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PDF anzeigen[X.]/02vom18. April 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vierFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Ge-samt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die [X.] hatte eszuvor wegen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]um jeweils sechs Monate reduziert. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:Die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Reduzierung derStrafhöhe wegen der Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne desArt. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschwert ihn nicht. Soweit die [X.] sich da-bei auf eine "mehrmonatige Verzögerung" bei der Staatsanwaltschaft bezieht,weil diese das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO einge-stellt hatte und erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens zur [X.] -errgegangen war, liegt hierin keine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzrung. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensgang Ausfluß einer rechts-staatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzrung 15). Dabei kommt hinzu, daß die ursprliche Verfah-renseinstellung gerade im Interesse des Angeklagten erfolgt war, um diesennicht einem damals [X.] nicht aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren aus-zusetzen. Aber auch der durch "Überlastung der Kammer und Erledigung vor-rangiger Haftsachen" verstrichene Zeitraum zwischen Anklageerhebung am17. Januar 2001 und Beginn der Hauptverhandlung am 14. November 2001,von dem ohnehin noch die Zeitspanne [X.] das Erffnungsverfahren und eineangemessene Frist bis zum Beginn der Hauptverhandlung abzuziehen gewe-sen wre, rechtfertigt [X.] sich allein die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß die Sache insge-samt nicht in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisseUnttigkeit innerhalb eines einzelnen Verfahrensabschnittes dann nicht zu [X.] Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]t, wenn dadurch die Gesamt-dauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (BGH [X.] Art. 6 Abs. 1Satz 1 Verfahrensverzrung 9). Hier lag zwischen der zwei Tage nach derletzten Tat erfolgten Erffnung des [X.] am 29. Februar 2000 und dererstinstanzlichen Aburteilung des Angeklagten am 19. November 2001, die- 4 -nunmehr durch diesen [X.] rechtskrftig wird, lediglich eine Verfahrens-dauer von einem Jahr und neun Monaten, die bei einem Tatvorwurf von [X.] nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.[X.] Becker
Meta
18.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 79/02 (REWIS RS 2002, 3585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3585
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