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5 StR 567/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Mai 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des Senats vom 10. April 2013 wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.
.
[X.]e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2012 mit Beschluss vom 10. April 2013 gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30. April 2013
eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO erhoben. Diese ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtli-chen Gehörs
nicht vorliegt.
Der Senat war aufgrund
der zum Teil urteilsfremden Behauptungen und Erwägungen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren, die auch in dem mit einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Sachverständigen-gutachten keinen Beleg fanden, nicht gehalten, im Freibeweisverfahren die wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom [X.] eingeholten Sachver-ständigengutachtens hinsichtlich des [X.] von mittels Kugel-schreibern geleisteten Unterschriften aufzuklären.
Auch die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten für das [X.] lag vor. Die nunmehr in der Anhörungsrüge mit nachgereichtem ärztli-chen Attest ab dem 4. September 2012
sechs Tage vor Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist
aufgrund einer Erschöpfungsdepression behauptete [X.] hinderte den Senat nicht an einer Sachentschei-dung. Es ist nicht zweifelhaft, dass der
Angeklagte
während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit 1
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seinem Verteidiger über die Fortführung seines Rechtsmittels in der
Lage war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 1995
5 [X.], [X.]St 41, 16, vom 23. Februar 2006
4 [X.], und vom 4. Dezember 2012
4 [X.], [X.], 154). Mangels hinreichend
konkreter entge-genstehender Anhaltspunkte bestand keine
Veranlassung ein Sachverstän-digengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten im Revisi-onsverfahren einzuholen.
Basdorf
Raum
Sander
Schneider
Bellay
Meta
15.05.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 5 StR 567/12 (REWIS RS 2013, 5821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5821
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