Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/15
vom
28. Oktober
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann
und
Möhring und [X.]
Schoppmeyer
am 28. Oktober
2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrich-ters des 4.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3.
September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Die als "sofortige Beschwerde"
bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23.
September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts-
oder Landgerichts statt (§
567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Klägerin [X.] Entscheidung des [X.] nicht.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen. Sie ist unstatthaft.
Weder ist im Gesetz ausdrück-lich bestimmt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§
127 Abs.
2 Satz 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesge-1
2
-
3
-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Vill
Gehrlein
Lohmann
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
9 [X.]/11 -
KG [X.], Entscheidung vom 03.09.2015 -
4 [X.] -
Meta
28.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IX ZB 77/15 (REWIS RS 2015, 3204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3204
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.