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PDF anzeigen[X.] ZR 344/00vom27. November 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 27. November 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 15. Juni 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf [X.] (= 190.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das [X.] Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen [X.] einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist inArt. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegendiese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.- 3 -Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen diedinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Persondes [X.], ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, [X.] sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. [X.], 237, 248; [X.], [X.]. v. 14. April 1987 - [X.], [X.], 831, 835).Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 [X.], § 878 Abs. 1 [X.] die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.[X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 344/00 (REWIS RS 2003, 515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 515
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