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PDF anzeigen[X.]/01vom22. August 2001in der [X.].: 55 Js 1319/00 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 67 (142/01) Amtsgericht [X.]Az.: 8 Ds 949/00 Amtsgericht Soltau- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. August 2001 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO [X.] - Jugendrichter - [X.]übertragen.Gründe:Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zustän-digkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen,Anklage beim [X.] zu erheben, da der Angeklagte hier seinenHauptwohnsitz hat und alle Zeugen in [X.] wohnen.JähnkeOttenRothfuß Fischer Elf
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 2 ARs 161/01 (REWIS RS 2001, 1571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1571
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