Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 344/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 515

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 344/00vom27. November 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 27. November 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 15. Juni 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf [X.] (= 190.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das [X.] Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen [X.] einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist inArt. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegendiese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.- 3 -Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen diedinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Persondes [X.], ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, [X.] sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. [X.], 237, 248; [X.], [X.]. v. 14. April 1987 - [X.], [X.], 831, 835).Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 [X.], § 878 Abs. 1 [X.] die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.[X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 344/00

27.11.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 344/00 (REWIS RS 2003, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.