Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 6 C 20/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 2163

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Gegenstand

Besondere Härte; Berufsausbildung; dualer Bildungsgang; einseitige Erledigungserklärung des Klägers; Sachentscheidungsinteresse des Beklagten; Zurückstellung vom Wehrdienst


Leitsatz

Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG (juris: WehrPflG), die für Berufsausbildungen eine Zurückstellung vom Wehrdienst bereits für die rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Ausbildung vorsieht, ist auf duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht anwendbar.

Tatbestand

1

Der am 4. Juni 1990 geborene Kläger wurde im September 2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Durch den dies feststellenden Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts [X.] vom 24. Oktober 2008 wurde er zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30. Juni 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.

2

Unter dem 9. Februar 2009 beantragte der Kläger, ihn nach seinem Abitur im Juni 2009 weiter zurückzustellen. Er habe eine Lehrstelle bei der [X.] im Zusammenhang mit einem dualen Studium erhalten. In einem dem Antrag beigefügten Schreiben der [X.] vom 9. Februar 2009 wird ausgeführt, der Kläger werde ab dem 24. August 2009 eine Ausbildung als Elektroniker für Automatisierungstechnik absolvieren. Diese sei mit einem Studium der Elektro- und Informationstechnik an der [X.] in [X.] kombiniert. Die Ausbildung ende am 31. August 2012, das Studium am 23. August 2013.

3

Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 lehnte das Kreiswehrersatzamt [X.] den Zurückstellungsantrag mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. [X.] sei eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines privilegierten dualen Bildungsgangs nur möglich, wenn die betriebliche Ausbildung oder das Studium zum vorgesehen Diensteintritt - hier dem 1. Juli 2010 - bereits begonnen hätten. Diese Voraussetzung sei im Fall des [X.] nicht erfüllt, weil die Berufsausbildung erst am 24. August 2009 und das Studium erst zum Wintersemester 2009/2010 aufgenommen werden sollten. Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des [X.] wies die Wehrbereichsverwaltung [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009 zurück.

4

Am 21. April 2009 hat der Kläger gegen die Ablehnung seiner weiteren Zurückstellung vom Wehrdienst Klage erhoben. Mit Bescheid vom 24. April 2009 hat ihn das Kreiswehrersatzamt [X.] zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. Juli 2009 einberufen. Den gegen den Einberufungsbescheid gerichteten Widerspruch des [X.] hat die Wehrbereichsverwaltung [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 zurückgewiesen. Seine Einberufung hat der Kläger am 20. Mai 2009 mit einer weiteren Klage angegriffen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet.

5

In den Klageverfahren hat der Kläger die mit der [X.] unter dem 10./ 17. Februar 2009 geschlossenen Verträge über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik und über die Bedingungen, unter denen ihm das Hochschulstudium mit dem Abschluss eines Bachelor of Engineering in Elektro- und Informationstechnik ermöglicht wird, vorgelegt. Nach der letztgenannten Vereinbarung dauern die Ausbildung und das Studium insgesamt vier Jahre. Das Studium findet zunächst parallel zu der beruflichen Ausbildung statt und wird nach deren erfolgreichem Abschluss und der Übernahme des [X.] in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit bis zur Ablegung der Prüfungen für den Bachelorgrad fortgeführt. Der Kläger wird für die Teilnahme an Studienveranstaltungen von der Ausbildung bzw. Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Der Kläger hat ferner Schreiben der Firma [X.] beigebracht, in denen die Möglichkeit einer entsprechenden Ausbildung im Folgejahr verneint oder jedenfalls in Frage gestellt wird.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 30. Juni 2009 die angegriffenen Bescheide des Kreiswehrersatzamts [X.] und der Wehrbereichsverwaltung [X.] aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung, längstens bis zum 23. August 2013 vom Wehrdienst zurückzustellen. Der Kläger könne seine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. [X.]. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. [X.] verlangen. Zwar würde der von dem Kläger beabsichtigte duale Bildungsgang durch den auf den 1. Juli 2009 und damit zeitlich vor dem Beginn der Ausbildung festgesetzten Diensteintritt nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. [X.] unterbrochen, jedoch würde die Einberufung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. [X.] die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] beziehe sich nicht nur auf die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e [X.] genannte Berufsausbildung ohne Studium, sondern erfasse auch eine Berufsausbildung, die Teil eines dualen Bildungsgangs nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. [X.] sei. Dass die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] in diesem Sinne verstanden werden müsse, lasse sich zwar nicht ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ableiten, ergebe sich jedoch eindeutig aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der gesetzlichen Regelung.

7

Hiergegen richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Nach ihrem Gesetzesverständnis bezieht sich die erweiterte Zurückstellungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. [X.] allein auf eine Berufsausbildung ohne Studium im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e [X.], nicht jedoch auf eine Berufsausbildung als studienbegleitende betriebliche Ausbildung im Rahmen eines dualen Bildungsgangs gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. [X.].

8

Nach Ablauf der durch den Einberufungsbescheid für die Ableistung des Grundwehrdienstes bestimmten Zeit haben die Beteiligten den Rechtsstreit, was die Anfechtung dieses Bescheides anbelangt, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Im Hinblick auf sein Zurückstellungsbegehren hat der Kläger eine Bescheinigung der [X.] vom 23. August 2010 darüber vorgelegt, dass er den dualen Bildungsgang aufgenommen und seither durchlaufen hat. Die Beklagte hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zugesichert, ihn nach Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung antragsgemäß zurückzustellen. Der daraufhin von dem Kläger auch für das Zurückstellungsbegehren abgegebenen Erledigungserklärung hat die Beklagte widersprochen.

Die Beklagte beantragt insoweit,

das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des [X.], soweit es die von ihm erstrebte Zurückstellung betrifft.

Entscheidungsgründe

1. Das Verfahren ist im Hinbli[X.]k auf die Anfe[X.]htungsklage gegen den Einberufungsbes[X.]heid entspre[X.]hend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Re[X.]htsstreit insoweit in der Hauptsa[X.]he übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Ents[X.]heidung des [X.] ist in diesem Umfang na[X.]h § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Verpfli[X.]htungsklage auf Zurü[X.]kstellung vom Wehrdienst ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet. Zwar hat der Kläger au[X.]h für diese Klage zu Re[X.]ht die Hauptsa[X.]he für erledigt erklärt (a)). Ungea[X.]htet der eingetretenen Erledigung hat die Beklagte jedo[X.]h ein weiterhin anzuerkennendes [X.] (b)). Demgemäß ist die Klage abzuweisen, weil sie ursprüngli[X.]h zwar zulässig aber ni[X.]ht begründet war ([X.])).

a) Das anhängig gema[X.]hte Verpfli[X.]htungsbegehren hat seine Erledigung gefunden. Für die verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Beurteilung einer Verpfli[X.]htungsklage, mit der ein Anspru[X.]h auf Zurü[X.]kstellung vom Wehrdienst geltend gema[X.]ht wird, kommt es grundsätzli[X.]h auf den [X.]punkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung an. Ist allerdings bereits ein Einberufungsbes[X.]heid ergangen, ri[X.]htet si[X.]h die Begründetheit der Verpfli[X.]htungsklage na[X.]h dem für die re[X.]htli[X.]he Prüfung dieses Eingriffsaktes maßgebli[X.]hen Gestellungszeitpunkt. Wiederum auf den [X.]punkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung ist indes abzustellen, wenn si[X.]h der Einberufungsbes[X.]heid, wie es hier infolge [X.]ablaufs ges[X.]hehen ist, erledigt hat. Tritt die Erledigung des [X.] - wie im vorliegenden Fall - während des Revisionsverfahrens ein, so ist für die Beurteilung des [X.] der [X.]punkt maßgebli[X.]h, in dem das Revisionsgeri[X.]ht ents[X.]heidet. Dieses kann ausnahmsweise aus Gründen der [X.] au[X.]h [X.] berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn diese si[X.]h in einem bloßen [X.]ablauf und darauf bezogenen Erklärungen der Beteiligten ers[X.]höpfen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 [X.] 90.70 - BVerwGE 37, 151 <152 ff.> = [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. [X.] ff., vom 30. November 1977 - BVerwG 8 [X.] 80.76 - BVerwGE 55, 94 <96> = [X.] 448.11 § 43 [X.] Nr. 1 [X.] und vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 [X.] 9.07 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 214 Rn. 14).

Zu dem dana[X.]h erhebli[X.]hen [X.]punkt der Ents[X.]heidung des Senats über das Zurü[X.]kstellungsbegehren des [X.] sind die Voraussetzungen des [X.]es des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] in der hier anwendbaren, das Gesetz zur Änderung wehrre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften (Wehrre[X.]htsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 ([X.] S. 1629) berü[X.]ksi[X.]htigenden Bekanntma[X.]hung der Neufassung des Wehrpfli[X.]htgesetzes vom 16. September 2008 ([X.]) dur[X.]h [X.]ablauf eingetreten. Der [X.] greift ein, wenn die Einberufung des Wehrpfli[X.]htigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang - definiert als Studium mit studienbegleitender betriebli[X.]her Ausbildung - unterbre[X.]hen würde, dessen Regelstudienzeit a[X.]ht Semester ni[X.]ht übers[X.]hreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate na[X.]h Beginn der betriebli[X.]hen Ausbildung aufgenommen wird. Der Kläger hat den vierjährigen, aus einem Studium mit dem Abs[X.]hluss eines Ba[X.]helor of Engineering in Elektro- und Informationste[X.]hnik und einer studienbegleitenden betriebli[X.]hen Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungste[X.]hnik bestehenden dualen Bildungsgang, der einen [X.]raum von weniger als drei Monaten zwis[X.]hen dem Beginn des praktis[X.]hen Teils und dem Studienbeginn aufweist, ni[X.]ht nur begonnen, sondern bereits zu mehr als einem Viertel absolviert. Die Beklagte hat dem dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass sie den Kläger dur[X.]h die in der mündli[X.]hen Verhandlung abgegebene Zusage seiner Zurü[X.]kstellung klaglos gestellt hat. Der Kläger hat daraufhin zutreffend den Re[X.]htsstreit über seine Zurü[X.]kstellung in der Hauptsa[X.]he für erledigt erklärt.

b) Die Beklagte hat indes der Erledigungserklärung des [X.] widerspro[X.]hen, so dass diese einseitig geblieben ist. Der erkennende Senat darf glei[X.]hwohl ni[X.]ht ohne Weiteres - jedenfalls ohne eine Prüfung der Begründetheit der ursprüngli[X.]hen Klage - dem Begehren auf Feststellung der Hauptsa[X.]heerledigung entspre[X.]hen, das in einer sol[X.]hen Konstellation unabhängig von den in § 91 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Eins[X.]hränkungen an die Stelle des ursprüngli[X.]hen Klageantrags tritt (vgl.: Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 [X.] 7.88 - BVerwGE 87, 62 <65 f.> = [X.] 406.401 § 29 BNatS[X.]hG [X.] ff. und vom 12. April 2001 - BVerwG 2 [X.] 16.00 - BVerwGE 114,149 <151> = [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 118 [X.]). Denn die Beklagte hat ein bere[X.]htigtes Interesse daran, den in der Hauptsa[X.]he erledigten Re[X.]htsstreit über das Zurü[X.]kstellungsbegehren des [X.] fortzuführen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteile 18. April 1986 - BVerwG 8 [X.] 84.84 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 13 f., vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 [X.] 86.86 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 174 S. 12, vom 31. Oktober 1990 a.a.[X.] ff. bzw. [X.] ff., vom 13. November 2006 - BVerwG 6 [X.] 22.05 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 209 Rn. 13 und vom 22. August 2007 - BVerwG 6 [X.] 28.06 - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 212 Rn. 18) erfordert die Feststellung der Hauptsa[X.]heerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der [X.]eite hin dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprüngli[X.]hen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite si[X.]h für ihren Widerspru[X.]h gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an dem Antrag auf Abweisung der Klage auf ein s[X.]hutzwürdiges Interesse an einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war. Die Annahme eines derartigen [X.]s der Beklagtenseite setzt ebenso wie die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der [X.]eite na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil in der Sa[X.]he no[X.]h etwas anfangen kann. Dabei muss im [X.] wegen der typis[X.]herweise kurzen Geltungsdauer der in diesem Re[X.]htsgebiet ergehenden Bes[X.]heide das [X.] der beklagten Wehrverwaltung ni[X.]ht notwendigerweise gegenüber dem konkreten Kläger bestehen, sondern kann au[X.]h aus dem Verhältnis zu anderen, aktuell in verglei[X.]hbarer Weise betroffenen Wehrpfli[X.]htigen hergeleitet werden.

Bezogen auf den für das Zurü[X.]kstellungsbegehren bis zur Erledigung des [X.] maßgebli[X.]hen [X.]punkt des [X.] 1. Juli 2009 erforderte die Ents[X.]heidung des vorliegenden Falles die Beantwortung der Re[X.]htsfrage, ob si[X.]h die in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] enthaltene Regelung, derzufolge es genügt, dass die Einberufung die Aufnahme einer re[X.]htsverbindli[X.]h zugesagten oder vertragli[X.]h gesi[X.]herten Berufsausbildung verhindern würde, nur auf den [X.] des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. e [X.], der Berufsausbildungen ohne Studium betrifft, oder au[X.]h auf die hier in Rede stehende Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] für duale Bildungsgänge, anknüpfend an deren betriebli[X.]hen Ausbildungsteil, bezieht. Diese Frage ist in der Re[X.]htspre[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hte in unters[X.]hiedli[X.]her Weise beurteilt worden. Die Beklagte ist deshalb auf eine Klärung dur[X.]h den erkennenden Senat angewiesen, um die Einberufung von Wehrpfli[X.]htigen, die ein Studium im dualen Bildungsgang aufnehmen wollen, ordnungsgemäß dur[X.]hführen zu können.

[X.]) Die Klage auf eine Verpfli[X.]htung der Beklagten, den Kläger mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf sein Studium im dualen Bildungsgang zurü[X.]kzustellen, war zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger konnte si[X.]h Anfang Juli 2009 ni[X.]ht auf den [X.] aus § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] berufen. Zu jener [X.] erfüllte er die Voraussetzungen des [X.] deshalb ni[X.]ht, weil er zum fragli[X.]hen [X.]punkt weder mit dem Studium, no[X.]h mit dem praktis[X.]hen Teil des dualen Bildungsgangs begonnen hatte, so dass dieser dur[X.]h die Einberufung ni[X.]ht unterbro[X.]hen werden konnte. Die weitergehende, bereits ab der re[X.]htli[X.]hen Si[X.]herung eines Ausbildungsanspru[X.]hs eingreifende Vergünstigung des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] ist auf den [X.] des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht anwendbar (aa)). Ferner war für den dieser speziellen Vors[X.]hrift zuzuordnenden Lebenssa[X.]hverhalt ein Rü[X.]kgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen (bb)).

aa) Na[X.]h den anerkannten Methoden der Normauslegung ((1) bis (4)) erweist si[X.]h § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] als abs[X.]hließende, ni[X.]ht dur[X.]h § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] zu ergänzende Regelung der Zurü[X.]kstellung vom Wehrdienst wegen eines dualen Bildungsgangs.

(1) Dieses Gesetzesverständnis wird bereits dur[X.]h den Wortlaut der genannten Zurü[X.]kstellungsregelungen nahegelegt.

Der Begriff der Berufsausbildung findet si[X.]h im Regelungsrahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] nur in dessen letztem Halbsatz und der diesem unmittelbar vorangehenden, auf Berufsausbildungen ohne Studium bezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. e [X.]. Demgegenüber verwendet § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] zur Ums[X.]hreibung des betriebli[X.]hen Teils des dualen Bildungsgangs den Begriff der studienbegleitenden betriebli[X.]hen Ausbildung. Zudem ergibt si[X.]h aus dem Umstand, dass das Gesetz den dualen Bildungsgang als ein Studium mit einem derart ums[X.]hriebenen betriebli[X.]hen Ausbildungsteil definiert, dass der Anknüpfungspunkt der Zurü[X.]kstellungsvergünstigung ni[X.]ht in der betriebli[X.]hen Ausbildung besteht, sondern in dem Studium, in das diese Ausbildung integriert ist.

(2) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des im Rahmen des Wehrre[X.]htsänderungsgesetzes 2008 in die Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz [X.] [X.] eingefügten [X.] für duale Bildungsgänge ist für si[X.]h genommen wenig aussagekräftig. Sie steht jedenfalls der dur[X.]h den Gesetzeswortlaut veranlassten Auslegung ni[X.]ht entgegen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDru[X.]ks 16/7955 [X.], 25, 27) sah - ans[X.]hließend an die Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.[X.] Rn. 18 ff., vgl. weiter: Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 6 [X.] 35.07 - juris Rn. 16 ff.) zu der vorherigen, bis zum 8. August 2008 gültig gewesenen Gesetzesfassung und insoweit klarstellend - die zurü[X.]kstellungsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von herkömmli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulstudien und dualen Bildungsgängen in der Vors[X.]hrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. b [X.] vor. Der Berufsausbildung, die in einem dualen Bildungsgang in das Studium integriert sei, könne - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - für die Ents[X.]heidung über eine Zurü[X.]kstellung vom Wehrdienst keine Bedeutung zukommen. Weiterhin sollte der im Verglei[X.]h mit § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] und [X.] letzter Halbs. [X.] a.F. im Wortlaut geänderte S[X.]hutz der Berufsausbildung für die begonnene Ausbildung in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. d [X.] und für die re[X.]htsverbindli[X.]h zugesagte oder vertragli[X.]h gesi[X.]herte Ausbildung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 [X.] geregelt werden.

Die Glei[X.]hbehandlung von Studierenden in dualen Bildungsgängen und herkömmli[X.]hen Studiengängen sah der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (BTDru[X.]ks 16/7955, Anlage 2, [X.]) als ni[X.]ht vertretbar an. Er forderte stattdessen, die dual Studierenden im Hinbli[X.]k auf eine Zurü[X.]kstellung wie andere berufli[X.]h Auszubildende zu behandeln, und berief si[X.]h zur Begründung auf die enge Vernetzung von Studium und Ausbildung, die die dualen Bildungsgänge kennzei[X.]hne.

Dem hielt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDru[X.]ks 16/7955, Anlage 3, [X.]) entgegen, es gehe zu weit, duale Bildungsgänge wehrpfli[X.]htre[X.]htli[X.]h den rein berufli[X.]hen Ausbildungen glei[X.]hzustellen und die betreffenden Wehrpfli[X.]htigen dementspre[X.]hend bereits von der re[X.]htsverbindli[X.]hen Einstellungszusage eines Arbeitgebers an für den gesamten dualen Bildungsgang vom Wehrdienst zurü[X.]kzustellen. Damit werde wegen der Dauer der dualen Bildungsgänge im Ergebnis eine faktis[X.]he Wehrdienstausnahme für dual Studierende ges[X.]haffen, die gegenüber Studierenden in herkömmli[X.]hen Studiengängen ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei. Es sei indes ni[X.]ht zu verkennen, dass die wehrdienstbedingte Unterbre[X.]hung eines Studiums, bei dem betriebli[X.]he Anteile mit Ausbildungsabs[X.]hnitten an Ho[X.]hs[X.]hulen verknüpft seien, organisatoris[X.]h s[X.]hwieriger zu handhaben sei und dementspre[X.]hend stärkere Belastungen mit si[X.]h bringe als die Unterbre[X.]hung eines herkömmli[X.]hen Studiums. Als sa[X.]hgere[X.]ht stelle si[X.]h daher eine Privilegierung der dualen Bildungsgänge dar, die eine Ausbildungsunterbre[X.]hung verhindere, jedo[X.]h derart begrenzt sei, dass es einerseits mögli[X.]h bleibe, die Wehrpfli[X.]htigen vor dem Beginn eines sol[X.]hen Bildungsgangs zum Wehrdienst einzuberufen, und andererseits au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Heranziehungsgrenze des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine Einberufung na[X.]h dem Ausbildungsende ni[X.]ht s[X.]heitere. Die Bundesregierung s[X.]hlug deshalb die Einführung eines eigenständigen [X.] für duale Bildungsgänge mit genau definierten zeitli[X.]hen Begrenzungen als § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] des Gesetzesentwurfs vor, der bereits den später zum Gesetz gewordenen Wortlaut hatte. Im Hinbli[X.]k auf die Tatbestände der Zurü[X.]kstellung wegen einer Berufsausbildung - nunmehr als § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. e und Nr. 4 [X.] - blieb der Entwurf unverändert.

Der Verteidigungsauss[X.]huss des [X.] spra[X.]h si[X.]h sodann mit den Stimmen der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und der [X.] - der seinerzeitigen Regierungskoalition - für den Text sämtli[X.]her hier relevanter Teile des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der heutigen Gesetzesfassung aus (BTDru[X.]ks 16/8640 [X.]), übernahm also ni[X.]ht nur den in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorges[X.]hlagenen Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.], sondern führte au[X.]h den Zurü[X.]kstellungstatbestand der Berufsausbildung als § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. e und [X.] letzter Halbs. [X.] na[X.]h Text und Struktur auf den bisherigen, in Gestalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] und [X.] letzter Halbs. [X.] a.F. bereits dur[X.]h das [X.] zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vors[X.]hriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. [X.]ÄndG) vom 27. September 2004 ([X.] [X.]358) ges[X.]haffenen Zustand zurü[X.]k. Die in dem Beri[X.]ht der Beri[X.]hterstatter des Verteidigungsauss[X.]husses (BTDru[X.]ks 16/8640 [X.] f.) und den Wortbeiträgen in den Gesetzesberatungen aufs[X.]heinenden Argumente der Vertreter der die Regierung tragenden Fraktionen verdeutli[X.]hen den Kompromiss[X.]harakter des Gesetzestextes. Dem entspri[X.]ht es, dass der von dem Bundesrat gegen das von dem [X.] verabs[X.]hiedete Gesetz angerufene Vermittlungsauss[X.]huss die Gesetzesfassung bestätigte und der Bundesrat daraufhin von der Einlegung eines Einspru[X.]hs na[X.]h Art. 77 Abs. 3 GG absah (BRDru[X.]ks 410/08).

(3) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlauts gefundene Auslegungsergebnis. Au[X.]h hierna[X.]h erweist si[X.]h § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] als abs[X.]hließende, ni[X.]ht dur[X.]h § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] zu ergänzende Regelung der Zurü[X.]kstellung im Falle eines dualen Bildungsgangs.

Dur[X.]h die Einführung des [X.]es für duale Bildungsgänge ist die s[X.]hon zuvor bestehende Verknüpfung des [X.]es der begonnenen Berufsausbildung mit der weiteren Vergünstigung in Form des S[X.]hutzes au[X.]h bereits der re[X.]htsverbindli[X.]h zugesagten oder vertragli[X.]h gesi[X.]herten Berufsausbildung ni[X.]ht erweitert worden. Der Gesetzgeber hat vielmehr den neuen [X.] des dualen Bildungsgangs in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] deutli[X.]h abgesetzt von den Vors[X.]hriften über die Zurü[X.]kstellung wegen einer Berufsausbildung ohne Studium und direkt im Ans[X.]hluss an den auf das hergebra[X.]hte Ho[X.]hs[X.]hulstudium abstellenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. b [X.] eingefügt. Diese Art der Regelung trägt der zu dem vorhergehenden Re[X.]htszustand angestellten Erwägung des Senats (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.[X.] Rn. 22 f.) Re[X.]hnung, dass ein dualer Studiengang dur[X.]h das Studium mehr als dur[X.]h die betriebli[X.]he Ausbildung geprägt wird. Sie verdeutli[X.]ht, dass der [X.] des dualen Bildungsgangs einerseits in Abgrenzung zu der Mögli[X.]hkeit einer Zurü[X.]kstellung wegen eines hergebra[X.]hten Ho[X.]hs[X.]hulstudiums eine Vergünstigung darstellt, es andererseits aber ausges[X.]hlossen sein soll, dass ein dual studierender Wehrpfli[X.]htiger zusätzli[X.]h dadur[X.]h privilegiert wird, dass er zunä[X.]hst den Vorteil einer ersten Zurü[X.]kstellung na[X.]h § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] erlangen und sodann in deren S[X.]hutz allein dur[X.]h [X.]ablauf den Anspru[X.]h auf eine zweite Zurü[X.]kstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] erwerben kann, die zudem oftmals na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, § 12 Abs. 6 Satz 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf die Hö[X.]hstaltersgrenze von fünfundzwanzig Jahren zu einer faktis[X.]hen Freistellung vom Grundwehrdienst führen würde.

(4) Die na[X.]h den bisherigen Darlegungen gefundene Auslegung der Vors[X.]hriften des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] und [X.] letzter Halbs. [X.] im Sinne eines abs[X.]hließenden [X.]harakters der in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] enthaltenen Regelung der Zurü[X.]kstellung wegen eines dualen Bildungsgangs entspri[X.]ht au[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hriften.

Der Senat hat in seiner Ents[X.]heidung vom 24. Oktober 2007 (a.a.[X.] Rn. 23) zu der bis zum 8. August 2008 geltenden Re[X.]htslage festgestellt, die Besonderheiten dualer Bildungsgänge erforderten keine weitergehenden Zurü[X.]kstellungsregelungen als die für herkömmli[X.]he Studiengänge bestehenden. Hier wie dort sei es sa[X.]hgere[X.]ht, dass die studierwilligen Wehrpfli[X.]htigen ihren Wehrdienst grundsätzli[X.]h vor dem Studium abzuleisten und gegebenenfalls vor dem Eintritt in das dritte Semester au[X.]h eine Unterbre[X.]hung des Studiums hinzunehmen hätten. Die zusätzli[X.]he Anwendung der für Berufsausbildungen gegebenen Zurü[X.]kstellungsgründe würde dagegen zu einer zwe[X.]kwidrigen Kumulierung von Begünstigungswirkungen führen und dem Grundsatz der Wehrgere[X.]htigkeit widerspre[X.]hen.

Mit § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] hat der Gesetzgeber zwar insoweit einen abwei[X.]henden [X.] verfolgt, als er es aufgrund des im Gesetzgebungsverfahren gefundenen Interessenausglei[X.]hs ausges[X.]hlossen hat, dass eine wehrdienstbedingte Unterbre[X.]hung eines dualen Bildungsgangs eintreten kann. Demgegenüber hat si[X.]h der Gesetzgeber, was die Anwendung der in ihrem Inhalt unveränderten Vors[X.]hrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] letzter Halbs. [X.] auf duale Bildungsgänge anbelangt, ersi[X.]htli[X.]h den Erwägungen des Senats anges[X.]hlossen und der Wehrverwaltung insbesondere die Mögli[X.]hkeit erhalten, Abiturienten vor dem Beginn eines dualen Bildungsgangs zum Grundwehrdienst einzuberufen.

bb) Konnte der Kläger na[X.]h alledem seine Zurü[X.]kstellung ni[X.]ht auf Grund der speziell für duale Bildungsgänge ges[X.]haffenen und dur[X.]h die Zurü[X.]kstellungsregeln für Berufsausbildungen ni[X.]ht erweiterbaren Vors[X.]hrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] Bu[X.]hst. [X.] [X.] errei[X.]hen, vermo[X.]hte au[X.]h die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] seinem Begehren ni[X.]ht zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit ein Lebenssa[X.]hverhalt, der eine Zurü[X.]kstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] erfasst ist, kommt dieser Regelung hinsi[X.]htli[X.]h des Tatbestandsmerkmals der besonderen Härte abs[X.]hließender [X.]harakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurü[X.]kstellung des für den Lebenssa[X.]hverhalt eins[X.]hlägigen Tatbestands des Satzes 2 ni[X.]ht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen ni[X.]ht erfüllt. Ein Rü[X.]kgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 s[X.]heidet insoweit aus; diese kann grundsätzli[X.]h nur Anwendung finden, wenn ein Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnli[X.]he weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] ums[X.]hriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 [X.] 21.97 - BVerwGE 105, 276 <278 f.> = [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 202 [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 204 [X.]).

Derartige zusätzli[X.]he Momente, die eine atypis[X.]he, den Begriff der besonderen Härte ausfüllende Belastung darstellen, wies die Situation des [X.] ni[X.]ht auf. Insbesondere konnte eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel ni[X.]ht dur[X.]h den Verweis auf den mögli[X.]hen Verlust eines zugesagten Platzes für die duale Ausbildung gere[X.]htfertigt werden. Wie dargelegt, gewährt § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] in dem letzten Halbsatz seiner [X.] einen bereits ab der re[X.]htli[X.]hen Si[X.]herung eines Ausbildungsanspru[X.]hs eingreifenden Einberufungss[X.]hutz nur für eine Berufsausbildung ohne Studium, s[X.]hließt ihn hingegen für einen dualen Bildungsgang aus. Diese gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung darf dur[X.]h eine Anwendung der allgemeinen Härtevors[X.]hrift ni[X.]ht unterlaufen werden.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der Ermessensents[X.]heidung, die der Senat na[X.]h der letztgenannten Vors[X.]hrift für den erledigten [X.] zu treffen hatte, hat er berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die glei[X.]hen Gründe, die einer Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zurü[X.]kstellung des [X.] vom Wehrdienst entgegenstanden, zu einer Abweisung der gegen den Einberufungsbes[X.]heid vom 24. April 2009 geri[X.]hteten Anfe[X.]htungsklage geführt hätten.

Meta

6 C 20/09

20.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Ansbach, 30. Juni 2009, Az: AN 15 K 09.00653 und AN 15 K 09.00875, Urteil

§ 12 Abs 4 S 2 Nr 3 Buchst c WehrPflG, § 12 Abs 6 WehrPflG, § 5 Abs 1 WehrPflG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 6 C 20/09 (REWIS RS 2010, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2163

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