Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 41/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3630

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom31. März 2003in der [X.] Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] am 31. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes [X.]s des [X.] vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren [X.] im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für [X.] vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/[X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.]. Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der [X.] (Die Justiz 1998 S. 561) mit 124 Punkten. [X.] erhielt der Antragsgegner folgende Punkte:Zweite Juristische Staatsprüfung ([X.]) - 9,5 Punkte x 5 = 47,5 PunkteAnwaltstätigkeit31,5 [X.] und [X.] (Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte 124 Punkte ==========Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewertetenRechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit [X.], den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf [X.] Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts [X.]unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag [X.] 4 -II.Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete [X.] ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die [X.] räumt dem Bewerber kein Recht auf Bestel-lung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen,unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruchhierauf zu begründen ([X.], 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 [X.] fürdie Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachli-chen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich ei-ne Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der [X.] hat das an-gerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidungum einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu [X.], sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständ-nis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob allgemeingültigeWertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sindund ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei [X.] wurde ([X.] aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegnershält dieser Überprüfung [X.] Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die [X.] stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-- 5 -waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise ([X.] aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsermessens interpretiert.3.Nr. 4 lit. a der [X.] vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3Satz 1 [X.]) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des [X.] Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er-rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu le-gen, die der in [X.] bis zur Herbstprüfung 1982angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeignetenspäteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach [X.] und dem Faktor 5 berücksichtigt."a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung - erstmals - [X.] nach der [X.] zugrunde, weil die Mehrzahl der [X.] der [X.] benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002).Das nimmt der Antragsteller hin. Er meint, der Antragsgegner habe für die Um-rechnung der von den Mitbewerbern nach der 15-Punkte-Skala erzielten [X.] einen zu hohen Ausgangswert, nämlich die "Prüfungsgesamtnote"nach der 15-Punkte-Skala, gewählt. Dadurch sei er, der Antragsteller, in [X.] der Bewerber um die sechs Notarstellen nur auf Platz 8 (124 [X.]) - hinter den Beteiligten zu 6 (Platz 6 mit 125 Gesamtpunkten) undRechtsanwalt [X.](Platz 7 mit 125 Gesamtpunkten) - statt auf Platz 6 ge-kommen.Der Einwand ist nicht [X.] 6 -b) Der Antragsgegner durfte bei der Umrechnung der Benotung nach [X.] in eine Benotung nach der [X.] von der "[X.]" (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom9. Mai 1975 Ges.Bl. [X.] S. 386) des nach der 15-Punkte-Skala benoteten Bewerbers ausgehen und diese - unter Beibehaltung der No-tenstufe - in die [X.] einordnen. Denn es handelte sich dabei [X.] um die Endnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Zwar wurde die"Prüfungsgesamtnote" der 15-Punkte-Skala ermittelt, indem die [X.] mehr als einem halben Punkt auf-, im übrigen abgerundet wurde (§ 40Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 [X.] in der Fassung vom 9. Mai 1975). Die "[X.]" nach der [X.] ergibt sich demgegenüber unmittelbaraus der Endpunktzahl des Prüfungskandidaten (vgl. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 18Abs. 3 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 7. Mai 1993 Ges.Bl. [X.] S. 314). Die Vergleichbarkeit der "Prüfungsgesamtnote" nach [X.] einerseits, der "Gesamtnote" nach der [X.] ande-rerseits wird durch diesen Unterschied jedoch nicht in Frage gestellt. Solche,innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfah-rens oder des [X.] berühren die Gleichwertigkeit der [X.] jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - dieprüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großenund ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998- [X.] 25/97 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10).- 7 -Die Ermittlung der die fachliche Eignung als Notar bestimmenden Ge-samtpunktzahl des Beteiligten zu 6 und des Rechtsanwalts [X.], die jeweilsdiejenige des Antragstellers übertrifft, ist mithin nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.] Doyé [X.]

Meta

NotZ 41/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 41/02 (REWIS RS 2003, 3630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3630

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.