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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZA 3/11 vom 31. März 2011 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2011 durch den [X.] [X.] [X.], die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen:Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 19. Januar 2011 im [X.] (84 T 298/10) Verfahrenskostenhilfe unter Bei-ordnung eines von ihm binnen zwei Wochen zu benennenden bei dem [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalts bewilligt. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf [X.] von Verfahrenskostenhilfe auch für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 19. Januar 2011 im [X.] über die einstweilige Anordnung (84 [X.]) wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: [X.] Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (380 [X.]) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache bis zum 29. Dezember 2010 angeordnet. Der Betroffene wurde am 9. Dezember 2010 aus der bis da-hin vollzogenen Strafhaft in den [X.] übernommen. 1 Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Dezember 2010 beantragt, die [X.] der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwerden hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den beabsichtigten Rechtsbeschwerden möchte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Haftanordnungen erreichen. Dafür beantragt er die Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe. 2 I[X.] Der Antrag hat teilweise Erfolg. 3 1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache liegen vor. Der Betroffene ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur zum Teil zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO und § 78 Abs. 1 FamFG). 4 - 4 - 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Dezember 2010. Dieses Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft und wäre darum als unzulässig zu ver-werfen. 5 Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren unstatthaft, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Das gilt auch für Anträge nach § 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - [X.] 123/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] 128/10, juris Rn. 4 f.). Denn eine Haft-anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung kann mit der Beschwerde angegriffen werden. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.] beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] 6 - 5 - 128/10, juris Rn. 7 f.). Damit hat es sein Bewenden (Senat, Beschluss 20. Ja-nuar 2011 - [X.] 116/10, juris Rn. 7 f.). [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Brückner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2010 - 380 [X.] und 380 [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 - 84 [X.] B und 298/10 B -
Meta
31.03.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZA 3/11 (REWIS RS 2011, 8029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8029
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