Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 4 StR 356/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 160

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 356/13

vom
18. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Dezember
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
März 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit
mit mittelbarer Falschbeurkundung in sieben Fällen sowie der Urkun-denfälschung schuldig ist;
die Einzelstrafe im Fall
III.
2.
e der Urteilsgründe entfällt;
b)
im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie
wegen Urkundenfälschung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit mittelba-rer Falschbeurkundung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten der Urkunden-fälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen
III.
2.
d und e der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beurkundungen in diesen Fällen wurden nach den Feststellungen auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses innerhalb eines Notartermins vorgenom-men. Sie bilden daher, worauf der [X.] in seinem Zuleitungs-antrag zu Recht hingewiesen hat, eine natürliche Handlungseinheit. Eine solche ist gegeben, wenn zwischen mehreren im Wesentlichen gleichartigen strafrecht-lich relevanten Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein so enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 8.
Februar 2012

1
StR
427/11, [X.], 241, 242).

1
2
-
4
-
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da
sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für den Fall
III.
2.
e der Urteilsgründe.
2.
Der [X.] des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.
a)
[X.] die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilun-gen begangen, die untereinander nach der Regelung des §
55 StGB gesamt-strafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen be-reits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamt-strafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Recht-sprechung des [X.] nicht nur in Fällen, in denen
eine nach-trägliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013

4
StR
111/13, [X.], 354; Urteil vom 12.
August 1998

3
StR
537/97, [X.]St 44, 179, 180
f.; Beschluss vom 22.
Juli 1997

1
StR
340/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung 13) oder im Ver-fahren nach §
460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Juli 2009

5
StR
269/09; vom 17.
Juli 2007

4
StR
266/07, [X.], 369; vom 7.
Dezember 1983

1
StR
148/83, [X.]St 32, 190,
193), son-dern auch dann, wenn nach §
55 Abs.
1 StGB i.V.m. §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
September 2010

5
StR
325/10, 3
4
5
-
5
-
[X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung
19; vom 10.
Juli 2007

3
StR
232/07; vom 3.
November 1999

3
StR
346/99).
Durch eine Entschei-dung nach §
55 Abs.
1 StGB i.V.m. §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB wird eine gegebe-ne Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2012

3
StR
370/11, [X.], 170; Urteil vom 12.
August 1998

3
StR
537/97, [X.]St 44, 179, 184).
b)
Bei der im angefochtenen Urteil
vorgenommenen Gesamtstrafenbil-dung hat die Strafkammer übersehen, dass die dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009
zugrunde liegende Tat bereits vor der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 7.
Dezember 2006 be-endet war. Aus dem Umstand, dass die Geldstrafe aus dem Straferkenntnis vom 7.
Dezember 2006 in das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2007 einbezogen worden ist, lässt sich ferner hinreichend sicher ent-nehmen, dass auch die Tat aus dem Urteil des [X.] vor der Verurteilung durch das [X.] vom 7.
Dezember 2006 begangen wurde. Der insoweit bestehenden Gesamtstrafenlage wurde im Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009 Rechnung getragen, indem das [X.] eine Entscheidung nach §
55 Abs.
1 StGB i.V.m. §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB traf und die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigte ([X.] aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2007 gesondert bestehen ließ. Demgegenüber wurden sämtliche in dem [X.] Urteil abgeurteilten Taten erst ab Februar 2009 und damit nach dem Straferkenntnis vom 7.
Dezember 2006 begangen, so
dass eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen nicht in [X.] kommt. Da es für die Gesamtstrafenlage zwischen den Vorverurteilun-gen, die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 6
-
6
-
9.
Juni 2009 entgegensteht, allein auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des Urteils vom 9.
Juni 2009 ankommt, ist die
zwischenzeitlich erfolgte Bezah-lung der (Gesamt-)
Geldstrafe aus dem Urteil vom 2.
Mai 2007 für die gesamt-strafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
September
2010

5
StR
325/10, aaO; vom 17.
Juli 2007

4
StR
266/07, aaO).
c)
Durch die fehlerhafte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009 in die erste Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte beschwert. Der [X.] kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachver-fahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Im Nach-verfahren wird aus den verbleibenden Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden sein. Der Senat weist darauf hin, dass die neue Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungs-verbots des §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des [X.]s Wuppertal vom 9.
Juni 2009 7
8
-
7
-
die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2004

4
StR
426/04, [X.], 428).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 356/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 4 StR 356/13 (REWIS RS 2013, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 160

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 73/16

5 RVs 98/18

Zitiert

4 StR 356/13

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