Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 37/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3624

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[X.]/02vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. März 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des [X.] vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren [X.] im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für [X.] vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsno-tarinnen im Bezirk des [X.]. Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der [X.] (Die Justiz 1998 S. 561) mit 120 Punkten. [X.] erhielt der Antragsteller folgende Punkte:Zweite juristische Staatsprüfung(18-Punkte-Skala) 6 Punkte x 5 = 30 [X.] 45 Punkte (= Maximalwert)Fortbildung und Beurkundungen 45 Punkte (= Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte120 [X.] Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem [X.] mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht be-rücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechts-anwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der [X.] hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begeh-ren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellenunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu [X.] 4 -Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.II.Die sofortige Beschwerde ist bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete [X.] ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die [X.] räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen [X.] hierauf zu begründen ([X.], 327, 329). Die in § 6 Abs. 3[X.] für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der [X.] fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem [X.] eine Ermessensentscheidung der [X.] ausschließen.Bei der [X.] hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß [X.] bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt.Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, obihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes [X.] liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwä-gungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbe-stand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde ([X.] aaO 330 f). Die Auswahl-entscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.- 5 -2.Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die [X.] stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise ([X.] aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm einge-räumten [X.] interpretiert. Die [X.] vom 10. September 1998beachtet auch die gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3[X.]).a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließendenStaatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nichtzu beanstanden.Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich)auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausurenund Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einemfinanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach [X.] frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleichzu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - [X.] und vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 - [X.]. [X.]. 1994, 330, 332; vgl.auch [X.] 73, 280, 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem [X.] aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der [X.] vom [X.] angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-Skala) zukommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten über-proportionale, den Beurteilungsspielraum überschreitende [X.] darin nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten [X.] bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehe-- 6 -nen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 lit. b-e der [X.] vom 10. September 1998) [X.] mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das [X.] in Konkurrenz zu [X.] zu erlangen (vgl. [X.] 25. April 1994 aaO [X.]). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführun-gen des [X.]s Bezug genommen werden.b) Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, dem Antragsteller "[X.]" zuzubilligen, weil er die [X.] Notarprüfung abgelegt hat.Gemäß Nr. 4 lit. f der [X.] vom 10. September 1998 können im [X.] in Ausnahmefällen bis zu 10 weitere Punkte hinzuge-rechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars inganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche [X.] Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen. Der Antragsgegner macht von die-ser Möglichkeit, soweit es um die Berücksichtigung der [X.]nNotarprüfung geht, nur Gebrauch, wenn der Bewerber diese Prüfung mit über-durchschnittlichem Erfolg bestanden hat. Dagegen ist rechtlich nichts zu erin-nern. Einen Ausnahmefall im Sinne der Nr. 4 lit. f der [X.], der durch die ganzbesondere Qualifikation des Bewerbers für das Amt des Notars [X.] ist, wird das Prüfungsergebnis allein dann anzeigen können, wenn diePrüfungsleistung den Anforderungen nicht bloß im allgemeinen, sondern ohneEin-- 7 -schränkung, mithin voll entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993- [X.] 45/92 - NJW 1994, 1870, 1873). Das war bei dem Antragsteller indesunstreitig nicht der Fall.[X.] [X.] [X.]

Meta

NotZ 37/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 37/02 (REWIS RS 2003, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3624

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