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PDF anzeigen[X.]/02vom31. März 2003in der [X.] Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] am 31. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes [X.]s des [X.] vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren [X.] im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für [X.] vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/[X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.]. Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der [X.] (Die Justiz 1998 S. 561) mit 124 Punkten. [X.] erhielt der Antragsgegner folgende Punkte:Zweite Juristische Staatsprüfung ([X.]) - 9,5 Punkte x 5 = 47,5 PunkteAnwaltstätigkeit31,5 [X.] und [X.] (Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte 124 Punkte ==========Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewertetenRechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit [X.], den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf [X.] Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts [X.]unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag [X.] 4 -II.Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete [X.] ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die [X.] räumt dem Bewerber kein Recht auf Bestel-lung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen,unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruchhierauf zu begründen ([X.], 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 [X.] fürdie Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachli-chen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich ei-ne Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der [X.] hat das an-gerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidungum einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu [X.], sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständ-nis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob allgemeingültigeWertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sindund ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei [X.] wurde ([X.] aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegnershält dieser Überprüfung [X.] Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die [X.] stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-- 5 -waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise ([X.] aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsermessens interpretiert.3.Nr. 4 lit. a der [X.] vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3Satz 1 [X.]) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des [X.] Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er-rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu le-gen, die der in [X.] bis zur Herbstprüfung 1982angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeignetenspäteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach [X.] und dem Faktor 5 berücksichtigt."a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung - erstmals - [X.] nach der [X.] zugrunde, weil die Mehrzahl der [X.] der [X.] benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002).Das nimmt der Antragsteller hin. Er meint, der Antragsgegner habe für die Um-rechnung der von den Mitbewerbern nach der 15-Punkte-Skala erzielten [X.] einen zu hohen Ausgangswert, nämlich die "Prüfungsgesamtnote"nach der 15-Punkte-Skala, gewählt. Dadurch sei er, der Antragsteller, in [X.] der Bewerber um die sechs Notarstellen nur auf Platz 8 (124 [X.]) - hinter den Beteiligten zu 6 (Platz 6 mit 125 Gesamtpunkten) undRechtsanwalt [X.](Platz 7 mit 125 Gesamtpunkten) - statt auf Platz 6 ge-kommen.Der Einwand ist nicht [X.] 6 -b) Der Antragsgegner durfte bei der Umrechnung der Benotung nach [X.] in eine Benotung nach der [X.] von der "[X.]" (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom9. Mai 1975 Ges.Bl. [X.] S. 386) des nach der 15-Punkte-Skala benoteten Bewerbers ausgehen und diese - unter Beibehaltung der No-tenstufe - in die [X.] einordnen. Denn es handelte sich dabei [X.] um die Endnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Zwar wurde die"Prüfungsgesamtnote" der 15-Punkte-Skala ermittelt, indem die [X.] mehr als einem halben Punkt auf-, im übrigen abgerundet wurde (§ 40Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom 9. Mai 1975). Die "[X.]" nach der [X.] ergibt sich demgegenüber unmittelbaraus der Endpunktzahl des Prüfungskandidaten (vgl. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 18Abs. 3 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 7. Mai 1993 Ges.Bl. [X.] S. 314). Die Vergleichbarkeit der "Prüfungsgesamtnote" nach [X.] einerseits, der "Gesamtnote" nach der [X.] ande-rerseits wird durch diesen Unterschied jedoch nicht in Frage gestellt. Solche,innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfah-rens oder des [X.] berühren die Gleichwertigkeit der [X.] jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - dieprüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großenund ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998- [X.] 25/97 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10).- 7 -Die Ermittlung der die fachliche Eignung als Notar bestimmenden Ge-samtpunktzahl des Beteiligten zu 6 und des Rechtsanwalts [X.], die jeweilsdiejenige des Antragstellers übertrifft, ist mithin nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.] Doyé [X.]
Meta
31.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 41/02 (REWIS RS 2003, 3630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3630
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