Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.11.2023, Az. 19 W (pat) 30/22

19. Senat | REWIS RS 2023, 9411

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 102 054.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 6. November 2023 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzender, des Richters [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung mit dem [X.]ktenzeichen 10 2017 102 054.3 und der Bezeichnung „Verfahren für die Kontrolle der Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs“ ist am 2. Februar 2017 beim [X.] ([X.]) eingereicht worden.

2

Das [X.] – Prüfungsstelle für [X.] – hat die [X.]nmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs vom 20. Juni 2018 sei gegenüber dem vorliegenden [X.]tand der Technik nicht neu.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. November 2022 beim [X.] eingegangene Beschwerde der [X.]nmelderin.

4

[X.]ie beantragt zuletzt,

5

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

6

Patentansprüche:

7

Patentansprüche 1 bis 8 vom 20. Juni 2018, beim [X.] eingegangen am
22. Juni 2018

8

Beschreibung:

9

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom [X.]nmeldetag (2. Februar 2017)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom [X.]nmeldetag (2. Februar 2017);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 23. November 2022, beim [X.] als Hilfsantrag 1 eingegangen am 24. November 2022

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 23. November 2022, beim [X.] zum Hilfsantrag 1 eingegangen am 24. November 2022

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 23. November 2022, beim [X.] als Hilfsantrag 2 eingegangen am 24. November 2022

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 23. November 2022, beim [X.] zum Hilfsantrag 2 eingegangen am 24. November 2022

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 8, dem [X.] als Hilfsantrag 3 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2023

noch anzupassende Beschreibung

Zeichnungen zu allen [X.] jeweils wie Hauptantrag.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 vom 20. Juni 2018 (Hauptantrag) lauten:

1. Verfahren für die Kontrolle der Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] (110) eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs (100), aufweisend die folgenden [X.]chritte:

− Bestimmen eines [X.] ([X.]V) einer Rundstrecke (R[X.]) für das Fahrzeug (100),

− Ermitteln von wenigstens einem Reduktionsabschnitt (R[X.]) des [X.] ([X.]V) mit reduziertem Leistungsbedarf,

− Reduktion der Leistungsabgabe der elektrischen [X.] (110) beim Durchfahren des wenigstens einen Reduktionsabschnitts (R[X.]) dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Reduktionsabschnitt (R[X.]) zumindest einen der folgenden [X.]treckenabschnitte des [X.] ([X.]V) aufweist:

− Kurvenabschnitt

− Bergabschnitt

− Bremsabschnitt

− Boxengassenabschnitt

− gerader [X.]bschnitt, und wobei für den wenigstens einen Reduktionsabschnitt (R[X.]) ein Leistungsbedarf ermittelt wird, welcher der Reduktion der Leistungsabgabe beim Durchfahren des Reduktionsabschnitts (R[X.]) zugrunde gelegt wird.

8. Kontrollvorrichtung (10) für die Kontrolle der Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] (110) eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs (100), aufweisend eine [X.] (20) zum Bestimmen eines [X.] ([X.]V) einer Rundstrecke (R[X.]) für das Fahrzeug (100), eine [X.] (30) zum Ermitteln von wenigstens einem Reduktionsabschnitt (R[X.]) des [X.] ([X.]V) mit reduziertem [X.]] und eine Reduktionseinheit (40) zur Reduktion der Leistungsabgabe der elektrischen [X.] (110) beim Durchfahren des wenigstens einen Reduktionsabschnitts (R[X.]), wobei die [X.] (20), die [X.] (30) und/oder die Reduktionseinheit (40) insbesondere für die [X.]usführung eines Verfahrens mit den Merkmalen eines der [X.]nsprüche 1 bis 7 ausgebildet ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

[X.] [X.] 2013 215 519 [X.]1

E2 [X.] 2010 016 328 [X.]1

Wegen der jeweils direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 7 nach Hauptantrag, der jeweiligen [X.]nspruchsfassungen nach den [X.] 1 bis 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den [X.]kteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der [X.]ache keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach den [X.] 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1 [X.]bs. 1, § 4 PatG).

1. Gegenstand der [X.]nmeldung ist die Kontrolle der Energie- bzw. Leistungsabgabe der Batterie eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs, insbesondere eines Rennfahrzeuges. Die Leistungsabgabe einer elektrischen Batterie führe regelmäßig zur deren Erwärmung. Erwärme sich die Batterie zu stark, reduziere sich die Höhe der entnehmbaren Leistung; sie könne zudem beschädigt werden.

Deshalb seien Fahrzeugbatterien mit [X.]chutzvorrichtungen versehen, die bei zu hoher Temperatur die Leistungsabgabe reduzierten, um eine Beschädigung zu vermeiden ([X.]eite 1, Zeilen 4 bis 15 der Beschreibung vom [X.]nmeldetag 02.02.2017).

Bei elektrisch angetriebenen Rennfahrzeugen führe dies dazu, dass nicht die aus [X.]icht der elektrischen Batterie optimale Leistungsausbeute über den gesamten [X.]treckenverlauf einer Rennstrecke in Form eines Rundkurses erzielbar sei. Vielmehr fordere der Fahrer insbesondere zum Beginn einer Runde eine zu hohe Leistungsabnahme, so dass im weiteren Verlauf des [X.] der Rundstrecke nicht mehr die volle Leistung zur Verfügung stehe, so dass bei [X.]ddition sämtlicher einzelnen [X.]bschnitte des [X.] die gesamte Leistungsabgabe deutlich reduziert werde. Dies führe zu einer höheren Rundenzeit für die Rundstrecke für das elektrisch angetriebene Fahrzeug ([X.]eite 1, Zeilen 16 bis 26).

Davon ausgehend liege der Erfindung die [X.]ufgabe zugrunde, diese Nachteile zumindest teilweise zu beheben. Insbesondere sei es [X.]ufgabe der Erfindung, in kostengünstiger und einfacher Weise bei einer Rundstrecke verbesserte Rundenzeiten zu ermöglichen ([X.]eite 1, letzte Zeile bis [X.]eite 2, Zeile 3).

2. Diese [X.]ufgabe werde durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag gelöst, der in gegliederter Fassung wie folgt lautet:

[X.] Verfahren für die Kontrolle der Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] (110) eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs (100),
aufweisend die folgenden [X.]chritte:

[X.].1 Bestimmen eines [X.] ([X.]V) einer Rundstrecke (R[X.]) für das Fahrzeug (100),

[X.] Ermitteln von wenigstens einem Reduktionsabschnitt (R[X.]) des [X.] ([X.]V) mit reduziertem Leistungsbedarf,

[X.].3 Reduktion der Leistungsabgabe der elektrischen [X.] (110) beim Durchfahren des wenigstens einen Reduktionsabschnitts (R[X.])

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] der wenigstens eine Reduktionsabschnitt (R[X.]) zumindest einen der folgenden [X.]treckenabschnitte des [X.] ([X.]V) aufweist:

− Kurvenabschnitt

− Bergabschnitt

− Bremsabschnitt

− Boxengassenabschnitt

− gerader [X.]bschnitt,

[X.].6 und wobei für den wenigstens einen Reduktionsabschnitt (R[X.]) ein Leistungsbedarf ermittelt wird, welcher der Reduktion der Leistungsabgabe beim Durchfahren des Reduktionsabschnitts (R[X.]) zugrunde gelegt wird.

Zumindest werde die [X.]ufgabe durch ein Verfahren nach einem der geltenden Hilfsanträge 1, 2 oder 3 gelöst.

Gemäß Hilfsantrag 1 ist das Merkmal [X.] durch folgende Fassung ersetzt (die Hinzufügung ist durch Unterstreichen kenntlich gemacht):

[X.]Hi1 Verfahren für die Kontrolle der Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] (110) eines rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugs (100), aufweisend die folgenden [X.]chritte:

Beim Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinter dem Merkmal [X.].6. die folgenden Merkmale hinzugefügt:

[X.].7Hi2 − wobei auf Basis des [X.] ([X.]V) und des ermittelten wenigstens einen Reduktionsabschnitts (R[X.]) ein [X.] ([X.]) bestimmt und der Reduktion der Leistungsabgabe beim Durchfahren des wenigstens einen Reduktionsabschnitts (R[X.]) zugrunde gelegt wird und

[X.].8Hi2 − wobei der [X.] ([X.]) derart bestimmt wird, dass am Ende des [X.] ([X.]V) die elektrische [X.] (110) einen [X.] aufweist.

Gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal [X.] durch folgende Fassung ersetzt (der hinzugefügte Wortlaut ist durch Unterstreichen kenntlich gemacht):

[X.]Hi3 Ermitteln von wenigstens einem Reduktionsabschnitt (R[X.]) des [X.] ([X.]V) mit reduziertem Leistungsbedarf, wobei überprüft wird, in welchem Bereich dieses [X.] aufgrund der tatsächlichen [X.]traßenverhältnisse bzw. des tatsächlichen Verlaufs der [X.]trecke ein reduzierter Leistungsbedarf vorhanden ist, wobei der reduzierte Leistungsbedarf geringer als ein Leistungsbedarf in einem [X.] auf einer langen Gerade ist,

[X.]ußerdem sind gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag am Ende die folgenden Merkmale hinzugefügt:

[X.].9Hi3 − wobei die automatische Reduktion der Leistungsabgabe eine Voreinstellung des Fahrzeugs für die tatsächliche Leistungsabgabe ist und nicht durch den Fahrer übersteuerbar bzw. umkehrbar ist,

[X.].10Hi3 so dass in den [X.]n des [X.] die elektrische [X.] geschont wird, indem genau in diesen [X.]n die Leistungsabgabe der elektrischen [X.] reduziert wird.

3. Vor diesem Hintergrund legt der [X.]enat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Dipl.-Ing. (FH) bzw. einen entsprechenden Bachelor der Elektrotechnik der Fachrichtung Fahrzeugelektronik zugrunde, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von [X.] elektrisch angetriebener Fahrzeuge verfügt. Ihm sind die [X.]nforderungen an solche Vorrichtungen und Verfahren im täglichen Einsatz ebenso vertraut wie der [X.]tand der Technik und einschlägige Normen auf diesem Fachgebiet.

4. Der [X.]enat geht von folgendem fachmännischen Verständnis der [X.]ngaben in den Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 aus:

4.1 Laut Merkmal [X.] soll die Leistungsabgabe einer elektrischen [X.] eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs kontrolliert werden. Da weder der Patentanspruch 1 noch die weiteren Teile der [X.]nmeldeunterlagen [X.]nlass zu der [X.]nnahme geben, dass auch andere als rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge gemeint sein könnten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, und auch nur die Kontrolle – hier offensichtlich der [X.]teuerung – der Leistungsabgabe einer elektrischen Batterie erwähnt ist, geht der Fachmann davon aus, dass die Erfindung ausschließlich reine Elektrofahrzeuge betrifft.

Da zudem keine anderen Energiequellen erwähnt sind, handelt es sich offensichtlich um ein rein elektrisch angetriebenes [X.]traßenfahrzeug (Merkmale [X.] und [X.]Hi1), und zwar, aufgrund der ausdrücklichen Nennung einer Rundstrecke (Merkmal [X.].1) speziell um ein Rennfahrzeug.

4.2 In Merkmal [X.] ist wenigstens ein Reduktionsabschnitt genannt, der einen reduzierten Leistungsbedarf habe. [X.]owohl der Wortlaut des Patentanspruchs 1 als auch die anderen Teile der [X.]nmeldeunterlagen lassen jedoch offen, gegenüber welchem Bezugswert der Leistungsbedarf reduziert ist.

[X.]ufgrund der [X.]ufzählung in Merkmal [X.] geht der Fachmann davon aus, dass damit [X.]treckenabschnitte gemeint sind, in denen es nicht möglich oder zumindest nicht sinnvoll ist, die maximale Leistung des Fahrzeugs „auf die [X.]traße zu bringen“ bzw. eine Reduktion der Leistungsabgabe der elektrischen [X.] sich nicht oder nur in geringem Maß auf die sinnvollerweise erreichbare Geschwindigkeit und/oder Beschleunigung in diesen [X.]treckenabschnitten auswirkt und damit trotzdem insgesamt eine verbesserte Rundenzeit möglich ist.

4.3 Gemäß Merkmal [X.].3 wird die Leistungsabgabe der elektrischen [X.] beim Durchfahren des wenigstens einen Reduktionsabschnitts reduziert. Dabei wird laut Merkmal [X.].6 für die Reduktion der Leistungsabgabe der (vorab ermittelte tatsächliche) Leistungsbedarf für den wenigstens einen Reduktionsabschnitt zugrundegelegt, d. h. der Batterie ist in dem betreffenden [X.]treckenabschnitt nur eine gegenüber Volllast reduzierte Leistung entnehmbar.

Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist zwar nicht zu entnehmen, ob die der [X.] in einem Reduktionsabschnitt entnehmbare Leistung gleich dem für diesen [X.] ermittelten Leistungsbedarf ist oder demgegenüber nochmals reduziert ist. Da jedoch der Erfindung die [X.]ufgabe zugrundeliegt, verbesserte Rundenzeiten zu erzielen, geht der Fachmann davon aus, dass die Leistungsabgabe der Batterie nicht über den ermittelten, streckenabhängigen Leistungsbedarf hinaus begrenzt wird.

Für die von der [X.]nmelderin angeregte [X.]uslegung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass die Leistungsabgabe der Batterie beim Durchfahren der [X.] über den dafür ermittelten reduzierten Leistungsbedarf hinaus noch weiter reduziert wird, finden sich in den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise oder [X.]nhaltspunkte.

Vielmehr liest der Fachmann mit, dass die Leistungsabgabe der Batterie, die maßgeblich für die Beschleunigung sowie die Geschwindigkeit des elektrisch angetriebenen Fahrzeugs ist, lediglich auf einen Wert begrenzt wird, bei dem sich das Fahrzeug bezüglich der [X.]traßenlage noch in einem sicheren Zustand befindet.

Die konkrete Bestimmung, welche Beschleunigung bzw. Geschwindigkeit bei welchem [X.]treckenabschnitt tatsächlich maximal möglich ist – wobei dies zudem von zusätzlichen Faktoren, wie Wetter, [X.]bnutzung der Reifen sowie Können des Fahrers beeinflusst wird – bleibt dem Wissen und Können des Fachmanns überlassen.

4.4 Gemäß Merkmal [X.].7Hi2 soll bei der Bestimmung der Reduktion der Leistungsabgabe in dem wenigstens einen Reduktionsabschnitt auch der [X.] über den gesamten [X.]treckenverlauf berücksichtigt werden, also ggf. auch weitere [X.].

Das Ziel dieser Maßnahme bestehe gemäß Merkmal [X.].8Hi2 darin zu gewährleisten, dass sich die Batterie am Ende des [X.] in einem [X.] befindet. Für den Fachmann ist dabei selbstverständlich, dass die Batterie sowohl nach jeder einzelnen Runde als auch am Ende eines Rennens, das sich über mehrere Runden erstrecken kann, den [X.] aufweisen soll ([X.]eite 7, Zeilen 8 bis 18).

Unter einem [X.] ist laut Beschreibung ([X.]eite 7, Zeilen 4 bis 8) insbesondere der Betriebszustand der elektrischen [X.] zu verstehen, in welchem der normale Betrieb der [X.] möglich ist. Insbesondere beziehe sich dies auf den [X.] bzw. den [X.] der elektrischen [X.].

4.5 Der Fachmann versteht die [X.]ngaben in den Merkmalen [X.].7Hi2 und [X.].8Hi2 als zusätzliche Bedingungen zu der Ermittlung des reduzierten [X.] gemäß Merkmal [X.] in Verbindung mit der [X.]ufzählung in Merkmal [X.], der auf der in einem einzelnen [X.]treckenabschnitt maximal zulässigen Beschleunigung bzw. Geschwindigkeit beruht.

4.6 Die Fassung des Merkmals [X.]Hi3 gemäß Hilfsantrag 3 stellt eine reine Klarstellung gegenüber dem Hauptantrag dar, da der Fachmann bereits die Fassung gemäß Hauptantrag wegen der [X.]ufzählung in Merkmal [X.] dahingehend versteht, dass die [X.] [X.]treckenabschnitte aufweisen, in denen es nicht möglich oder zumindest nicht sinnvoll ist, die maximale Leistung des Fahrzeugs „auf die [X.]traße zu bringen“.

Weiter handelt es sich bei der [X.]ngabe, dass der reduzierte Leistungsbedarf geringer als ein Leistungsbedarf in einem [X.] auf einer langen Gerade ist, um eine [X.]elbstverständlichkeit, da es sich beim [X.] auf einer langen Gerade um das absolute Maximum handelt, sodass alle reduzierten Werte demgegenüber naturgemäß geringer sind.

4.7 Durch das Merkmal [X.].9Hi3 wird zum einen klargestellt, dass die Reduktion der Leistungsabgabe eine Voreinstellung des Fahrzeugs ist, wobei nicht angegeben ist, aufgrund welcher Maßnahmen diese Voreinstellung zustande kommt.

Der Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass cloudbasierte oder rechnergestützte [X.]ysteme denkbar seien, um den [X.]treckenverlauf einer Rundstrecke für das Verfahren im Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es auch möglich, dass zum Beispiel im Rahmen einer Einführungsrunde das Fahrzeug selbst, beispielsweise mithilfe von [X.] bzw. GP[X.]-[X.]ensoren, den [X.]treckenverlauf der Rundstrecke bestimme bzw. vermesse ([X.]eite 3, Zeilen 1 bis 5).

Zum anderen wird durch die [X.]ngabe, dass die Voreinstellung nicht durch den Fahrer übersteuerbar bzw. umkehrbar sei, der in der Beschreibung erwähnte Fall ausdrücklich ausgeschlossen, wonach der Fahrer das Fahrprogramm aktiv einschalten ([X.]eite 4, Zeilen 25 bis 28), also auch wieder ausschalten und damit übersteuern kann.

4.8 Die [X.]ngabe in Merkmal [X.].10Hi3 stellt wiederum eine [X.]elbstverständlichkeit dar, da die Batterie immer geschont wird, wenn sie nicht unter Volllastbedingungen betrieben wird, also auch dann, wenn sie in den [X.]n nur eine reduzierte Leistung abgibt.

5. Die geltenden [X.]nträge sind zulässig, insbesondere erweitern sie den Gegenstand der ursprünglich eingereichten [X.]nmeldung nicht (§ 38 PatG):

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 3 zurück.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 3 zurück, ergänzt durch die [X.]ngabe aus der Beschreibung, dass es sich um ein rein elektrisches Fahrzeug handelt ([X.]eite 3, Zeilen 12 bis 13; [X.]eite 4, Zeilen 3 bis 6; [X.]eite 8, Zeilen 17 bis 19; vgl. [X.]bschnitt 4.1).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 5 zurück.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 zurück, ergänzt durch [X.]ngaben aus der Beschreibung ([X.]eite 3, Zeilen 7 bis 16; [X.]eite 3, Zeile 28 bis [X.]eite 4, Zeile 10).

6. Das jeweils beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig:

6.1 [X.]us der Druckschrift [X.] 2013 215 519 [X.]1 [[X.]] sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt:

[X.]teilweise elektrisch angetriebenen Fahrzeugs 1 ([X.]bsatz 0008: „[X.]uf diese Weise kann die Betriebsstrategie des [X.]ntriebsaggregats auf die Topologie und Kurvenfolge der [X.]trecke abgestimmt werden.“ ; [X.]bsatz 0029: „wird in [X.]bhängigkeit von der Topologie und der Kurvenfolge der [X.]trecke, die durch das dreidimensionale [X.]treckenprofil gegeben ist, die sog. Boost-Funktion und [X.] unter Berücksichtigung von der aktuellen Position und Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs auf der [X.]trecke freigegeben bzw. variiert.“; [X.]bsatz 0006: „… eines Kraftfahrzeugs, das von einem [X.]ntriebsaggregat umfassend einen Verbrennungsmotor und/oder zumindest eine über einen elektrischen Energiespeicher gespeiste elektrische Maschine angetrieben wird.“; Figur 1),

aufweisend die folgenden [X.]chritte:

[X.].1 − Bestimmen eines [X.] einer Rundstrecke [X.] für das Fahrzeug 1 ([X.]bsatz 0007: „Im erfindungsgemäßen Verfahren ist in einem Navigationssystem des Kraftfahrzeugs eine [X.]nzahl und insbesondere mehrere vorbestimmte [X.]trecken mit jeweiligem dreidimensionalem [X.]treckenprofil hinterlegt.“; Figur 1),

[X.] − Ermitteln von wenigstens einem Reduktionsabschnitt [X.]‘ ([X.]bsatz 0009: „Die [X.]bschnitte mit hoher Rekuperation können je nach [X.]nwendungsfall verschieden definiert werden. Insbesondere sind als [X.]bschnitte mit hoher Rekuperation vorbestimmte Kurvenabschnitte und/oder Bergabwärtsfahrabschnitte des [X.]treckenprofils der vorbestimmten [X.]trecke festgelegt. Diese Information ist im Navigationssystem zusammen mit dem [X.]treckenprofil hinterlegt.“; [X.]bsatz 0029: „der [X.]bschnitt [X.] ein langer, im Wesentlichen gerader [X.]bschnitt ist, an den sich ein [X.]bschnitt [X.]' anschließt, der eine Kurve darstellt. Da vor einer Kurve eine Rekuperation von elektrischer Energie des Energiespeichers über Bremsenergie stattfindet, wird in dem [X.]bschnitt [X.] die Boost-Funktion zugeschaltet'“) des [X.] [X.] mit reduziertem Leistungsbedarf,

[X.].3Gemäß der erhöhten Fahrdynamik ist somit die Beschleunigungsfähigkeit des Kraftfahrzeugs auf der [X.]trecke gegenüber dem [X.] erhöht“; [X.]bsatz 0029: „an den sich ein [X.]bschnitt [X.]' anschließt, der eine Kurve darstellt. Da vor einer Kurve eine Rekuperation von elektrischer Energie des Energiespeichers über Bremsenergie stattfindet“. Beschleunigung setzt stets voraus, dass das Fahrzeug zuvor langsamer war, also mit reduzierter Leistung gefahren wurde.),

wobei

[X.] der wenigstens eine Reduktionsabschnitt [X.]‘ zumindest einen der folgenden [X.]treckenabschnitte des [X.] [X.] aufweist:

− Kurvenabschnitt ([X.]bsatz 0009; [X.]bsatz 0029: „an den sich ein [X.]bschnitt [X.]‘ anschließt, der eine Kurve darstellt“; Patentanspruch 3)

− Bergabschnitt ([X.]bsatz 0009; Patentanspruch 3)

− Bremsabschnitt ([X.]bsatz 0009; [X.]bsatz 0029: „Gemäß der [X.] wird elektrische Energie aus Bremsenergie des Fahrzeugs gewonnen.“);

[X.].6wobei im [X.]portbetriebsmodus der Betrieb des [X.]ntriebsaggregats in [X.]bhängigkeit von der aktuellen Position und Fahrtrichtung (P) des Kraftfahrzeugs (1), die über das Navigationssystem erfasst werden, sowie dem [X.]treckenprofil der vorbestimmten [X.]trecke ([X.]) angepasst wird.“; das schließt selbstverständlich auch den Leistungsbedarf in der Kurve [X.]‘ ein, vor der abgebremst wird – siehe [X.]bsatz 0029 – und in der mit reduzierter Leistung gefahren wird.)

Das [X.]usführungsbeispiel, das in der Druckschrift [X.] beschrieben ist, bezieht sich auf ein Verfahren zum Betreiben eines [X.] mit einem Verbrennungsmotor sowie einem Elektromotor (z. B. [X.]bsatz 0001), wobei letzterer im Wesentlichen im sogenannten [X.] eingesetzt wird ([X.]bsatz 0029).

[X.]omit mag das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten [X.]chritten gegenüber dem in der Druckschrift [X.] im Einzelnen erläuterten [X.]usführungsbeispiel zwar neu sein.

Der Fachmann kann dieser Druckschrift jedoch ohne weiteres entnehmen, dass das Verfahren auch für ein rein elektrisch angetriebenes Fahrzeug anwendbar ist ([X.]bsatz 0006). Überträgt er nun das in der Druckschrift [X.] für ein Hybridfahrzeug im Detail erläuterte Verfahren entsprechend der dortigen [X.]ngabe in [X.]bsatz 0006 auf den Betrieb eines reinen Elektrofahrzeugs, ergibt sich für ihn unmittelbar, dass der [X.] des Hybridfahrzeugs mit dem Volllastbetrieb des Elektrofahrzeugs gleichzusetzen ist.

[X.]us der Druckschrift [X.] folgert der Fachmann daher weiter, dass aus den [X.]treckenabschnitten eines Hybridfahrzeugs ohne Bootbetrieb, bei denen lediglich ein reduzierter Leistungsbedarf besteht, sowie aus den [X.]bschnitten mit Rekuperation bei der Übertragung auf ein reines Elektrofahrzeug [X.]bschnitte werden, in denen die Batterie lediglich in reduziertem Umfang Leistung abgeben muss oder sogar Energie aufnimmt. Im [X.]prachgebrauch der [X.]nmeldung handelt es sich somit um [X.].

[X.]omit ergibt sich der jeweilige Rest der Merkmale [X.], [X.].3 sowie [X.].6 aufgrund einer naheliegenden [X.]nalogie zwischen einem Hybridfahrzeug, bei dem der elektrische [X.]ntrieb als Booster genutzt wird, und einem reinen Elektrofahrzeug.

Der Rest des Merkmals [X.].3 ergibt sich auch aus der [X.]orgfaltspflicht des Fachmanns, aus der heraus er für [X.]treckenabschnitte, in denen die Gefahr einer zu großen Beschleunigung und/oder Geschwindigkeit besteht, die Leistungsabgabe auf ein Maß begrenzt, das dem tatsächlichen Leistungsbedarf des entsprechenden [X.]treckenabschnitts entspricht.

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].

6.2 Die Beschränkung des Verfahrens auf ein rein elektrisch angetriebenes Fahrzeug hat der [X.]enat durch [X.]uslegung bereits bei der Beurteilung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag berücksichtigt (vgl. [X.]bschnitt 4.1).

Daher beruht das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus den zum Hauptantrag genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.3 Bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren wird der Betrieb des [X.]ntriebsaggregats nicht nur in [X.]bhängigkeit von der aktuellen Position und Fahrtrichtung bestimmt, sondern entsprechend Merkmal [X.].7Hi2 in [X.]bhängigkeit vom [X.]treckenprofil der vorbestimmten [X.]trecke angepasst ([X.]bsätze 0008, 0019, 0028, Patentanspruch 1).

Demzufolge ist in [X.]bsatz 0029 (letzter [X.]atz) der Druckschrift [X.] der Fall erwähnt, dass nicht das gesamte [X.] verbraucht werde, wenn sich keine längere Rekuperationsphase anschließe. Übertragen auf ein rein elektrisch angetriebenes Fahrzeug bedeutet dies, dass die Leistungsabgabe der elektrischen [X.] gegenüber dem Leistungsbedarf des Fahrzeugs für das Durchfahren des betreffenden [X.]treckenabschnitts reduziert wird, um den [X.] über die gesamte [X.]trecke zu optimieren.

[X.]ls Zielvorgabe für das Batteriemanagement ist in der Druckschrift [X.] angegeben, dass zum einen am Ende der Fahrt auf der Rennstrecke ein minimaler Ladezustand [X.]OC2 ([X.]bsätze 0013, 0031, Patentanspruch 9) und zum anderen erst am Ende der Fahrt die maximale Temperatur der Batterie erreicht werden solle ([X.]bsätze 0014, 0032, Patentanspruch 10).

[X.]owohl die untere Grenze des [X.] der Batterie als auch die für die Batterie zulässige Temperatur sind durch den Batterie- bzw. Fahrzeughersteller vorgegeben, also im [X.]inne des Merkmals [X.].8Hi2 genormt.

Zumindest in der Lesart des Merkmals [X.].8Hi2, wonach die elektrische [X.] am Ende einer einzelnen Runde des [X.] einen [X.] aufweist, ist dieses Merkmal durch die Druckschrift [X.] vorweggenommen.

[X.]oweit nach der Lehre der Druckschrift [X.] vorgesehen ist, dass sich der Ladezustand sowie die Temperatur der Batterie am Ende des Rennens außerhalb des [X.] befinden können, stimmt dies mit den [X.]usführungen in der [X.]nmeldung überein, wonach sich die Batterie „am Ende dieser letzten Runde gerade nicht mehr in einem [X.] befindet“, was „für die maximale

Leistungsabgabe dieser letzten Runde in Kauf genommen“ wird (Beschreibung zu Hilfsantrag 2, [X.]eite 8, Zeilen 1 bis 11).

[X.]omit ergibt sich ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Merkmalen in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].

6.4 Das Merkmal [X.]Hi3 führt gegenüber der Fassung nach Hauptantrag zu keiner inhaltlichen Beschränkung, da jede Reduzierung – unabhängig von gegebenenfalls anderen [X.]usgangswerten – zugleich eine Reduzierung gegenüber dem absoluten Maximalwert ist, im Falle der [X.]nmeldung gegenüber dem Leistungsbedarf in einem „[X.]“ auf einer langen Gerade.

Weiter ist die in Merkmal [X.].10Hi3 genannte Wirkung, dass die elektrische [X.] geschont wird, indem die Leistungsabgabe in den [X.]n reduziert wird, eine zwangsläufige technische Folge der Reduzierung der Leistungsabgabe, die – wie oben ausgeführt – keine konkretisierende [X.]usgestaltung, sondern eine [X.]elbstverständlichkeit darstellt.

[X.]chließlich sind gemäß Druckschrift [X.] zumindest eine [X.]nzahl von [X.]trecken im Navigationssystem des Fahrzeugs hinterlegt. Erkennt die [X.]teuereinheit, dass sich das Fahrzeug auf einer dieser [X.]trecken bewegt, schaltet sie automatisch in einen [X.]portbetriebsmodus, der unter anderem eine automatische Reduktion der Leistungsabgabe (gegenüber dem Bootsbetrieb) umfasst, wo es aufgrund des [X.]treckenprofils erforderlich ist ([X.]bsatz 0019).

In der Druckschrift [X.] ist zwar angegeben, dass es dem Fahrer gegebenenfalls ermöglicht werden könne, den [X.]portbetriebsmodus manuell anzupassen, also entgegen Merkmal [X.].9Hi3 übersteuerbar bzw. umkehrbar auszugestalten.

Der Verzicht auf eine aus dem [X.]tand der Technik bekannte Maßnahme unter Inkaufnahme der damit verbundenen Nachteile, ohne dass damit nicht vorhersehbare oder überraschende vorteilhafte Wirkungen verbunden wären, ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1996 - [X.], [X.]Z 133, 57 – Rauchgasklappe; bestätigt in [X.], Urteil vom 24. [X.]pril 2018 - [X.], [X.], 1128 – Gurtstraffer).

[X.]omit beruht auch das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 genannten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der [X.]nmelderin zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 30/22

06.11.2023

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.11.2023, Az. 19 W (pat) 30/22 (REWIS RS 2023, 9411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9411

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