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PDF anzeigen[X.][X.] [X.] ZR 87/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen worden ist. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der [X.] womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des [X.] vom 16. April 2008 ist gegen-standslos. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 194.709,88 • festgesetzt. Kayser [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -
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09.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 87/08 (REWIS RS 2009, 2578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2578
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