Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 435/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 860

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[X.]/01vom25. Oktober 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2001 aufgehoben. Der Ange-klagte wird [X.] Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.] fallen der Staatskasse zur [X.] Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagtenwegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibtdem [X.] vorbehalten.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit derSachrüge Erfolg.Im Rahmen eines Handgemenges in einer größeren [X.] sich der Angeklagte [X.] der sich in einer Notwehrsituation befand [X.]mit einem Messerstich gegen den Angreifer [X.]. Die von dem Angeklag-ten gewählte Verteidigung hält das [X.] jedoch weder für erforderlich- 3 -noch fr geboten. Er habe zwar r die Grenzen des Notwehrrechts geirrt, [X.] jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auch [X.] des § 33 StGB nicht vor.Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Nach denrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war sein Handeln durch [X.] In einer Gaststtte trafen der Angeklagte und seine beiden [X.] dem ihm krperlicrlegenen Gescigten [X.] zusammen, dersich dort mit sechs Bekannten aufhielt. Nach einer verbalen [X.] kam es auûerhalb des Lokals zu einem Handgemenge, bei dem [X.] des Angeklagten ± der sich selbst daran nicht beteiligt hatte ± [X.] wurde. Als der Angeklagte seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, [X.] er von einer nicht ermittelten Person, die hinter seinem Rcken stand, anseinen schulterlangen Haaren gepackt und zu Boden gezogen. Er kam in [X.] zum Liegen, wobei der Zug an seinen Haaren andauerte und ihn so anden Boden fixierte.In dieser Situation trat [X.]hinzu, den der Angeklagte bei dervorausgehenden Auseinandersetzung als streitschtig kennengelernt hatte.Beide waren erheblich alkoholisiert. [X.] kniete sich von links auf [X.] am Boden liegenden Angeklagten, faûte mit seiner linken Hand anden Hals des Angeklagten und erhob seine zur Faust geballte rechte Hand, umauf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte, der mit der linken Hand nach hintengegriffen hatte, um den schmerzhaften Zug auf seine Haare abzuschwchen,frchtete sich vor den drohenden Schlsuchte nach einer [X.] -gungsmlichkeit, zumal keiner der Umstehenden Anstalten machte, einzu-greifen. Er zog seinen am Grtel getragenen Dolch und stach dem r ihmknienden [X.] mit bedingtem Ttungsvorsatz mit Wucht in einer sichelfr-migen Bewegung um den ihn am Hals packenden Arm in den Oberbauch. Un-mittelbar nach [X.] Stiches lieû B. vom Angeklagten ab undflchtete.2. Die vom Angeklagten gewlte [X.] war im Sinnedes § 32 Abs. 2 StGB erforderlich.a) Die Erforderlichkeit dieser [X.] hat das [X.] mit der [X.], auch ein weniger gefrlicher Stich in [X.] oder [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit [X.] ltig beendet. Zwar sei dem Angeklagten eine vorherige [X.] nicht mehr zumutbar gewesen, die Wahl der relativ milderen [X.] sei vom Angeklagten aber zu verlangen und ihm auch [X.]) Ob die [X.] im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erfor-derlich ist, t im wesentlichen von Art und [X.] des Angriffs ab. Dabei darfsich der [X.] grundstzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zurHand hat und das eine sofortiltige Beseitigung der Gefahr er-warten lût. Das [X.] auch den Einsatz lebensgefrlicher Mittel ein. [X.] dieser nur in [X.] in Betracht kommen und darf auch nur dasletzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der [X.] nicht tigt, aufdie Anwendung weniger gefrlicher Verteidigungsmittel zurckzugreifen,wenn deren Wirkung fr die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit unge-- 5 -wissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur [X.], 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; [X.], 566; [X.], [X.] vom24. Juli 2001 ± 4 StR 256/01).c) Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten [X.]strftesich der Angeklagte wie geschehen verteidigen. [X.] dies am ehesten durchden Einsatz des mitgefrten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand.Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr. Der Stich in den Krperdes Angreifers war auch erforderlich. Die Auffassung des [X.]s, einStich in [X.] oder [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit den Angriff ltig beendet, ist nicht durch Tatsachen belegt. Im Ge-genteil: Sogar nach dem wuchtigen Stich in den Oberbauch mit einem 10 cmtiefen Stichkanal war [X.] noch in der Lage, sich zu erheben und zuflchten. Hinzu kommt, [X.] der Angeklagte durch den Zug an den Haaren ±den er mit einer Hand abzuwehren versuchte ± und den Wrgegriff [X.]sin zweifacher Weise am Boden fixiert war. Durch den unmittelbar bevorstehen-den Faustschlag drohten dem Angeklagten zudem ± anders als das [X.] annimmt ± nicht filediglich eine Verletzung der krperlichen Integrittfl son-dern unmittelbare Lebensgefahr, denn durch die Fixierung des Kopfes bildeteder Boden ein lebensgefrliches Widerlager. In dieser Situation, die nur eineschnellltige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte sich [X.] daher nicht auf Mittel und Mlichkeiten verweisen lassen, [X.] ungewiû war.3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Wrdigung vorliegt und aus-zuschlieûen ist, [X.] weitergehende Feststellungen getroffen werden k,entscheidet der Senat in der Sache selbst. Die [X.] die Ver-- 6 -pflichtung zur Entscigung fr Strafverfolgungsmaûnahmen (§ 8 StrEG) istvom [X.] zu treffen, weil Art und Umfang der entscigungspflichtigen[X.]nahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Arung der [X.] nicht zu bestimmen sind (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 264).Scfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 435/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 435/01 (REWIS RS 2001, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 860

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