Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 44/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9013

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
44/12

vom

15.
Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2013 durch [X.]
[X.], den Richter
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Reichart
sowie die Richter
Dr.
Drescher
und
Born
einstimmig beschlossen:

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2012 gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250

festgesetzt.

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
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Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen Of-fenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger [X.] werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des [X.] in mehre-ren denselben Sachverhalt betreffenden [X.] angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. [X.], Urteil
vom 25. Mai 1970

II
ZR
118/69, NJW 1970, 1549
f.; MünchKomm
ZPO/[X.], 4. Aufl., § 543 Rn.
8).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf [X.] seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht.
a) Die Beklagte haftet als [X.] und danach als Ver-tragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondspros-pekt ([X.], Urteil vom 7. April 2003

[X.], [X.], 996, 997; Urteil vom 23. April 2012

[X.], [X.], 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektbe-schreibung verantwortlich zeichnet.
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Recht-sprechung des [X.] zu Recht einen Prospektfehler angenom-men.

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aa) Einem Anleger muss für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Um-stände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Betei-ligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 23. April 2012

[X.], [X.], 1231 Rn.
13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf-tern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und be-herrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesent-lich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder [X.] ([X.], Urteil vom 21. September 2010

[X.], [X.], 2140 Rn.
29; Urteil vom 15. Juli 2010

III ZR 321/08, [X.], 1801 Rn.
25; Urteil vom 22. April 2010

[X.], [X.], 1132 Rn.
24; Urteil vom 29. Mai 2008

[X.], [X.], 1481 Rn.
25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den [X.] einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden ([X.], Urteil vom 24. April 2007

[X.], [X.], 1255 Rn.
16; Urteil vom 7. April 2003

[X.], [X.], 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994

[X.], [X.], 1851, 1852).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschafts-zweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US-$ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000

Kaufpreises erfolgt in US-$, der auf die Pros-7
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-darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallenden Dollarkur-ses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschafts-vermögen erhaltenen 9.500.000

f-bringen. Die Differenz von ca. 530.000

Feststellungen
des Berufungsgerichts einbehalten.
In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als [X.]. Auf die Vereinbarung vom [X.] 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig da-von, dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle [X.] zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üb-lich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994

[X.], [X.], 1851, 1852).
Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits wegen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsver-mögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft

unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote

auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, 9
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sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der [X.] abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwar-tenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis rea-listisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die [X.] berücksichtigt wurde.
c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des [X.] für die Anlageentscheidung ohne Rechtsfehler bejaht. Derjenige, der ver-tragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist [X.] dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelas-sen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an ([X.], Urteil vom 31. Mai 2010

[X.], ZIP
2010, 1397 Rn. 18;
Urteil vom 22. März 2010

II
ZR
66/08, ZIP
2010, 1030 Rn. 19; Urteil vom 2.
März 2009

II ZR 266/07, ZIP
2009, 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweichen-den Auffassung herangezogene Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ist überholt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2012

[X.] ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
26 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], Urteil vom 16. November 1993

[X.]
ZR
214/92, [X.]Z 124, 151, 161).
d) Letztlich kann sich die Beklagte

entgegen der Auffassung der Revi-sion

nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtsla-11
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ge sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrich-terliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht ei-nen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise [X.], [X.] vom 29. Juni 2010

[X.] ZR 308/09, ZIP
2010, 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die [X.] vom 16. September 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterli-cher Rechtsprechung bejahen lässt.
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e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandkom-manditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsge-sellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von [X.] der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012

[X.], [X.], 1231 Rn.
20).

Bergmann

[X.]

Reichart

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2011 -
6 O 332/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
8 U 19/11 -

13

Meta

II ZR 44/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 44/12 (REWIS RS 2013, 9013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9013

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XI ZR 232/09

III ZR 321/08

III ZR 318/08

II ZR 30/09

XI ZR 262/10

XI ZR 308/09

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