Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 2/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2249

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[X.] ZR 2/02vom17. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat die [X.] Kirchhof, [X.],[X.], [X.] und am 17. Juli 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2001 [X.] angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.099,38 Euro(119.500 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Eine Haftung des [X.] scheidet jedenfalls deswegen aus, weil diegeltend gemachten Pflichtverletzungen für den Schaden nicht ursächlich sind.Daß der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich für die Klägerin weniger er-geben hat, als sie ursprünglich wollte, war nach den Feststellungen des [X.] auf den erst in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1998- 3 -von dem Ehemann mündlich gehaltenen Vortrag zurückzuführen, wonach erweitgehend allein das Wohnhaus gebaut hatte, das bei der ehelichen Ausein-andersetzung bei der Klägerin verblieb. Daß der Beklagte diesem Vortrag, ausdem der Familienrichter Ausgleichsansprüche zugunsten des Ehemannes her-geleitet hat, wirkungsvoller hätte entgegentreten können, hat die Klägerin inden [X.] nicht vorgetragen.Kirchhof [X.] [X.]

Meta

IX ZR 2/02

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 2/02 (REWIS RS 2003, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2249

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