Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 5 StR 470/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 587

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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4
StPO im Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 4.700 Euro mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie we-gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall des beim Ange-klagten sichergestellten Geldbetrages von 1.450 Euro sowie den Wertersatz-verfall eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 4.700 Euro angeordnet. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 4.700 Euro kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen insgesamt 6.150 Euro aus Drogengeschäften —erlangt". Davon konnten 1.450 Euro bei seiner polizeilichen Festnahme sichergestellt werden, die das [X.] deshalb zu Recht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 4.700 Euro führt das [X.] zur Begründung seiner Entscheidung lediglich aus, —die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes für erlangte Erlöse aus dem Verkauf von [X.] beruht auf § 73a StGBfi ([X.]). Geht die Strafkammer davon aus, daß der Wert des [X.] im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vor-handen ist, hätte sie prüfen müssen, ob von der Anordnung des (Werter- satz-) Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgese-hen werden kann. Dazu hätte angesichts der persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aburteilung, worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, Anlaß bestanden. Der [X.] kann daher im vorliegenden Fall nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen oder ob die [X.] 4 - kammer das ihr in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechts-fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. [X.], 327, 328 m.w.N.). [X.] Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 470/04

23.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 5 StR 470/04 (REWIS RS 2004, 587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 587

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