Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 5 StR 497/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2050

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt wurde, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten, einen ehemaligen leitenden Ministerialbeamten, wegen in den Jahren 1999 bis 2001 begangener Untreue in drei Fällen, diese jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen (zum Einen zum Nachteil des [X.], zum Anderen zum Nachteil der [X.] begangen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Mona-ten und zwei Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist 1 - 3 - das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Tat 1 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur [X.] an das [X.]. 2 Das [X.] erläutert zwar rechtsfehlerfrei, dass für eine Subven-tionierung der in eine [X.] ausgegliederten [X.] der Z. M. D. GmbH [X.] im Folgenden: [X.] keine Rechtsgrundlage bestand. Es lässt dabei jedoch unerörtert, ob sich eine Legitimation für die Leistungen möglicherweise in dem Verkauf der An-teile des [X.] an die [X.] im Folgenden: [X.] findet. Dort hat der [X.] als Verkäufer der Anteile eine Haftung dafür übernommen, dass die Mitarbeiter in eine Beschäftigungs- bzw. [X.] überführt werden könnten. An dem [X.] war der Angeklagte nicht beteiligt. Selbst wenn die Beschäfti-gungsmaßnahme rechtswidrig gewesen wäre, würde sich die Frage stellen, ob der Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb entfiele, weil der [X.] jedenfalls die Kosten aufgrund der Regelungen im Rah-men des [X.] hätte tragen müssen und folglich erspart hat. Im [X.] einer solchen Einstandspflicht des [X.] legt im Übrigen auch das [X.] die Vereinbarung aus. 3 Dieser Gesichtspunkt würde allerdings nicht den vom [X.] (tat-einheitlich) angenommenen Nachteil zu Lasten der [X.] entfallen lassen. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die zunächst aus dem [X.] entnommenen Gelder letztlich bei einer Gesamtabrechnung auf den [X.] entfallen würden, ist jedenfalls die subjektive Tatseite zweifelhaft. Auch insoweit hätte nämlich der Umstand dieser vertraglichen Verpflichtung im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden 4 - 4 - müssen, weil der Angeklagte sich möglicherweise gleichfalls weiter [X.] gefühlt haben könnte. Zudem kann der Vorsatz des Angeklagten auch aus den im Teilfreispruch ausgeführten Gründen durchgreifenden Bedenken begegnen. Immerhin ist der Vorgang gegenüber der [X.] notifiziert worden; nach dem [X.] Gemeinschaftsrecht ist zudem die Begrenzung der Bezuschussung auf nur ein Jahr (vgl. [X.]) nicht ohne weiteres ersichtlich. 2. Dagegen bleiben die Angriffe der Revision gegen die [X.] hinsichtlich der Taten 2 und 3 erfolglos. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die subjektive Tatseite rechtsfehlerfrei begründet. 5 6 Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch in den verbliebenen Verur-teilungsfällen auf und schließt sich insoweit dem Antrag des [X.] an. Das [X.] hätte nämlich [X.] worauf der Generalbundesan-walt zutreffend hinweist [X.] den erheblichen politischen Druck, dem der Ange-klagte ausgesetzt war, zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen. Dieser [X.] nötigt allerdings nicht zu einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Das [X.] kann neue Feststellungen tref-fen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird den eingetretenen Schaden in seinen wirt-schaftlichen Zusammenhängen zu bewerten haben, um ihn zutreffend [X.] zu können (vgl. Raum in [X.]/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 ff.). Hierzu gehört die Kontrollüberle-gung, welche Kosten angefallen wären, wenn der Angeklagte sich [X.] verhalten hätte. Ohne dass es insoweit auf detaillierte Feststellungen ankä-me, hätte es in groben Konturen einer Darstellung der wirtschaftlichen Ent-wicklung von [X.] und [X.] bedurft, die einen etwaigen anderweitigen För-derbedarf erkennen lässt. 7 - 5 - Schließlich ist näher darzulegen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung vorgelegen hat, und gegebenenfalls deren Ausmaß sowie die hierfür angemessene Kompensation zu bestimmen. Die Erwägung, dass wegen der im Hinblick auf die Vermeidung eines Verlustes der [X.] sehr niedrigen Gesamtfreiheitsstrafe eine Anrechnung nicht mehr in [X.] kommen könne, lässt die unterschiedliche Zielrichtung einer solchen Anrechnung unberücksichtigt (vgl. BGHSt 54, 135, 138). Die Bemessung der Kompensation ist nämlich primär an den mit der Zeitdauer verbundenen be-sonderen Belastungen auszurichten. Diese waren jedoch ausweislich der Urteilsgründe für den Angeklagten erheblich. Er litt unter starken gesundheit-lichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung. Gegen ihn liefen zudem über etliche Jahre hinweg eine Reihe von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit, die zwar eingestellt wurden, aber den Angeklagten psychisch stark belasteten und für ihn mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden waren. 8 [X.] Raum Brause Schneider Bellay

Meta

5 StR 497/09

26.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 5 StR 497/09 (REWIS RS 2010, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2050

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