Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013, Az. II ZR 43/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9067

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Gegenstand

Prospekthaftung im weiteren Sinne: Offenlegung eines Sicherungsgeschäfts zwischen der Fondsgesellschaft und einem Gründungsgesellschafter im Beteiligungsprospekt


Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

2

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

3

Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen Offenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger aufgeklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des [X.] in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden [X.] angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 543 Rn. 8).

4

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht.

5

a) Die Beklagte haftet als [X.] und danach als Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondsprospekt ([X.], Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, [X.], 996, 997; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, [X.], 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektbeschreibung verantwortlich zeichnet.

6

b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des [X.] zu Recht einen Prospektfehler angenommen.

7

aa) Einem Anleger muss für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, [X.], 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder [X.] ([X.], Urteil vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, [X.], 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1481 Rn. 25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - [X.], [X.], 1255 Rn. 16; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, [X.], 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).

8

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschaftszweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US-$ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000 [X.] angegeben. Auf Blatt 10 findet sich die Textpassage: „Wechselkurse. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in US-$, der auf die [X.] zum [X.] von [X.]/US-$ 1,2632 gesichert wurde“. Ein Hinweis darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallenden Dollarkurses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschaftsvermögen erhaltenen 9.500.000 [X.] nur einen Betrag von knapp 9.000.000 [X.] aufbringen. Die Differenz von ca. 530.000 [X.] hat sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einbehalten.

9

In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als [X.]. Auf die Vereinbarung vom 16. September 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle [X.] zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).

Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits wegen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsvermögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft - unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote - auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwartenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis realistisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden [X.]verlauf, von vornherein ein [X.]gewinn für die [X.] berücksichtigt wurde.

c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung ohne Rechtsfehler bejaht. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an ([X.], Urteil vom 31. Mai 2010 - [X.], [X.], 1397 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - [X.], [X.], 1030 Rn. 19; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, [X.], 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ist überholt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.] ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn. 26 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], Urteil vom 16. November 1993 - [X.] ZR 214/92, [X.]Z 124, 151, 161).

d) Letztlich kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 308/09, [X.], 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die Vereinbarung vom 16. September 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bejahen lässt.

e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandkommanditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, [X.], 1231 Rn. 20).

Bergmann                            Strohn                         Reichart

                   Drescher                           Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 43/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. Januar 2012, Az: 8 U 33/11, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013, Az. II ZR 43/12 (REWIS RS 2013, 9067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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