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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juni 2003in der [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten M gegen das [X.] [X.] vom 16. Oktober 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]vom17. Juni 2003 merkt der [X.] ergänzend an:Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingangder Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbun-desanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenenZügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrens-verzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unan-gemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor(vgl. dazu BGHR [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14;Meyer-Goßner, [X.] Aufl. Art. 6 [X.] Rdn. 7a).- 3 -Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]verstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlagvon der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
18.06.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 5 StR 238/03 (REWIS RS 2003, 2671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2671
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