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PDF anzeigen [X.] vom 19. [X.]ovember 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.]ovember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 7. Juni 2004 wird, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 672 Fällen [X.] ist. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen die in dem genannten [X.]eil angeordnete [X.] richtet, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, wird [X.] abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: 1. Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist im Ergebnis unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. a) Daß das [X.] der Einlassung des Angeklagten, er habe die Gesamtmenge des von ihm überwiegend in Kleinstmengen verkauften [X.] in vier Teilmengen bezogen, nicht gefolgt ist, sondern angenommen hat, er habe sich die verkauften Mengen in jedem Einzelfall - teilweise mehrmals täglich - "nach Bedarf besorgt" ([X.]), ist hier als Ergebnis der Beweiswür-digung noch hinzunehmen. Allerdings lag diese Annahme ersichtlich nicht - 3 - gung noch hinzunehmen. Allerdings lag diese Annahme ersichtlich nicht nahe; sie wird auch nicht von der Erwägung getragen, 1.000 Euro für den Erwerb [X.] Vorratsmenge seien "ein fast unerreichbarer Betrag für Menschen ohne feststellbares Einkommen" ([X.]). Das ist mit den Feststellungen, der [X.] habe 500 bis 600 Euro im Monat als Pizzabäcker verdient, vor und nach dieser Tätigkeit von den Einnahmen aus seinen Drogengeschäften gelebt ([X.]) und insgesamt 12.577,50 Euro umgesetzt ([X.], nicht vereinbar; es läßt überdies die Möglichkeit eines Erwerbs auf Kommissionsbasis außer [X.]. Die Würdigung des [X.]s kann jedoch hier letztlich noch hinge-nommen werden, da der Angeklagte selbst offenbar keine näheren Angaben zu den Umständen seiner Einkäufe gemacht hat und eine ausreichende Konkreti-sierung daher zweifelhaft blieb. b) Der Schuldspruch war aber insoweit klarzustellen, als das [X.] den Angeklagten wegen Handel mit Betäubungsmitteln in (nur) 668 Fällen verurteilt hat. Dem liegt, wie sich aus den Feststellungen des [X.]eils ergibt ([X.] bis 6), ein offensichtlicher Zählfehler des Tatrichters zugrunde; festgestellt sind nämlich insgesamt 675 Fälle. Darüber hinaus hat der Tatrichter versäumt, die festgestellten drei Fälle der Qualifikation gemäß § 29 a Abs. 1 [X.]r. 2 BtMG im [X.] zu bezeichnen. Der Tenor war entsprechend klarzustellen. c) Die Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten begegnet aus den vom [X.] zutreffend ausgeführten Gründen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2. Die Entscheidung über die Revision gegen die Anordnung der [X.] gemäß § 69 a StGB war zurückzustellen und einer späteren abschließen-den Entscheidung vorzubehalten. Insoweit hat der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: - 4 - "Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden wer-den, wenn dies im Hinblick auf den [X.] geboten ist ([X.], [X.]. vom 6. Juli 2004 - 4 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St be-stimmt; Senat, Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 [X.] und 2 [X.]). Dies gilt gleichermaßen für das [X.]eilsverfahren wie für das [X.]verfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO. Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer [X.] gemäß §§ 69, 69a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung [X.] Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität un-ter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt wird, ohne dass ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne dass ein die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des [X.]n festgestellt wurde, ist zwischen den Strafsenaten des [X.] streitig. Der erkennende Senat hat sich im [X.]eil vom 26. September 2003 (2 [X.] = [X.]StZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidun-gen angesprochenen und im [X.] vom 16. September 2003 (4 [X.], 4 [X.], 4 [X.] = [X.]StZ 2004, 86) näher ausgeführ-ten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 [X.]), ebenso der [X.] (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat ([X.] vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.] = [X.]StZ 2004, 148); der 1. [X.] ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = [X.]StZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch [X.]/[X.] StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.[X.]). - 5 - Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 26. August 2004 - 4 [X.] - die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem [X.] vorgelegt. Auf die streitige Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall auch an. [X.] Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum Verkauf des Rauschgifts und gebrauchte dieses als "fah-renden Kaufladen" ([X.]). Auch benutzte er seinen Roller und den Pkw des Zeugen [X.]. zur Aufbewahrung von zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln ([X.]). Er missbrauchte daher Kraftfahrzeuge zur Begehung sehr zahlreicher und teilweise auch schwerwiegender Straftaten, so dass auf der Grundlage der bisherigen Rechtssprechung die verhängte Maßregel als rechtsfehlerfrei anzusehen wäre ([X.] StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; [X.] [X.]StZ 1992, 586; Senat [X.]StZ 2000, [X.].; [X.] [X.]StZ 2003, 658 ff.). Würden hingegen konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorausgesetzt (Senat [X.]StZ 2004, 144ff.), so begegnete die [X.] hier rechtlichen Bedenken. Die vom 4. Strafsenat ([X.]eil vom 6. Juli 2004 - 4 [X.]) und dem erkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 [X.] und 211/04) genannten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die ent-scheidungsreifen Teile der Revision sind gegeben. Mit einer Entscheidung des [X.] ist voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 zu rechnen (Senat, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 [X.]). [X.] befindet sich der Angeklagte seit Anfang September 2003 in Haft, so dass - 6 - der [X.] es gebietet, das Revisionsverfahren durch eine Teilentscheidung über den Schuld- und Strafausspruch zu fördern." Dem tritt der Senat bei. [X.] Otten
Rothfuß
[X.]
Roggenbuck
Meta
19.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2004, Az. 2 StR 431/04 (REWIS RS 2004, 617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 617
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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