Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. 2 ARs 280/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1863

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[X.]/04 vom 25. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten pp. hier: Gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung
Az.: 117 Js 196/99 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 102-7/03 Landgericht [X.] Az.: 501 Js 708/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 12 [X.] (1) [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. August 2004 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der D.

AG vom 18. Dezember 2002 auf Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung ist das [X.].
Gründe:

[X.] Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Manipulation von Telefonkarten, das seit dem Jahre 1999 bei der Staatsanwaltschaft [X.] ge-führt wurde, beauftragte die ermittelnde Polizeidienststelle nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft die D.

AG mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Am 2. Dezember 2002 beantragte die D.

AG bei der Staatsanwaltschaft [X.] die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 481.469,36 •. Der Staatsanwalt verwies sie zunächst an die Polizei. [X.] stellte die [X.] unter dem Datum des 18. Dezember 2002, eingegangen am 19. Dezember 2002, einen Antrag auf gerichtliche Fest-setzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 Abs. 1 [X.] in Höhe des genannten Betrages bei dem Landgericht [X.]. - 3 -
Im Verlaufe des Jahres 2003 wurde im Hauptsacheverfahren Anklage vor dem [X.] erhoben. Am 28. Januar 2004 verwarf das Landgericht [X.] den Entschädigungsantrag als unzulässig mit der [X.], daß es aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung nicht mehr zuständig sei. Der Entschädigungsantrag wurde daraufhin dem [X.] vorgelegt, welches sich ebenfalls für unzustän-dig erklärte und die Sache mit Beschluß vom 19. Mai 2004 an das Landgericht [X.] zurückgab. Mit Beschluß vom 25. Juni 2004 hat das Landgericht [X.] das Verfahren gemäß § 14 StPO dem [X.] zwecks Bestimmung des zuständi-gen Gerichts vorgelegt. Der [X.] hat beantragt, das [X.] für zuständig zu erklären.

I[X.] Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] entsprechend § 14 StPO berufen. Zuständig ist das [X.] nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach § 25 [X.] sind vorliegend noch die Vorschriften des [X.] an-wendbar, da die Heranziehung des Sachverständigen vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2004 erfolgte. - 4 - Die Vorschriften des [X.] sind direkt anwendbar, obwohl die unmittel-bare Beauftragung des Sachverständigen durch die Polizei erfolgte. Die Poli-zeibeamten wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§§ 161 StPO, 152 GVG) tätig, so daß ihr Verhalten der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) zuzurechnen ist ([X.] JurBüro 1989, 1459; OLG Düs-seldorf JurBüro 1993, 494; [X.] JurBüro 1979, 1336, 1337; [X.] NJW 1997, 2692). Das Landgericht [X.] war zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, ursprünglich zuständig. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Anklage erhoben, so daß eine Heranziehung des Sachverständigen allein durch die Staatsan-waltschaft [X.] vorlag. Mit der späteren Anklageerhebung vor dem [X.] ist die Zuständigkeit auf dieses übergegangen, da § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur als Auffangregelung für den Fall zu verstehen ist, daß kein Gericht mit dem Verfahren befaßt wird ([X.] MDR 1993, 290; [X.] 1995, 104; [X.] NStZ 1989, 32; [X.] NStZ-RR 2001, 30; Bleutge [X.], 3. Aufl., § 16 Rdn. 7). Im Falle einer gerichtlichen Befassung mit der Hauptsache greift indes grundsätzlich die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein und begründet eine Zuständigkeit des für die Hauptsache zuständigen Gerichts auch für die Festsetzung der durch [X.] der Staatsanwaltschaft begründeten Sachverständigenent-schädigung. Gründe der Sachgerechtigkeit, welche nunmehr auch in der Rege-lung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ihren Niederschlag gefunden zu haben scheinen, sprechen für einen solchen Zuständigkeitsübergang. So wird mit dem Zuständigkeitsübergang eine mehrfache Befassung unterschiedlicher Gerichte mit demselben Begutachtungskomplex vermieden, wenn sich das [X.] der Hauptsache ohnehin mit diesem auseinan-dersetzen muß (vgl. [X.] Rechtspfleger 1971, 78; [X.] Rechtspfleger 1976, 113 f.). [X.] Detter

[X.] und [X.]

sind urlaubsbedingt an

der Unterschrift gehindert.

Rothfuß

[X.]

Meta

2 ARs 280/04

25.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. 2 ARs 280/04 (REWIS RS 2004, 1863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1863

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