Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IX ZB 77/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3204

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 77/15

vom

28. Oktober
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann
und
Möhring und [X.]
Schoppmeyer

am 28. Oktober
2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrich-ters des 4.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3.
September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-sig verworfen.

Gründe:

Die als "sofortige Beschwerde"
bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23.
September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts-
oder Landgerichts statt (§
567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Klägerin [X.] Entscheidung des [X.] nicht.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen. Sie ist unstatthaft.
Weder ist im Gesetz ausdrück-lich bestimmt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§
127 Abs.
2 Satz 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesge-1
2
-

3

-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

Vill
Gehrlein
Lohmann

Möhring
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
9 [X.]/11 -

KG [X.], Entscheidung vom 03.09.2015 -
4 [X.] -

Meta

IX ZB 77/15

28.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IX ZB 77/15 (REWIS RS 2015, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3204

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