Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 5 StR 127/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 506

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : [X.] : ja[X.] § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1;Zollkodex Art. 203 Abs. 11. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an [X.], [X.]eil vom 1. Februar 2001 - [X.]/99, Slg. 2001 I - 911 und [X.], [X.]eil vom 11. Juli 2002 - [X.]/99, [X.] 2002, 338).2. [X.] wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollver- fahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der [X.] abgefertigten und versiegelten Container vom [X.] abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.[X.], [X.]. v. 27. November 2002 [X.] 5 [X.]/02 LG [X.] [X.]5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. November 2002in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil [X.] [X.] vom 13. Juni 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; [X.] zur äußeren Tatseite bleiben aufrechter-halten.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hinter-ziehung von Eingangsabgaben (richtig: wegen gewerbsmäßigen Schmug-gels) in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch undzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.I.Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte in 16 Fällen unversteu-erte und unverzollte Zigaretten in Containern von [X.] über die [X.] nach [X.] befördern, ohne sie für den Transport- 3 -durch das Gebiet der [X.] zu einem Zollverfahren anzumel-den oder Einfuhrabgaben abzuführen. Hierzu ließ der Angeklagte jeweils in[X.] Zigaretten, die er dort zuvor zum Export angemeldet hatte, mit ande-ren, ebenfalls zur Ausfuhr angemeldeten Waren wie Bekleidung oder Schu-hen unter Aufsicht des zypriotischen Zolls in Container verpacken. Der [X.] in allen diesen Fällen nach Versiegelung der Container dasVerstauen der angemeldeten Waren und erteilte die zur Verschiffung nach[X.] erforderlichen Verladungsgenehmigungen; damit wurde die inden Transport eingeschaltete Reederei ermächtigt, die Container mit dengenannten Waren an Bord zu nehmen. In das für die Verschiffung und [X.] auf dem Seewege erforderliche Konnossement (—[X.] die [X.] ließ der Angeklagte in der Folge jeweils nurnoch die zugeladenen sonstigen Waren (Bekleidung etc.), nicht aber die Zi-garetten aufnehmen. Er nutzte hierbei aus, daß der zypriotische Zoll die Zoll-erklärungen bei der Verladung nicht mit den Verladungsgenehmigungen ab-glich, in denen die Zigaretten noch aufgeführt waren ([X.]). Nach Umla-dung im Hafen von [X.] wurden die Container entweder im [X.] oder im [X.] gelöscht. Wie vom [X.], erhielten die von ihm beauftragten Fahrer, welche die [X.] dort mit Lkw nach [X.] befördern sollten, von der jeweiligen [X.] auf Vorlage der inhaltlich unrichtigen [X.] für die darin bezeichneten Waren. Vom Ange-klagten eingeschaltete Speditionen erstellten aufgrund dieser [X.] und damit wiederum ohne Berücksichtigung der Zigaretten [X.] zur Beförderung der Waren im externen [X.] (im folgenden: [X.]) nach [X.].Die mit dem Transport beauftragten Fahrer führten jeweils die Container aufVeranlassung des Angeklagten bei den [X.] vor und reichtendie vorbereiteten Versandanmeldungen zusammen mit den [X.] zur Eröffnung von [X.] ein. Der Zoll brachtein allen Fällen als Nämlichkeitssicherung ein Zollsiegel an und fertigte [X.] für das [X.] nach [X.] ab. Nach der Be-- 4 -förderung durch [X.] wurden die Container [X.] und damit auch sämtli-che Zigaretten [X.] nach [X.] ausgeführt. Dabei wurden von der [X.] lediglich die Unversehrtheit der [X.] überprüft, die Ausfuhr des Containers bescheinigt und der Rückscheinder Versandpapiere zum Abschluß des [X.]s an die [X.] zurückgesandt. Eine Überprüfung des [X.] Zollbehörden fand in keinem der Fälle statt [X.] weder beim [X.]. Auf den in den Containern transportierten [X.] je Transport Einfuhrabgaben zwischen 1,4 und 1,7 Mio. DM, insge-samt mehr als 26 Mio. DM.II.Die Verurteilung des Angeklagten kann allein deshalb keinen Bestandhaben, weil das [X.]eil keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält.1. Allerdings tragen die Feststellungen die Subsumtion des Landge-richts, daß das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand desgewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 [X.]) erfüllt.a) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit sie [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind sie unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.b) Auch mit der Sachrüge deckt die Revision zum objektiven Tatbe-stand keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Durch sein Verhalten ver-kürzte der Angeklagte die Einfuhrabgaben für die durch [X.] beför-derten Zigaretten im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 [X.].aa) Die Wertung des [X.], daß der Angeklagte in mittelbarerTäterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) handelte, ist frei von Rechtsfehlern.- 5 -Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, [X.] die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu ei-nes —[X.], des sogenannten [X.], bedient. Voraussetzung istzum einen ein —Defizitfi des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, [X.] des [X.] steuernde Stellung des [X.] [X.], StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 3).Hier ließ der Angeklagte die angelieferten Container von [X.] bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmel-dungen abgeben. Die Wertung des [X.], daß der Angeklagte [X.] hatte, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Contai-ner im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis hatten, zur Zollanmeldunginhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommenließ, ist damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.bb) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen jedenfalls den objek-tiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 [X.] verwirklicht, ohne daß es für seineStrafbarkeit darauf ankommt, ob dies schon durch eine pflichtwidrige Nicht-gestellung der Zigaretten oder erst durch die Abgabe einer unrichtigen Ver-sandanmeldung erfolgt ist. Dabei wurden neben dem Zoll jeweils auch [X.] und die [X.] verkürzt, für die bei der Einfuhr generelldie Regeln über die Zölle entsprechend gelten (§ 21 [X.], § 13 Abs. 2[n. [X.]], § 21 Abs. 2 UStG).(1) Der Angeklagte verstieß möglicherweise bereits gegen Art. 40,Art. 4 Nr. 19 Zollkodex ([X.]), wonach der [X.] (im Sinne von § 370Abs. 1 Nr. 2 [X.]) verpflichtet ist, in das Zollgebiet der [X.] [X.] bei der [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.] und Verbrauchsteuerstrafrecht, Abschnitt [X.] 73 sub 1 lit. [X.] vorliegend die Zigaretten bei den Grenzzollstellen gestellt wordensind, ist allerdings gemeinschaftsrechtlich [X.] 6 -Zur Gestellung ist nach Art. 4 Nr. 19 [X.] die Mitteilung an die [X.] in der vorgeschriebenen Form erforderlich, daß sich die Waren beider Zollstelle oder an einem anderen von den [X.] zugelassenen Ort befinden. Bei Waren, die aus einem Freihafen in [X.] der [X.] gebracht werden, ergibt sich die Gestellungs-pflicht aus Art. 38 Abs. 1 lit. a [X.]. Hier wurden die Container mit den in [X.] der [X.] verbrachten Waren von den [X.] mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren vorgeführt, [X.] auf die neben den Tarnladungen in den Containern befindlichen [X.], die nicht in den Frachtpapieren genannt waren, ausdrücklich [X.] wurde. Es ist jedoch zweifelhaft, ob zur Gestellung in jedem Fall [X.] ausreicht, daß sich die in das Zollgebiet der [X.] ver-brachten Waren an dem bestimmten Ort befinden, oder ob darüber hinausauf versteckte oder verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist (vgl.den [X.]uß des [X.] zur Einholung einer Vorabentscheidungdes Gerichtshofs der Europäischen [X.]en [[X.]] zu dieserRechtsfrage, [X.] 2002, 309).Der [X.] teilt die im [X.] dargelegte Auffassung des[X.] ([X.] aaO S. 310), daß eine allgemeine Mitteilung überdas Vorhandensein von Waren die Gestellung versteckter oder verheimlich-ter Waren nicht umfaßt, sondern daß auf diese ausdrücklich hingewiesenwerden muß, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Für den Fall, daß der[X.] diese Auffassung für zutreffend erachtete, wären im vorliegenden Falldurch Nichtgestellung der in den Containern versteckten Zigaretten, auf dienicht ausdrücklich hingewiesen wurde, wegen deren vorschriftswidrigemVerbringen nach Art. 202 Abs. 1 [X.] Einfuhrabgaben entstanden. Diese wä-ren verkürzt worden (§ 370 Abs. 4 [X.]), weil sie wegen der unterlassenenGestellung nicht buchmäßig erfaßt werden hätten können (vgl. Art. 217 [X.]).(2) Aber auch wenn die Gestellung der Container die Zigaretten mitumfaßt haben sollte, hätte der Angeklagte dennoch wegen der Abgabe der- 7 -falschen Versandanmeldungen den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1[X.] erfüllt.(a) Der Angeklagte machte als mittelbarer Täter durch die Fahrer un-richtige Angaben über die Waren, die in das [X.] überge-führt werden sollten, und verstieß damit gegen Art. 59 Abs. 1 [X.].Nach Art. 59 Abs. 1, Art. 4 Nr. 17 [X.] i.V.m. Art. 199 [X.]-DVO sind alleWaren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, zu dem betreffendenVerfahren anzumelden. Gegenstand einer Zollanmeldung im Versandverfah-ren (vgl. Art. 4 Nr. 16 lit. b [X.]; Art. 62 [X.]) sind dabei nur die Waren, derenBeschaffenheit mindestens im [X.] richtig bezeichnet ist (vgl. [X.] [X.] 1990,380, 381). Dieser zu § 57 [X.] aufgestellte Grundsatz hat auch nach Einfüh-rung des Zollkodex weiterhin Geltung.Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte die Fahrer, welche die inden Freihäfen [X.] und [X.] angelieferten Container in seinemAuftrag nach [X.] bringen sollten, Versandanmeldungen bei den [X.] einreichen, in die nur die [X.]n (Textilien, Schuhe etc.) auf-genommen waren. Die Zollanmeldungen waren damit unrichtig im Sinne von§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. hierzu [X.] aaO Abschnitt [X.] 75 sub 2lit. a).(b) Wenn das Gestellen auch die in den Containern befindlichen [X.] erfaßt haben sollte, wären gemäß Art. 203 Abs. 1 und 2 [X.] die [X.] für die Zigaretten mit dem Abtransport der Container vom[X.] entstanden; diese wären zugleich aufgrund der unrichtigen Zoll-anmeldung verkürzt worden.Gemäß Art. 203 Abs. 1 [X.], § 21 [X.], § 13 Abs. 2 [n. [X.]], § 21Abs. 2 UStG entstehen die Einfuhrabgaben, wenn eine einfuhrabgaben-pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen [X.] -(aa) Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachungist im [X.]srecht nicht definiert. In Art. 865 [X.]-DVO sind zwar [X.] Fälle beschrieben, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachungdarstellen. Über diese Fälle geht aber der in Art. 203 Abs. 1 [X.] verwendeteBegriff deutlich hinaus. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der [X.] aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. [X.]. 1 [X.] so zu verstehen, —daß er jede Handlung oder Unterlassung um-faßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise [X.] zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und ander Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Prüfungen [X.] ([X.]eil des [X.] in der Rechtssache [X.]/99 [X.] D. Wandel,Slg. 2001, [X.], 933 ([X.]. 47); vgl. auch [X.]eil des [X.] in der Rechtssache[X.]/99 [X.] [X.], [X.] 2002, 338, 341 und [X.], [X.]. vom 24. Okto-ber 2002 [X.] 5 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Dabei [X.] für das Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sin-ne von Art. 203 Abs. 1 [X.] nicht erforderlich, daß ein subjektives Elementvorliegt; es müssen nur die objektiven Voraussetzungen, wie [X.] körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort erfülltsein (vgl. [X.] Slg. 2001, [X.], 933 [[X.]. 48]; [X.] [X.] 2002, 338, 341[[X.]. 60]).Der Abtransport der Container vom [X.] durch die vom Ange-klagten beauftragten Fahrer stellt eine solche Handlung dar, mit der die nachArt. 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehenen Prüfungen unmöglich gemacht [X.].(bb) Art. 202 Abs. 1 [X.] als gegenüber Art. 203 Abs. 1 [X.] grundsätz-lich vorrangige Vorschrift (vgl. [X.] [X.] 2002, 309, 311) stünde hier [X.] der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 1 [X.] nicht entgegen, weildie Zigaretten [X.] wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf sie beim [X.] in das Zollgebiet der [X.] nicht erforderlich wäre [X.]- 9 -ordnungsgemäß gestellt und damit nicht vorschriftswidrig im Sinne von Art.202 [X.] in das Zollgebiet der [X.] verbracht worden [X.]) Die Zigaretten unterlagen mit dem Zeitpunkt, in dem jeweils [X.] vom Freihafen in das Zollgebiet der [X.] gebracht [X.], gemäß Art. 37 [X.] der zollamtlichen Überwachung. Bis zum Erhalt einerzollrechtlichen Bestimmung hatten sie [X.] im Falle ordnungsgemäßer Gestel-lung [X.] die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung (vgl.Art. 50 [X.]). Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschließlich an vonden Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von den Zollbehördenfestgelegten Bedingungen gelagert werden (Art. 51 Abs. 1 [X.]) und [X.] geprüft werden können (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] für die Zollbehörden auf dem [X.], von dem [X.] nicht ohne ihre Zustimmung entfernt werden durften (vgl. Art. 47[X.]), wurde durch den Abtransport der Container zum Zwecke der Durchfuhrdurch [X.] unmöglich gemacht (vgl. [X.] [X.] 2002, 309, 311; [X.]aaO TZ 75 sub 2 lit. a). Eine spätere Erfassung der in den [X.] befindlichen Zigaretten war nach der Versiegelung dieser Contai-ner nahezu ausgeschlossen, weil die Zollbehörden von den Zigaretten [X.] und damit für eine Überprüfung auch keinen Anlaß hatten. [X.] die Zigaretten mit der Entfernung vom [X.] der zollamtlichenÜberwachung entzogen.(dd) Die Zigaretten waren auch nicht nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]von den Zollbehörden den Anmeldern überlassen worden, denn die Überlas-sung erstreckte sich nur auf die angemeldeten Waren. Durch die unrichtigeAnmeldung hatte der Angeklagte bewirkt, daß das externe gemeinschaftlicheVersandverfahren zur Durchfuhr von [X.]n in die [X.] (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a [X.]) nur für die [X.] und nichtauch für die ebenfalls in den Containern befindlichen Zigaretten eröffnet [X.] war. Die nicht angemeldeten Zigaretten hätten damit weiter unter vorü-- 10 -bergehender Verwahrung im Sinne von Art. 50 [X.] gestanden, als sie vom[X.] der Zollbehörden abtransportiert wurden.(ee) Einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung steht nichtentgegen, daß die Zigaretten sich beim Transport durch das Zollgebiet in [X.] versehenen Containern befanden, die zum externen [X.] Versandverfahren für [X.]n abgefertigt [X.] waren (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a [X.]; Art. 72 [X.]).Zwar stand die ebenfalls in den Containern transportierte [X.]unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Europäi-schen [X.] verbracht wurde (vgl. Art. 37 Abs. 2 [X.]). Diese zollamt-liche Überwachung erstreckte sich aber nur auf die angemeldeten Waren.Auch die Tatsache, daß der gesamte Container von den Zollbehörden [X.] worden war und die Zigaretten damit während des Transports zumin-dest räumlich von dem Zollsiegel erfaßt wurden, führt nicht dazu, daß [X.] ebenfalls als unter zollamtlicher Überwachung stehend angesehenwerden konnten. Bei einem solchen Siegel handelt es sich ausschließlich [X.] im Sinne von Art. 72 [X.] und nicht um eine Weg-nahmesicherung. Ein Zollsiegel hätte in keiner Weise verhindern können,daß die Zigaretten während des Transports durch [X.] von dem [X.] oder von [X.] aus den Containern hätten entnommen [X.]. Wären die Zigaretten während des Transports durch [X.]mit oder ohne Verletzung des Zollsiegels aus den Containern entfernt [X.], so hätten die Zollbehörden keinerlei Möglichkeit gehabt, für die in denfreien Verkehr gelangten Zigaretten die entstandenen Einfuhrabgaben zuerheben, weil sie von der Existenz der Zigaretten in den Containern [X.] gehabt hätten. Auch war für die verheimlichten Zigaretten keineSicherheit im Sinne von Art. 94 [X.] geleistet worden, um die Erfüllung [X.] und der sonstigen Einfuhrabgaben sicherzustellen. Gerade dieseSicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben recht-fertigt aber die Überlassung der Waren an den Anmelder im Sinne von- 11 -Art. 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum eigenständigen, nicht ständig tatsächlich kon-trollierten Transport durch das Zollgebiet der [X.] im externen ge-meinschaftlichen Versandverfahren nach Art. 91 [X.].(ff) Der Einwand, eine Verkürzung von Einfuhrabgaben könne [X.] gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die Ware tatsäch-lich ausgeführt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.Entgegen der Ansicht der Revision steht die Tatsache der [X.] der Zigaretten ihrer vorher erfolgten Entziehung aus zollamtli-cher Überwachung nicht entgegen (vgl. zu der insoweit parallelen Problema-tik beim verbrauchsteuerlichen Steueraussetzungsverfahren [X.], [X.]. vom24. Oktober 2002 [X.] 5 [X.]). Versandverfahren sind formelle Verfah-ren, die auf eine hinreichende Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahrentransportierten Waren angewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeitnicht, weil die Zollbehörden keine Kenntnis von bestimmten Waren haben,sind diese Waren als im freien Verkehr befindlich anzusehen; die [X.] sind damit entstanden. Werden die Waren letztlich doch ausgeführt,kann dies zollrechtlich allenfalls [X.] damit die Erhebung der Einfuhrabgabennicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. [X.] DStRE 2002, 54,56) [X.] für die Frage eines möglichen Erlasses der entstandenen Abgaben(vgl. Art. 239 [X.]) und strafrechtlich nur für die Frage der Strafzumessung [X.] sein (vgl. auch [X.] aaO).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 859 Nr. 6 [X.]-DVO.Nach dieser Vorschrift gilt für eine Ware in vorübergehender Verwahrung dasVerbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der [X.] ohne Erfüllungder vorgeschriebenen Zollformalitäten als Verfehlung im Sinne des Art. [X.]. 1 [X.], die sich —auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehen-den Verwahrung nicht wirklich [X.] hat, so daß das Entstehen einerEinfuhrzollschuld nach Art. 204 [X.] ausgeschlossen [X.] -Ein solcher geringfügiger Verstoß liegt hier indes nicht vor, weil dieweiteren Voraussetzungen des Art. 859 [X.]-DVO für die Annahme eines ge-ringfügigen Verstoßes nicht gegeben sind. Zum einen liegt im Hinblick auf diezielgerichtete Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung nicht nur einfacheFahrlässigkeit vor. Zum anderen sind in keinem der Fälle nachträglich allenotwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der Waren zubereinigen, wie etwa die Anmeldung der Zigaretten an der Grenzzollstelle vordem Verlassen des [X.] der [X.] nach [X.]. Im Ge-gensatz zu der dem Verfahren des [X.] VII R 99/00 zugrunde-liegenden Fallkonstellation (vgl. [X.] DStRE 2002, 54) bestehen vorliegendinsoweit keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des [X.], so daß eine Einholung einer Vorabentscheidung des [X.]nach Art. 234 [X.] nicht geboten ist (vgl. hierzu [X.] NJW 1983, 1257).2. Auch die Beweiswürdigung zur äußeren Tatseite hält [X.] im Ergebnis noch stand.Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt überprüfen, ob sie Rechtsfehlerenthält. Dies ist dann der Fall, wenn die im [X.]eil mitgeteilten [X.] Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder siegegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. Ein [X.] kann dabei auch vorliegen, wenn sich das [X.]eil im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt,die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. [X.]St 29, 18, 20; [X.]R StPO§ 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.).a) Zwar muß sich der Tatrichter mit anderen naheliegenden [X.] des Tathergangs auseinandersetzen (vgl. [X.] StPO § 261 Beweis-würdigung, unzureichende 13). Für die von der Revision angeführte[X.] bei der gegebenen Beweissituation fernliegende [X.] Annahme, daß der- 13 -Mehrheitsgesellschafter der Firma [X.], [X.], statt [X.] der Täter gewesen sein könnte, fehlen indes jegliche tatsächli-che [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die [X.] keine Widersprüche. Soweit die Aussagen der [X.]undV , auf die das [X.] maßgeblich seine Überzeugung von [X.] des Angeklagten stützt, sich in einzelnen Punkten nicht [X.] decken, ist dieser Umstand von der [X.] ausreichend erör-tert worden. Wenn das [X.] diese Abweichungen mit Erinnerungslük-ken des 77jährigen Zeugen [X.]und mit unpräzisen Fragestellungen beiseiner im Wege der Rechtshilfe auf [X.] vorgenommenen [X.], begegnet dies angesichts der Vielzahl der gegen den [X.] im Rahmen der Gesamtschau keinen durch-greifenden [X.]) Im übrigen geht das Vorbringen der Revision im Ergebnis nur dahin,daß das [X.] andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolge-rungen gezogen hat. Damit deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die vom [X.] aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ge-zogenen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist(vgl. [X.]St 36, 1, 14).3. Der festgestellte Schuldumfang weist ebenfalls keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.Allerdings hat das [X.] den Umfang der hinterzogenen [X.] nicht ordnungsgemäß ermittelt.Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sach-verhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die daraus folgende Berech-- 14 -nung der verkürzten Steuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem [X.], nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamtender Finanzverwaltung (vgl. [X.] NStZ-RR 2001, 307). Auch die [X.] Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. DieVerweisung auf [X.] oder die Übernahme der [X.] in das [X.]eil ist ebenso unzureichend wie die [X.] Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zurBehandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. [X.] wistra 2001, 308,309; zur Stellung des Finanzbeamten im Steuerstrafverfahren vgl. [X.] inGedächtnisschrift für [X.] [2002] S. 451 ff.).Hier stellte das [X.] zur Berechnung des Zollwertes der [X.] fest ([X.]): Der Zollwert —wurde nach den Angaben des [X.]von der Zollverwaltung nach Artikel 31 [X.] ermittelt und wird nacheinem Erlaß des [X.] vom [X.] beiGroßschmuggeln von Zigaretten der Berechnung einheitlich zugrunde [X.] Diese Ausführungen lassen eine revisionsgerichtliche Überprüfung derverkürzten Einfuhrabgaben nicht zu und sind daher rechtsfehlerhaft. Sie [X.] besorgen, daß das [X.] die Besteuerungsgrundlagen nicht selbstermittelt hat, sondern lediglich den von der Zollverwaltung errechneten Zoll-wert zugrundegelegt hat. Zudem nimmt das [X.] hinsichtlich derZollwertermittlung auf einen Erlaß des Bundesfinanzministeriums Bezug,nach dem in Fällen des [X.] von Zigaretten der Zollwert [X.] pro Stück festgesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 12. Au-gust 1994 [X.] III B 4 [X.] Z 5302 [X.] 2/94). Solche Wertansätze, wie auch die nachdem BMF-Schreiben vom 12. Februar 2001 ([X.] [X.] Z 5302 [X.] 1/02), nachdem abgestuft nach der Menge der eingeführten Zigaretten bestimmte festeZollwerte zugrundegelegt werden sollen, wenn der tatsächlich für die [X.] gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, dürfen indes in [X.] nicht ungeprüft übernommen werden. Sofern die [X.] nicht ermittelt werden können, sind sie unter Beach-tung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen [X.] -rensgrundsätze (§ 261 StPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Auch [X.] einer Schätzung der Finanzbehörden im Einzelfall kommt nur [X.], wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat [X.] ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-rensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] wistra 2001, 308, 309m. w. N.).Auf diesem Fehler beruht das [X.]eil hingegen nicht. Der [X.] [X.], daß das [X.] bei Beachtung dieser Grundsätze zu einem niedri-geren als dem angenommenen Zollwert von 2 Pfennigen pro Zigarette ge-langt wäre.4. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß die innere Tat-seite im angefochtenen [X.]eil nicht ausdrücklich erörtert worden ist; dies [X.] einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die [X.]eilsgründe —die für [X.] erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmaleder Straftat gefunden werdenfi. Dazu gehören grundsätzlich auch die Fest-stellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Tatvorsatz (vgl. [X.]St 5,143, 144 ff.; [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4). Der [X.] darf sich nicht darauf beschränken, Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen zu treffen ([X.], [X.]. vom 12. April 1989 [X.] 3 StR 472/88), wennsich die Merkmale der inneren Tatseite nicht von selbst aus der Sachver-haltsschilderung ergeben (vgl. [X.] in [X.]. § 267 Rdn. 10).Der Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370[X.]. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kenntund dessen Höhe zumindest für möglich hält ([X.] wistra 1989, 263; 1990,193, 194; 1998, 225, 226; [X.], [X.]. vom 24. Oktober 2002 [X.] 5 [X.]).- 16 -Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit [X.] nicht ([X.] wistra 1998, 225, 226).Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten, Steuernzu verkürzen, nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tatablaufes.In allen 16 abgeurteilten Fällen wurden die jeweils von einem [X.] Ab-gangszollamt versiegelten Container mit den dort versteckten Zigaretten überdas Ausgangszollamt in die [X.] ausgeführt, ohne daßzuvor Zollsiegel entfernt oder Zigaretten aus den Containern [X.] wären. Dies legt nahe, daß der Angeklagte trotz der Abgabe inhalt-lich unrichtiger Versandanmeldungen in keinem der Fälle vorhatte, die [X.] in [X.] in den freien Verkehr zu bringen, sondern sie vielmehran den [X.] Zollbehörden vorbei nach [X.] schmuggeln undauf dem dortigen Schwarzmarkt veräußern wollte. Für ein Einschmuggelnnach [X.] war das Verstecken der Zigaretten in Containern mit Tarn-ladung, die im [X.] abgefertigt worden waren, tauglicheVorbereitungshandlung, weil bei offizieller Anmeldung der [X.] durch [X.] mit einer Unterrichtung der [X.] [X.] durch die [X.] Zollämter zu rechnen gewesen wäre. Es hättedaher im angefochtenen [X.]eil bei den Besonderheiten des vorliegendenSachverhalts der ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob der Angeklagte [X.] auch [X.] Einfuhrabgaben zumindest billigend in Kauf ge-nommen hatte. Zwar deuten der lückenlos durchorganisierte [X.] ständige berufliche Umgang des Angeklagten mit Zigaretten im Export-geschäft auf gute Kenntnisse des Angeklagten von den Zollvorschriften inder [X.] hin. Ausführungen zur inneren Tatseite waren indesinsbesondere vor dem Hintergrund nicht entbehrlich, daß sich die [X.] ihrem Transport durch das Gebiet der [X.] ununterbro-chen in einem zollamtlich versiegelten Container befanden und daß eineDurchfuhr von [X.]n durch das Zollgebiet der Europäi-schen [X.] im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren(Art. 91 Abs. 1 lit. a [X.]) grundsätzlich einfuhrabgabenbefreit [X.] -5. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind von diesem Erörte-rungsmangel nicht betroffen; sie enthalten keinen durchgreifenden Rechts-fehler und sind daher aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 353 Rdn. [X.] Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Kosten-entscheidung als Annex der Sachentscheidung nach sich (vgl. [X.]St 25, 77,79). Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung vom 15. Juni 2001 gegenstandslos.[X.] das weitere Verfahren bemerkt der [X.] vorsorglich:Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, bei Fällen der vorliegen-den Art die Höhe der jeweils hinterzogenen Abgaben strafschärfend zu be-rücksichtigen. Durch die objektiv feststehenden Taten des Angeklagten [X.] der erfolgten Wiederausfuhr tatsächlich und nicht nur theoretisch [X.] verkürzt worden. Sind aber verkürzte Steuerforderungen des[X.] Steuerfiskus nur aus formalen Gründen entstanden, ist dies beider Strafzumessung im Hinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat(§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berück-sichtigen (vgl. [X.] StV 2000, 497 und [X.]eil vom 24. Oktober 2002[X.] 5 [X.]). Im Zollgebiet der Europäischen [X.] sollen [X.] grundsätzlich nur für solche Waren erhoben werden, die in den[X.] der [X.] gelangen; die Durchfuhr im Wege des ex-ternen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist daher grundsätzlich abga-benbefreit (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a [X.]). Somit wäre hier zugunsten des [X.] zu berücksichtigen, daß keine Einfuhrabgaben angefallen wären,wenn die Zigaretten den Zollbehörden nicht verheimlicht worden wären, [X.] 18 -dern ordnungsgemäß gestellt bzw. zu dem dafür vorgesehenen externengemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden wären (vgl. [X.],[X.]. vom 24. Oktober 2002 [X.] 5 [X.]). Die Erhebung von [X.] kommt in einem solchen Fall an sich einer systemwidrigen Sanktiongleich, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des [X.] der[X.] eingegangen sind (vgl. [X.] aaO; [X.] DStRE 2002, 54, 56).Der neue Tatrichter wird deshalb im Falle einer erneuten Verurteilungzugunsten des Angeklagten zu bedenken haben, daß die Zigaretten nicht imZollgebiet der [X.] in den [X.] gelangt sind und [X.] dem erkennbaren Tatplan die Waren von Anfang an in die [X.] gebracht werden und durch die [X.] nur durch-geführt werden sollten. Dem Aspekt der abstrakten Gefahr, daß die [X.] letztlich doch in den Wirtschaftskreislauf der [X.] hätten einge-hen können, ist in einem solchen Fall kein wesentliches Gewicht beizumes-sen.[X.] Häger GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 127/02

27.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 5 StR 127/02 (REWIS RS 2002, 506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 506

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