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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 105/05 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Dauer der Verjährung für Ansprüche des Bauherrn wegen Bausummenüberschreitung des Architekten ist durch das Senatsurteil vom 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1061 hinreichend geklärt. Danach ist ein Anspruch aus § 635 BGB gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte
Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten nicht einhält. Unter diese Leistungspflichten fallen auch die weiteren in der Beschwerde angeführten Pflichten. Die Verjährung richtet sich daher nach § 638 BGB. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 527.393,94 •
Dressler Haß [X.]
Wiebel [X.]
Meta
10.11.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. VII ZR 105/05 (REWIS RS 2005, 908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 908
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