Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 185/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4700

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 185/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der [X.] vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert: Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 •. Gründe: Im - hier vorliegenden - Fall der einseitig erklärten [X.] richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von [X.] an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte ([X.], [X.]. vom 13. Juli 1988 - [X.], [X.], 1682, 1683; [X.]. v. 25. September 1991 - [X.], [X.], 2009 f; Urt. v. 9. März 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 765, 766; [X.]. v. 9. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1210; [X.]. v. 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728; ebenso u.a. auch [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl. § 3 Rn. 26 "[X.] - 3 - ledigung der Hauptsache" a.E.; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 91a Rn. 125; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Erledigung der Hauptsache"; a.A. u.a. Zöller/[X.], ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" a.E.; [X.], ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 56, jeweils m.w.N.; [X.]/[X.][X.], ZPO 67. Aufl. [X.]. § 3 Rn. 49). Diese Differenzberechnung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass durch den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zusätzliche Kosten in [X.] von 4.582,38 • angefallen sind. In erster Instanz hat die Differenz 2.708,63 • betragen, in zweiter Instanz 1.873,75 •. [X.] ist der Wert des nicht erledigten Teils. Der [X.] sieht keinen Anlass, den Wert des Feststellungsan-trags anders als das Berufungsgericht mit mehr als einem Fünftel der jeweils noch offenen Garantiesumme anzusetzen. 2 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 17.09.2008 - 17 U 11/08 -

Meta

IX ZR 185/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 185/08 (REWIS RS 2009, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4700

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