Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. 4 StR 424/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 924

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[X.] 4 StR 424/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 2 "Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des [X.] vom 7. März 2005 in Verbin-dung mit dem Berufungsurteil des [X.] vom 9. September 2005 zu einer Geldstrafe von einhundert [X.] verurteilt, die noch nicht erledigt ist ([X.]. Vier der nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle [X.], 3. bis 5.) hat der An-geklagte vor jener Verurteilung und weitere vier Taten (Fälle II 6. bis 9. der Urteilsgründe) danach begangen. Die [X.] hat der Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war [X.] erst im Dezember 2005 beendet ([X.], dritter Ab-satz). Gleichwohl hat das [X.] aus allen abgeurteilten Straftaten gemäß § 54 Absatz 1 StPO unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall [X.] der Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt. Dabei hat es übersehen, dass das Urteil vom 9. Sep-tember 2005 für die danach begangenen und beendeten (vgl. [X.]/[X.], StGB, 54. Aufl. 2007, § 55 Rn. 7) Taten eine Zäsur bildet. Das [X.] hätte deshalb aus den in den Fällen [X.], 3. bis 5. verhängten Einzelstrafen auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben." Dem schließt sich der Senat an. 3 Zudem hat er von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 [X.] Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], 3788). 4 - 4 - Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible

Meta

4 StR 424/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. 4 StR 424/07 (REWIS RS 2007, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 924

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