Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 4 AS 60/20 R

4. Senat | REWIS RS 2021, 8192

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Fahrkosten aus Anlass der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog [X.].

2

Die 1957 geborene Klägerin bezog seit dem [X.] mit kürzeren Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] Vom [X.] bis 28.2.2011 war sie bei dem [X.] tätig. Diese Tätigkeit wurde als Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] nach § 16d [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung durch Übernahme des Arbeitsentgelts gefördert.

3

Den am [X.] gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und dem Tätigkeitsort aus dem [X.] lehnte der Beklagte ab, da die Förderung die Aufnahme einer (sozial-) versicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt voraussetze, die aufgenommene Tätigkeit jedoch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2010).

4

Das [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet (Urteil vom 6.5.2014). Es sei [X.], dass Beschäftigungsverhältnisse nur dann aus dem [X.] zu fördern seien, wenn sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien.

5

Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe aus dem [X.] setze die Aufnahme einer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus. Die von der Klägerin aufgenommene Arbeitsgelegenheit in der [X.] sei jedoch nach § 27 Abs 3 [X.]) [X.]I aF in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Durch die geförderte Beschäftigung sollten Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstünden. Dieser Zweck könne nicht erreicht werden, wenn eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht bestehe. Im Übrigen setze die Gewährung von Leistungen aus dem [X.] die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt voraus, was bei der hier aufgenommenen Arbeitsgelegenheit nicht der Fall sei.

6

Mit der vom B[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]I, jeweils in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2012 geltenden Fassung. Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich die angenommene Beschränkung der Förderfähigkeit auf in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Tätigkeiten nicht. Im Übrigen entfalle die Sozialversicherungspflicht der Arbeitsgelegenheit in der [X.] nicht bereits deshalb, weil § 27 Abs 3 [X.]) [X.]I für die Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit anordne. Die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung bleibe bestehen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2014 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, ohne dass die [X.]lägerin im Termin vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihre zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht das der [X.]lage stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Der Bescheid über die Ablehnung der Übernahme von Fahrkosten aus dem [X.] für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] ist rechtmäßig.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit dem der Beklagte den Antrag der [X.]lägerin vom [X.] auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für ihre am [X.] aufgenommene Tätigkeit abgelehnt hat. Die [X.]lage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl dazu B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 26/16 R - [X.] 4-4300 § 44 [X.] Rd[X.]2). Die [X.]lägerin begehrt keine bestimmte (Geld-)Leistung, sondern allein eine erneute Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für die in dem Zeitraum [X.] bis 28.2.2011 ausgeübte Arbeitsgelegenheit in der [X.] ist § 16 Abs 1 Satz 2 [X.]B II in der vom [X.] bis 31.3.2011 geltenden Fassung des [X.] in [X.] vom [X.] ([X.]; im Folgenden: aF), denn in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl nur B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - B[X.]E 126, 294 = [X.] 4-4200 - § 41a [X.], Rd[X.]9). Nach § 16 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF kann die [X.] ua die im Ersten Abschnitt des Vierten [X.]apitels des [X.]B III geregelten Leistungen erbringen. § 16 Abs 2 Satz 1 [X.]B II (in der hier anwendbaren vom 1.1.2009 bis [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ; im Folgenden: aF) bestimmt ergänzend, dass, soweit das [X.]B II nichts Abweichendes regelt, für die Leistungen nach Abs 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des [X.]B III gelten, mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 [X.]B III sowie der Anordnungsermächtigungen für die [X.] und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das [X.] tritt. Gemäß § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III (ebenfalls in der vom 1.1.2009 bis zum [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.]; im Folgenden: aF) können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem [X.] der [X.] bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung aus dem [X.] kann dabei auch die Übernahme anfallender Fahrkosten umfassen (vgl B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 26/16 R - [X.] 4-4300 § 44 [X.] Rd[X.]6).

Bei der von der [X.]lägerin zum [X.] aufgenommenen Beschäftigung handelt es sich jedoch nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) um eine Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] nach § 16d Satz 1 [X.]B II (anwendbar in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ), die gemäß § 27 Abs 3 [X.]) [X.]B III (ebenfalls anwendbar in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.]) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist (vgl BT-Drucks 16/10810 [X.]). Schon deshalb stellt sie keine "versicherungspflichtige Beschäftigung" iS von § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF dar. Auf eine etwaige Versicherungspflicht in weiteren Zweigen der Sozialversicherung kommt es vorliegend nicht an. Für die Gewährung von Leistungen aus dem [X.] ist allein die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, die sich nach den §§ 24 ff [X.]B III und §§ 7, 8 [X.]B IV richtet, maßgebend (vgl dazu Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 44 Rd[X.]9, Stand Mai 2012; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2019, § 44 RdNr 94; [X.] in Brand, [X.]B III, 8. Aufl 2018, § 44 Rd[X.]9; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III nF, § 44 RdNr 34, Stand März 2020). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF, der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung.

§ 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF ordnet (ebenso wie § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung) ausdrücklich an, dass Leistungen aus dem [X.] für die Anbahnung oder Aufnahme einer "versicherungspflichtigen", nicht jedoch einer "sozialversicherungspflichtigen" Beschäftigung erbracht werden können. Damit wird erkennbar auf die §§ 24 ff [X.]B III Bezug genommen. Vergleichbar den entsprechenden Vorschriften für die übrigen Zweige der Sozialversicherung (vgl §§ 5 ff [X.]B V, §§ 1 ff [X.]B VI und §§ 20 ff [X.]B XI) ist die Versicherungspflicht bzw -freiheit im Recht der Arbeitsförderung geregelt. Insbesondere wird auf § 25 Abs 1 Satz 1 [X.]B III verwiesen, in dem die Versicherungspflicht nach dem [X.]B III ua für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte angeordnet und der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung legaldefiniert wird (vgl [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2019, § 44 RdNr 94).

Dass mit dem Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF eine solche nach dem [X.]B III gemeint ist, folgt auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], mit dem die Vorschrift in das [X.]B III zum 1.1.2009 eingeführt worden ist. Dort wird ausgeführt, dass jede [X.] nach § 71b [X.]B IV einen angemessenen Anteil ihrer Eingliederungsmittel für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem [X.]B III versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen habe. Dieses [X.] sei die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden (vgl BT-Drucks 16/10810 S 31).

Es ist entgegen der Auffassung der [X.]lägerin unrichtig, dass es sich bei ihrer Beschäftigung um eine solche handele, die grundsätzlich auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Die Versicherungsfreiheit nach § 27 [X.]B III tritt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes ein, dh es bedarf keines Befreiungsaktes (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 27 RdNr 6, Stand März 2019; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2019, § 27 RdNr 7). Damit bestand die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 3 [X.]) [X.]B III aF mit Aufnahme der Arbeitsgelegenheit in der [X.] nach § 16d Satz 1 [X.]B II aF.

Die Besonderheiten des Leistungssystems des [X.]B II gebieten kein Abweichen der über § 16 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF verfügbaren Eingliederungsleistungen des [X.]B III von den dort geregelten Voraussetzungen (so B[X.] bereits vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 16 [X.]4, zu Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54 [X.]B III aF). Eine Leistungsgewährung erfordert auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird. Auch in dem Leistungssystem des [X.]B II ist für die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Bedeutung, weil hiermit sichergestellt wird, dass durch die geförderte Beschäftigung ggf Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen (vgl B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 16 [X.]4 Rd[X.]4 ff; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16 Rd[X.]07, Stand Oktober 2020).

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Aufgrund der gemäß § 27 Abs 3 [X.]) [X.]B III aF bestehenden Versicherungsfreiheit vermag eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in der [X.] ebenso wenig Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wie eine Beschäftigung eines nach § 27 Abs 1 Satz 1 [X.]B III versicherungsfreien Beamten (auf Widerruf), die dem damals vom B[X.] entschiedenen Fall zugrunde lag. Die Förderung aus dem [X.] nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF (bzw § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B III) umfasst nunmehr auch die Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54 [X.]B III aF (vgl BT-Drucks 16/10810 [X.]), sodass sich auch aus der Veränderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen keine wesentlichen Unterschiede zu dem damaligen Fall ergeben. Sofern der Gesetzgeber eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leistungen aus dem [X.] für [X.]B II-Leistungsempfänger beabsichtigt hätte, hätte ihm zudem die Möglichkeit offen gestanden, eine entsprechende ausdrückliche Regelung zu treffen, wie dies in § 16 Abs 3 [X.]B II für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erfolgt ist (vgl dazu Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16 Rd[X.]08, Stand Oktober 2020).

Liegt somit bereits keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS von § 45 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF vor, kann offenbleiben, ob die Förderung aus dem [X.], wie das [X.] meint, die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem sog ersten bzw allgemeinen Arbeitsmarkt voraussetzt.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 60/20 R

04.03.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 6. Mai 2014, Az: S 12 AS 1917/10, Urteil

§ 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 45 Abs 1 S 1 SGB 3, § 16d S 1 SGB 2, § 27 Abs 3 Nr 5 Buchst b SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 4 AS 60/20 R (REWIS RS 2021, 8192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8192

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