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PDF anzeigen[X.] [X.]in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2002 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Revision des Angeklagten [X.]ist ergänzend zubemerken:Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung derEinziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Ange-klagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung derverwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkthat.Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgift-transports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung [X.] nach § 69 StGB erforderlichen [X.] Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu [X.]. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe inund aus dem vom Angeklagten geführten [X.] die Anordnungder Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.- 3 -Jeder Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 4 StR 211/02 (REWIS RS 2002, 1989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1989
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