehung in das Gesamtsystem rechtfertigt es dann auch, densteuerlichen Gesamtschaden, der durch dieses System erzeugt wurde, [X.] zu [X.] 16 -Der neue Tatrichter wird demnach auch zu prfen haben, inwieweitder Angeklagte in das [X.] eingeweiht war und gegebe-nenfalls in welcher [X.] deliktischer Steuerschaden entstanden ist.[X.] Hr GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 516/01

11.07.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. 5 StR 516/01 (REWIS RS 2002, 2362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2362

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