Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 328/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1538

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[X.] vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2006 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.900 Euro [X.]. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Zu den Verfahrensrügen merkt der [X.] an: 3 - 3 - Die Verfahrensrüge II. 1 ist schon deshalb nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, da nicht vorgetragen wird, durch welchen Vorgang veranlasst die Äußerung des abgelehnten Richters erfolgte. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Befangenheitsgrund vorlag. 4 [X.] und 3 sind deshalb unzulässig, weil der für [X.] beachtliche Gerichtsbeschluss vom 28. März 2006 unvollständig [X.] wird. Es fehlt die - hier wesentliche - Seite 2 des Beschlusses (Strafakten [X.]. 408 R). 5 2. [X.] war dahin zu [X.], dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird. Die entsprechende Berichtigung durch das [X.] ist unwirksam, da es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Das Versehen muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten [X.] sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier nicht vor. 6 [X.] tragen die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 12.900 Euro nicht, sondern nur in Höhe von 11.700 Euro. Die Addition der auf [X.] und 12 aufgelisteten [X.] ergibt eine Summe von 11.700 Euro. In dieser Höhe war der Verfall des [X.]. Der [X.] kann die Änderung selbst vornehmen. 7 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

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2 StR 328/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 328/06 (REWIS RS 2006, 1538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1538

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