Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 103/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6783

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 103/09 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 45.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die [X.] auch dann zulässig ist, wenn nur hinsicht-lich eines Teils der Ansprüche des Streitverkünders eine alternative Haftung der 2 - 3 - Gegenpartei des [X.] und des [X.]sempfängers in [X.] kommen, mögen die Ansprüche auch im Übrigen kumulativ nebeneinan-der bestehen ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1975 - [X.], [X.]Z 65, 127, 131 ff; vom 22. Dezember 1977 - [X.], [X.]Z 70, 187, 191; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 56, 64; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 12; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 Rn. 8). Es genügt damit, dass der [X.] gegen den [X.]sempfänger der Höhe nach vom Ausgang des [X.] abhängt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit einen anderen Obersatz zu Grunde gelegt hat, weil es jedenfalls im Ergebnis mit Recht einen Fall alternativer Schuldnerschaft verneint hat. Der Regressanspruch des [X.] wäre nur dann von dem Ausgang des zweiten [X.] ([X.] 3 O 365/05) abhängig gewesen, wenn der Fortbestand von Leis-tungsansprüchen des Klägers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 1. November 2004 den im Regressverhältnis ersatzfähigen Schaden [X.] hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagten den Kläger nicht auf die unsichere Möglichkeit verweisen konnten, den eingetretenen Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen [X.] zu [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.] ZR 214/95, [X.], 335, 340 [insoweit nicht in [X.]Z 134, 212 abgedruckt]; vom 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, [X.], 1605, 1607; vom 8. November 2001 - [X.] ZR 64/01, [X.], 2455, 2458; vom 24. Mai 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1425 Rn. 23; vom 24. September 2009 - [X.] ZR 87/08, [X.], 2075 Rn. 26 ff). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen. 4 Kayser [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 O 525/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 103/09

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 103/09 (REWIS RS 2011, 6783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6783

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