Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 6 B 21/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 4012

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Gegenstand

Musterungsverfahren; Kostenerstattung für ärztliches Privatgutachten


Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 [X.], § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Gemessen an dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO lässt sich der [X.]eschwerdebegründung keine solche Frage mit Grundsatzbedeutung entnehmen.

4

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob § 19 Abs. 5 [X.] lex specialis gegenüber § 80 Abs. 1 VwVfG ist oder jedenfalls sich aus der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nach dieser Vorschrift bereits im Musterungsverfahren, also noch vor Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, ein Hinweis darauf ergibt, dass für die [X.]eurteilung der Notwendigkeit i.S. § 80 Abs. 1 VwVfG im Musterungsverfahren ein weiterer Maßstab anzulegen ist". Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher [X.]edeutung, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

5

Aus § 19 Abs. 5 [X.], der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch im Widerspruchsverfahren vor der Wehrbereichsverwaltung gilt, ergibt sich zweierlei: Zum einen entstehen für das Musterungsverfahren nach § 19 Abs. 5 Satz 1 [X.] keine Verwaltungskosten, zum anderen werden gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 [X.] und nach Maßgabe der Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung ([X.] - [X.]) vom 9. Juni 2005 ([X.] 1621) notwendige Auslagen erstattet, eine Entschädigung für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern gewährt und die Kosten einer Vertretung von Selbständigen übernommen. Indes gehören die Kosten für die in einem Widerspruchsverfahren gegen eine wehrpflichtrechtliche Musterungsentscheidung unaufgefordert beigebrachten ärztlichen Privatgutachten ebenso wenig wie die in einem solchen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. für diese zu § 19 Abs. 8 [X.] a.F.: Urteile vom 30. August 1972 - [X.]VerwG 8 C 2.72 - [X.]VerwGE 40, 313 <315 f.> = [X.] 310 § 72 VwGO Nr. 5 S. 4 f., vom 11. Mai 1981 - [X.]VerwG 6 C 121.80 - [X.]VerwGE 62, 201 <203> = [X.] 310 § 72 VwGO Nr. 10 S. 2 und vom 5. September 1984 - [X.]VerwG 6 C 30.83 - [X.]VerwGE 70, 58 <60 f.> = [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 16 S. 19 f.) zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.]. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass eine Erstattung dieser Kosten nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährt werden kann (vgl. für beide Arten von Aufwendungen zuletzt: [X.]eschlüsse vom 28. April 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 46.09 - juris Rn. 6 ff. und vom 1. Juni 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 77.09 - juris Rn. 6 ff.). Die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind danach im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Dies hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch in einem Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden [X.]eantwortung ([X.]eschlüsse vom 15. März 1994 - [X.]VerwG 8 [X.] 207.93 - [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 158.95 - [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 37, vom 14. Januar 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] 118.98 - [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3, vom 28. April 2010 a.a.[X.] Rn. 8 und vom 1. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 7).

6

2. Die von der [X.]eschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 [X.], § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die [X.]eschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in seiner [X.]egründung nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sondern willkürlich und setze sich zudem mit Teilen des [X.] nicht auseinander. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder ein solcher gegen die [X.]egründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (a)), noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (b)).

8

Die [X.]egründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten [X.]ezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines [X.]eteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die [X.]eteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines [X.]eteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die [X.]egründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 23.09 - juris Rn. 3, vom 22. Oktober 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 51.09 - juris Rn. 24 und vom 1. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 15).

9

Ausgehend hiervon lässt das [X.]eschwerdevorbringen, mit dem die [X.]eschwerde durch vier [X.] ([X.]) bis [X.])) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch eine solche des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

[X.]) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die für erstattungsfähig erachteten Gutachterkosten in willkürlicher Weise ausgewählt. Die Urteilsgründe enthielten keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zu der Frage, warum von mehreren eingeholten Privatgutachten lediglich das - von dem Kläger so genannte - allergologische Teilgutachten des [X.] vom 28. Februar 2007 notwendig gewesen sei und nicht etwa eines der anderen, ebenfalls am 30. Januar 2007 in Auftrag gegebenen Gutachten. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt darzulegen, welche Reihenfolge der Gutachtenvergabe es aus welchen Gründen für geboten halte und welche Kosten dementsprechend erstattungsfähig seien.

Diese Rüge geht fehl. Zum einen bezeichnet sich das allergologisch-hautfachärztliche Gutachten des [X.] vom 28. Februar 2007, das wegen der dort attestierten Wespenstichallergie im Ergebnis zur Ausmusterung des [X.] führte, in seinem Titel selbst nicht als Teil eines - zusammen mit dem allergologisch-hautfachärztlichen Gutachten desselben Arztes vom 21. März 2007 gebildeten - [X.], sondern kündigt zu "weiteren Erkrankungen" eine "erneute Stellungnahme" an. Entsprechend ist auch der Kläger in seinem vorinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 21. August 2009, [X.] und 16) von zwei selbständigen Gutachten ausgegangen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ([X.] ff.) ausführlich dargelegt, weshalb es das Gutachten des [X.] vom 28. Februar 2007 zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde für erforderlich und seine Kosten deshalb für erstattungsfähig erachtet, in der gleichzeitigen Einholung des weiteren Gutachtens des [X.] vom 21. März 2007, des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. vom 7. Mai 2007 und des pneumologisch-allergologischen Gutachtens des [X.] vom 11. Mai 2007 hingegen einen Verstoß gegen die Obliegenheit des [X.] zur Kostenminimierung erblickt hat. Nach der materiell-rechtlichen [X.]ewertung des [X.] trug der Kläger bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Gutachtenaufträge das Risiko dafür, dass bereits das erste ihm zugegangene und von ihm vorgelegte Gutachten zur Aufhebung des [X.] führte und sich die später eingehenden weiteren Gutachten als nicht mehr im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG notwendig erwiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Einschätzung nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gelangt. Inhaltlich kann der Kläger die Rechtsanwendung einschließlich der Sachverhaltswürdigung des [X.] nicht erfolgreich mit der Verfahrensrüge angreifen.

bb) Der Kläger hält die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter insoweit für in sich widersprüchlich und aktenwidrig, als diese sich zu einer von ihm nicht erhobenen Rüge - das [X.] gebe nicht Gelegenheit, einen Widerspruch durch Vorlage (nur) eines Gutachtens zu begründen - verhielten, hingegen an seinem tatsächlichen Einwand - die Möglichkeit zur sukzessiven Gutachtenvorlage bestehe nicht - vorbeigingen.

Auch für diese [X.]eanstandung gibt es keine Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt ([X.]), es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wehrbereichsverwaltung einem Wehrpflichtigen nicht den Zeitrahmen eröffne, der für die [X.]egründung eines Widerspruchs mit Vorlage eines - das heißt des jeweils erforderlichen - Gutachtens nötig sei, oder dass sie neu vorgetragene substantielle Ermittlungsansätze negiere und Widersprüche nach Aktenlage zurückweise. Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den Einwendungen des [X.] und damit verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, die behördliche Verfahrensweise hindere die - gegebenenfalls auch sukzessive - Vorlage erforderlicher Gutachten nicht. Dass der Kläger dies in der Sache für unzutreffend hält, ist für die erhobene Verfahrensrüge wiederum ohne [X.]edeutung. Der Kläger geht ersichtlich von der Erwartung aus, die Wehrbereichsverwaltung müsse nach der Vorlage eines Gutachtens zunächst eine Zwischenentscheidung über die Tauglichkeit des Gutachtens zur erfolgreichen [X.]egründung des Widerspruchs treffen, bevor ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Dieser Ansatz liegt dem Urteil des [X.] indes nicht zugrunde.

cc) Als aktenwidrig erachtet der Kläger ferner die Feststellung des [X.], zwischen der Einlegung des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid Ende Dezember 2006 und der Vorlage des ersten Gutachtens von [X.] Mitte April 2007 seien dreieinhalb Monate vergangen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte für die behördliche Absicht gegeben habe, den Widerspruch nach Aktenlage zurückzuweisen. Denn das zuständige Kreiswehrersatzamt habe ihn mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass als Frist für die Widerspruchsbegründung der 9. Februar 2007 vorgemerkt sei und danach gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werde.

Diesem Vorwurf hält die [X.]eklagte zu Recht entgegen, es habe auf der Hand gelegen, dass das Kreiswehrersatzamt bei substantiierten Angaben des [X.] über den zu erwartenden Gutachteneingang in jedem Fall weiter zugewartet hätte.

[X.]) Schließlich sieht der Kläger eine Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits von einer zulässigen Aufteilung der gutachterlichen Ermittlung nach Fachgebieten ausgehe und keine Trennung nach [X.] fordere, andererseits aber die Kosten des Gutachtens von [X.] nur teilweise für erstattungsfähig erachte.

Auch ein solcher Widerspruch besteht nicht. Denn die gutachterlichen Äußerungen des [X.] vom 28. Februar und vom 21. März 2007 sind - wie bereits dargelegt - nicht Teile eines [X.], sondern haben einen jeweils selbständigen Charakter.

b) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der [X.]eteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ([X.]eschlüsse vom 5. Februar 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 797.98 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 49.04 - juris Rn. 22 f.).

Entgegen der Ansicht des [X.] sind solche Umstände im Hinblick auf seinen vorinstanzlichen Vortrag zur Entstehung der privatärztlichen Gutachten, für die er Kostenerstattung fordert, nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - ausführlich dargelegt, weshalb es die Einholung des Gutachtens des [X.] vom 28. Februar 2007 für erforderlich, die gleichzeitige [X.]eauftragung der übrigen Gutachten hingegen für nicht geboten erachtet hat.

Meta

6 B 21/10

18.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Frankfurt, 10. Dezember 2009, Az: 2 K 3805/08, Urteil

§ 19 Abs 5 S 2 WehrPflG, § 19 Abs 5 S 3 WehrPflG, § 80 Abs 1 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 6 B 21/10 (REWIS RS 2010, 4012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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