Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZB 80/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13325

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 80/13
vom

26. März 2015

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 99 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

a)
Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschlie-ßenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer [X.] durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die [X.] des §
99 Abs.
1 ZPO erfasst auch diesen Fall.

b)
Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist.

[X.], Beschluss vom 26. März 2015 -
III ZB 80/13 -
KG Berlin

[X.]
-

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2015 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2013 -
2 [X.] -
wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

I.

Die [X.]en streiten
darüber, ob das Berufungsgericht befugt war, das im [X.] ergangene Urteil auf die Gegenvorstellung der [X.] im Kostenpunkt abzuändern.

Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturanlagen des Flughafens B.

in Anspruch. Das Landgericht B.

hat die Klage ab-1
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gewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das die Klageabweisung bestäti-gende Berufungsurteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Kam-mergerichts zurückverwiesen worden ([X.]surteil vom 14. Juli 2011 -
III ZR 200/10, [X.], 371). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das [X.] die Berufung der
Klägerin erneut zurückgewiesen und die im [X.] erweiterte Klage abgewiesen. Dabei hat es folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelfer (der Klägerin) selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tra-gen."
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das [X.] mit Be-schluss vom 26. August 2013 die Kostenentscheidung dahingehend abgeän-dert, dass die Klägerin die Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens und die Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil vom 10. Juni 2013 verstoße "in eindeutiger Weise"
gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Kostenverteilung sei deshalb ausnahmsweise [X.] isolierten Anfechtung zugänglich.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die [X.] vom 26. August 2013 und die Verwerfung der Gegen-vorstellung der Beklagten als unzulässig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Juni 2013 hat der erkennende [X.] mit Beschluss vom 5.
März 2015 ([X.]) zurückgewiesen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung durch das [X.] nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Die in dem Urteil des [X.] vom 10. Juni 2013 getroffene [X.] war isoliert nicht anfechtbar
(§ 99 Abs. 1 ZPO). Diese
Rechts-mittelsperre erfasst auch den auf Gegenvorstellung der Beklagten ergangenen Kostenbeschluss vom 26. August 2013.

1.
Nach § 99 Abs. 1 ZPO
kann die Kostenentscheidung eines Urteils grund-sätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache ange-fochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache [X.] muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die [X.] dient sowohl der [X.] als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der [X.] und schließt eine Anfech-tung selbst
dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist ([X.], Beschluss vom 23. November 1995 -
V [X.], [X.]Z 131, 185, 187; Hk-ZPO/[X.], 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., §
99 Rn. 1; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1). So liegt der Fall hier. [X.] das [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithel-fer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden [X.] auferlegt hat, steht die [X.] aus § 99 Abs. 1 ZPO
einer iso-lierten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen.

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Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kosten-entscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält ([X.], Beschluss vom 18. August 2010 -
V [X.], [X.], 1209); diese Konstellation ist jedoch -
anders als das [X.] meint -
hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten (vgl. dazu [X.] aaO).

Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene [X.], die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. [X.], NJW 1975, 742; [X.] 1990, 832; [X.], [X.], 34; [X.], FamRZ 2003, 943; [X.], [X.], 161; MüKoZPO/
[X.] aaO § 99 Rn.
9; [X.]/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 99 Rn. 9; Zöl-ler/[X.] aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"). Das [X.] hat im [X.] zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit
voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten aufer-legt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige [X.] getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden.

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2.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde eröffnet der Umstand, dass das [X.] auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung, da die [X.] aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift. Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegensteht, wenn sich die Entscheidung des [X.] ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Bei-spiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (MüKoZPO/[X.] aaO
§ 99 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den [X.] abschließenden Endurteil gesehen werden. Der [X.], dass die endgültige Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstel-lung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zulässige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht
befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. [X.], NJW 2009, 829 Rn.
36 aE; siehe auch [X.], NJW-RR 2000, 730 zur Unanfechtbar-keit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Berichtigungsbeschluss nach §
319 ZPO getroffen wurde). Das Urteil und der nachfolgende Kostenbe-schluss stellen deshalb
eine untrennbare Einheit dar.
Da durch den
Beschluss
vom 26. August 2013
lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung an-haftende Fehlerhaftigkeit beseitigt
werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist
und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbestände vorliegt,
kommt
seine isolierte Anfechtung
nicht in Betracht.

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3.
War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfecht-bar, geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ins Leere. Denn eine Entscheidung, die -
wie hier -
von Gesetzes wegen der [X.] entzogen ist, bleibt auch bei -
irriger -
Rechtsmittelzulassung unan-fechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das [X.] an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zu-gänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der [X.] nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. Juni 2010 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 142 Rn. 5 und vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 143 Rn. 5 mwN).

4.
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der [X.] nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderung seiner im Urteil vom 10. Juni 2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten be-

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fugt war (siehe dazu [X.], NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk-ZPO/[X.] aaO § 99 Rn. 9; [X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 22 ff).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2008 -
14 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 -
2 [X.] -

Meta

III ZB 80/13

26.03.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZB 80/13 (REWIS RS 2015, 13325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13325

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III ZB 80/13

III ZR 200/10

V ZB 164/09

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