Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2010, Az. V ZB 237/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6975

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[X.][X.] 237/09 vom 3. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2010 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2009 (4 [X.]/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegensta[X.]wert des [X.] beträgt 986,59 •. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtig-ten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin 986,59 • rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schrift-satz bei dem unzuständigen [X.] und sodann mit einem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen [X.] Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den [X.] für den [X.] nichts gewusst und auch nichts wissen müssen. Das [X.] hat den Antrag auf [X.] - 3 - zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine gru[X.]ätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist weder zur Fortbil-dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, [X.], 221, 227; [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368; [X.]. v. 13. Mai 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1217), weil die [X.], die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368). 4 a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre [X.] die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen [X.] einge-reicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige [X.] Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: [X.], [X.]. v. 27. Juli 2000, [X.], NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu 5 - 4 - rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständi-gen [X.] gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint. b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des [X.], die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt. 6 [X.]) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine [X.] des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zu-zugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung a-ber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrecht-liche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach § 2a [X.]. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 [X.]. ZustVO-Justiz 2009) zuständigen [X.] Aurich eingereicht hat. 7 [X.]) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen [X.] Aurich eingelegt werden konnte. [X.] hat das [X.] der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO 8 - 5 - zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallel-verfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 [X.] Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a [X.] ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 [X.]/09 -

Meta

V ZB 237/09

03.05.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2010, Az. V ZB 237/09 (REWIS RS 2010, 6975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6975

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