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PDF anzeigen[X.]/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 6 Abs. 3 Satz 1Zur Umrechnung von Examensergebnissen nach Änderung der [X.].[X.], Beschluß vom 31. März 2003 - [X.] 40/02 - OLG Stuttgartwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] [X.] [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des [X.] vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren [X.] im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für [X.] vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/[X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.] . Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der [X.] (Die Justiz 1998 S. 561) und gestand ihm- nach Anerkennung der Bescheinigung des Notars Dr. F. vom [X.] - 125 Punkte zu. Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:Zweite juristische [X.] Punkte nach der [X.] = 7 Punktenach der 18-Punkte-Skala) 7 Punkte x 5 = 35 [X.] 45 Punkte (= Maximalwert)Fortbildung und Beurkundungen 45 Punkte (= Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte125 [X.] Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewertetenRechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit [X.], den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf [X.] Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts [X.]unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu [X.] 4 -Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.II.Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete [X.] ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die [X.] räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen [X.] hierauf zu begründen (Senat [X.]Z 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3[X.] für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der [X.] fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem [X.] eine Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der [X.] das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlent-scheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihnnicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffen-des Verständnis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob all-gemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausge-schlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrens-- 5 -fehlerfrei festgestellt wurde ([X.]Z aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung [X.] hält dieser Überprüfung [X.] Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die [X.] stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise ([X.]Z aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsermessens interpretiert.3.Nr. 4 lit. a der [X.] vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3Satz 1 [X.]) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des [X.] Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er-rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zulegen, die der in [X.] bis zur Herbstprüfung 1982angewandten [X.] entspricht. Ab einem geeignetenspäteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der 18-Punkte-Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotungnach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach [X.] benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmtder Antragsteller hin. Er beanstandet dagegen, die von ihm nach der [X.] erzielte [X.] von 7 Punkten ("befriedigend") [X.] bzw. nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet worden; sonsthätte er vor dem weiteren Beteiligten zu 5 gelegen und eine Notarstelle zuge-sprochen erhalten.- 6 -Der Einwand greift nicht durch.b) Bei der Umrechnung von der [X.] auf die 18-Punkte-Skala ging der Antragsgegner wie folgt vor:Die [X.] "befriedigend" wurde beibehalten, weil die No-tenstufen und ihre Charakterisierung - unstreitig - im großen und ganzen un-verändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleresoder unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. [X.] die - hier zu be-urteilende - Notenstufe "befriedigend" nach der früher geltenden [X.] die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8und 9, so wurde ein nach der [X.] mit 8 Punkten erzieltes "oberes"befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entspre-chend war ein "unteres" befriedigend von 7 Punkten nach der [X.] "unteres" befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zubewerten.Dieses Umrechnungsverfahren, das im Einzelfall zu gewissen Härtenführen kann, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung zustehenden Inter-pretationsspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Es beruht auf einerentsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten- und[X.] für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. De-zember 1981 ([X.] I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenenNotenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten ge-währleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern(vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - [X.] 11/97 - D[X.]- 7 -1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach [X.]. Sie wahrt insbesondere das [X.] jeweiligen Notenstufe. Demgegenüber würde die vom Antragsteller gefor-derte (rein) mathematische Umrechnung([X.] nach der [X.] Gesamtnote nach der 18-Punkte-Skala, also 7 = 8,4 15 18 15 18)die Benotung nach der [X.] zu hoch in die entsprechende Noten-stufe nach der 18-Punkte-Skala einordnen. Das zeigt sich auch im Streitfall. [X.] Antragsteller erreichte [X.] von 7 Punkten, also ein "unte-res" befriedigend nach der [X.], würde, rein mathematisch umge-rechnet, mit 8,4 Punkten unvertretbar nahe am "oberen" befriedigend (9 Punkte)der 18-Punkte-Skala stehen.c) Ist somit die Bewertung des Antragstellers nach der [X.]-Not vom10. September 1998 mit 125 Punkten nicht zu beanstanden, war er mit dem - fürdie sechste Notarstelle vorgesehenen - weiteren Beteiligten zu 6 punktgleich. Ineinem solchen Fall war die Auswahl ohne Bindung an die Verwaltungsvorschriftanhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3; 6b Abs. 4[X.] zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - [X.]R- 8 -[X.] § 6 Abs. 3 Beurteilungsspielraum 1). Das ist hier geschehen, wie sichaus dem oben genannten Vermerk vom 11. März 2002 ergibt. Der [X.] insoweit auch keine Einwände.[X.] Tropf [X.]
Meta
31.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 40/02 (REWIS RS 2003, 3621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3621
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