Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Einspruchseinlegung gegen einen Feststellungsbescheid
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 238.222,27 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten abgewichen sein ([X.], Urteil vom 23. November 1995 - [X.], NJW 1996, 842; vom 28. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1302, 1303; vom 18. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1644, 1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. Dennoch begann die Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht empfohlen zu haben, Einspruch einzulegen gegen den im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften ([X.] 3-S 2256-263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2011 - [X.], [X.], 795 Rn. 8 mwN), vom Berufungsgericht zutreffend herangezogen worden sind.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 7. Juli 2009, Az: 25 U 92/08, Urteil
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 544 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, Az. IX ZR 143/09 (REWIS RS 2012, 10180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10180
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZR 143/09, 12.01.2012.
Oberlandesgericht Hamm, 25 U 92/08, 07.07.2009.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 143/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Einspruchseinlegung nur gegen einen Teil eines Sammelbescheides des Finanzamts
IX ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für Schadensersatzansprüche wegen Einkommensteuerbelastung infolge eines nicht eingelegten Einspruchs gegen einen …
IX ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)