Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09

7. Senat | REWIS RS 2012, 4560

ARBEITSRECHT ARBEITSVERTRAG LEHRER

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Gegenstand

Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung


Leitsatz

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2009 - 4 Sa 877/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Befristung eines Arbeitsvertrags.

2

Die [X.]lägerin war beim beklagten [X.] als Justizangestellte in der [X.] vom 2. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Zuvor hatte sie am [X.] vom 1. September 1994 bis zum 2. Juli 1996 eine Ausbildung absolviert. Dort wurde sie anschließend durchgehend als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich der Zivilprozessabteilung eingesetzt. Die Befristungen dienten mit einer Ausnahme der Vertretung vorübergehend beurlaubter Justizangestellter.

3

Nach § 1 des letzten zwischen den Parteien am 12. Dezember 2006 für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geschlossenen Arbeitsvertrags wurde die [X.]lägerin „zur Vertretung der Mitarbeiterin [X.], die in der [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Sonderurlaub erhalten hat“, befristet weiterbeschäftigt. [X.], die seit 1980 beim [X.] als Vollzeitkraft angestellt ist, nahm nach der Geburt ihrer beiden [X.]inder ab 1995 Erziehungsurlaub in Anspruch; anschließend bewilligte ihr das beklagte [X.] nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Bestimmungen Sonderurlaub ohne Bezüge, zunächst bis zum 31. Dezember 2002, sodann jeweils jährlich, zuletzt bis zum 31. Dezember 2007. Nach dem mit [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem [X.] und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Der Präsident des [X.] unterrichtete den Personalrat unter dem 29. November 2006 über die mit der [X.]lägerin bis zum 31. Dezember 2007 beabsichtigte befristete Vertragsverlängerung und gab als Grund die Vertretung der Mitarbeiterin [X.] an. Der Personalrat verlangte keine weiteren Informationen und stimmte am 30. November 2006 der beabsichtigten Maßnahme zu. Nach ihrem Sonderurlaub wurde [X.] ab dem 1. Januar 2008 mit [X.] einer Vollzeitstelle in der Haftabteilung des Amtsgerichts eingesetzt.

4

Die [X.]lägerin hat mit der Befristungskontrollklage vom 18. Januar 2008 die Auffassung vertreten, die zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. Bei insgesamt 13 befristeten, sich über einen [X.]raum von über elf Jahren jeweils unmittelbar aneinander anschließenden Arbeitsverträgen könne nicht mehr von einem Vertretungsfall im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden. Eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, nach der eine derartige „[X.]ettenbefristung“ als wirksam erachtet werde, befinde sich nicht mehr im Einklang mit § 5 Nr. 1 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung). Die Befristung sei außerdem wegen Verstoßes gegen das [X.] NW unwirksam.

5

Die [X.]lägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 12. Dezember 2006 am 31. Dezember 2007 beendet worden ist.

6

Das beklagte [X.] hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Die letzte Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Dem stehe ein etwa beim [X.] vorhandener dauerhafter Vertretungsbedarf nicht entgegen. Jeder Vertretungsfall müsse befristungsrechtlich isoliert beurteilt werden. Selbst wenn ein Vertretungsbedarf immer wieder auftrete, müssten größere Unternehmen oder Dienststellen keine ständige [X.] bilden. Soweit der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof oder [X.]) in der Vorabentscheidung vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]ücük] Rn. 27 , [X.] Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA [X.] § 14 Nr. 8 0) die nationalen Gerichte nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung zu der Missbrauchskontrolle auch einer Sachgrundbefristung anhalte, habe die [X.]lägerin keine besonderen Umstände für die Annahme eines dem beklagten [X.] anzulastenden Rechtsmissbrauchs vorgetragen. Allein die Anzahl und Dauer der Befristungen reiche dafür so wenig aus wie die persönliche und familiäre Situation der [X.]lägerin.

7

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.]esarbeitsgericht hat die Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.]esarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin die Befristungskontrollklage weiter. Das beklagte [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision. Der Senat hat den Gerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2010 (- 7 [X.]/09 (A) - [X.] 136, 168) um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) über folgende Fragen ersucht:

        

1.    

Verstößt es gegen § 5 Nr. 1 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999, eine nationale Bestimmung, die wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ([X.]) vorsieht, dass ein sachlicher Grund zur wiederholten Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, dahin auszulegen und anzuwenden, dass der sachliche Grund auch im Falle eines ständigen [X.] gegeben ist, obwohl der Vertretungsbedarf auch gedeckt werden könnte, wenn der betreffende Arbeitnehmer unbefristet eingestellt und ihm die jeweilige Vertretung eines der regelmäßig ausfallenden Arbeitnehmer übertragen würde, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert?

        

2.    

Falls der Gerichtshof die Frage zu 1. bejaht:

                 

Verstößt die in der Frage zu 1. beschriebene Auslegung und Anwendung einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] unter den in der Frage zu 1. beschriebenen Umständen auch dann gegen § 5 Nr. 1 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999, wenn der nationale Gesetzgeber mit dem in einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 21 Abs. 1 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) geregelten, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Sachgrund der Vertretung jedenfalls auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, Arbeitgebern die Bewilligung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, etwa aus Gründen des Mutterschutzes oder der Erziehung, zu erleichtern?

8

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]ücük] [X.] Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA [X.] § 14 Nr. 8 0 ) erkannt:

        

„Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse berücksichtigen.“

9

Die Parteien halten auch nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs an ihren Anträgen fest.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der [X.]che an das [X.]. Der [X.] kann noch nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung des letzten am 12. Dezember 2006 zwischen den Parteien geschlossenen [X.]rbeitsvertrags wirksam ist. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass für diese Befristung der [X.]chgrund der Vertretung vorlag. Der [X.] hält nach erneuter Prüfung sowie unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) an den zum [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] entwickelten Grundsätzen fest. Diese sind grundsätzlich ausreichend, um [X.]rbeitnehmer vor rechtsmissbräuchlichen [X.] iSd. § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu schützen. Darüber hinaus verlangt der Gerichtshof allerdings eine umfassende Missbrauchskontrolle unter Einbeziehung sämtlicher Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben [X.]rbeitgeber geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge. Diese zusätzliche Prüfung ist im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen. Vorliegend spricht die elf Jahre übersteigende Gesamtdauer der insgesamt 13 befristeten [X.]rbeitsverträge dafür, dass der bei der letzten [X.] vorhandene [X.]chgrund der Vertretung missbräuchlich eingesetzt wurde. Die [X.]che war gleichwohl nicht abschließend entscheidungsreif, sondern an das [X.] zurückzuverweisen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der [X.]nnahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

[X.]. Gegenstand der vorliegenden am 18. Januar 2008 rechtzeitig innerhalb der [X.] des § 17 [X.]tz 1 [X.] erhobenen Befristungskontrollklage ist ausschließlich die letzte zwischen den Parteien am 12. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2007 getroffene [X.].

I. [X.]llerdings ist ein [X.]rbeitnehmer, wie der [X.] zuletzt mit Urteil vom 24. [X.]ugust 2011 (- 7 [X.] - Rn. 51, [X.] 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9) klargestellt hat, grundsätzlich nicht gehindert, auch frühere [X.]n - freilich unter Beachtung der [X.] des § 17 [X.]tz 1 [X.] - im [X.]lageweg anzugreifen. Insbesondere darf die Formulierung in früheren Entscheidungen, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der [X.] (vgl. zB [X.] 22. [X.]pril 2009 - 7 [X.]  - Rn. 15, [X.]E 130, 313 ), nicht dahin ([X.] werden, der [X.]rbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer Befristungskontrollklage machen. Den Streitgegenstand ( § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO ) bestimmt auch im [X.] der [X.]läger. Mit der zuvor verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung hat der [X.] lediglich zum [X.]usdruck gebracht, dass ein [X.]rbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines [X.]rbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem [X.]rbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt und dadurch den vorherigen Vertrag aufhebt (vgl. [X.] 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, aaO). [X.]uch haben die früheren [X.]usführungen des [X.]s zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter und sind nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende [X.]uslegungsregeln zu verstehen. Ob die [X.]rbeitsvertragsparteien mit dem [X.]bschluss eines [X.] einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch [X.]uslegung der bei [X.]bschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ([X.] 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, aaO).

II. Vorliegend hat die [X.]lägerin jedoch ausschließlich die letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung zum Gegenstand ihrer [X.]lage gemacht. Die Beschränkung der [X.]ontrolle auf die zuletzt geschlossene [X.] schließt es nicht aus, dass bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Befristung, insbesondere bei der unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmenden Missbrauchskontrolle, auch die vorangegangenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind.

B. Für die in dem letzten [X.]rbeitsvertrag vom 12. Dezember 2006 für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung gab es, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, einen [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.]. Nicht abschließend beurteilen lässt sich dagegen, ob die Befristung der darüber hinaus gebotenen Missbrauchkontrolle standhält.

I. Die streitbefangene Befristung war an sich durch den [X.]chgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der [X.] hält insoweit auch nach der Vorabentscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) uneingeschränkt an den von ihm zum [X.]chgrund der Vertretung entwickelten Grundsätzen fest. Entscheidend ist danach ausschließlich, ob zum [X.]punkt der streitbefangenen [X.] ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der [X.]rbeitgeber ebenso durch eine [X.] von unbefristet eingestellten [X.]rbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens des [X.] der Vertretung nicht an. [X.]uch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender [X.]nzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge „gesteigerte [X.]nforderungen“ zu stellen noch ändert sich der Prüfungsmaßstab bei der vom [X.]rbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose.

1. Ein nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 [X.] zur Befristung eines [X.]rbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der [X.]rbeitnehmer zur Vertretung eines anderen [X.]rbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 [X.]bs. 1 [X.], dass ein die Befristung eines [X.]rbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein [X.]rbeitnehmer zur Vertretung eines anderen [X.]rbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden [X.]rbeitsfreistellung zur Betreuung eines [X.]indes oder für diese [X.]en zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. dazu [X.] 5. Juni 2007 - 9 [X.]  - Rn. 60, [X.]E 123, 30 ; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 22, [X.]E 136, 168). Der [X.] ist bislang in ständiger Rechtsprechung in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen ausgegangen (vgl. etwa 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17 ff., aaO):

a) Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der [X.]rbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der [X.]rbeitgeber an den vorübergehend ausf[X.]den Mitarbeiter, dem die [X.]ufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 136, 168). Der [X.]chgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausf[X.]de Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen [X.]ufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers wegen des [X.]rbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende [X.]bwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser [X.]ausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den [X.]chgrund der Vertretung gerechtfertigt ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 14 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57). Werden dem befristet beschäftigten [X.]rbeitnehmer [X.]ufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche [X.]ausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des [X.]s gleichwohl, wenn der [X.]rbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden [X.]rbeitnehmer im Falle seiner [X.]nwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen [X.]ufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des [X.]ausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen [X.]rbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der [X.]rbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen [X.]ufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende [X.]ngabe im [X.]rbeitsvertrag geschehen ([X.] 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09 - Rn. 16 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65).

b) Nach der [X.]srechtsprechung steht selbst ein ständiger Vertretungsbedarf dem Vorliegen eines [X.] im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten [X.] ein Vertretungsfall vorlag. Im Falle einer sogenannten „Dauervertretung“ kann allerdings die Befristung des [X.]rbeitsvertrags mit dem Vertreter unwirksam sein. Hierfür genügt es nicht, wenn bereits im [X.]punkt des [X.]bschlusses eines befristeten [X.]rbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein weiterer, die Weiterbeschäftigung des [X.]rbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Es liegt in der freien Entscheidung des [X.]rbeitgebers, ob er bei einem weiteren Vertretungsbedarf erneut den bisherigen Vertreter oder einen anderen [X.]rbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft. Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende „Dauervertretung“ liegt aber vor, wenn der [X.]rbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der [X.]rbeitsleistung verhinderten [X.]rbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum [X.]punkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall ist der [X.]chgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08 - Rn. 22 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 20, [X.]E 136, 168).

c) [X.]llein die große [X.]nzahl der mit einem [X.]rbeitnehmer abgeschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge oder die Gesamtdauer der „[X.]“ führen nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht dazu, dass an den [X.]chgrund der Vertretung „strengere [X.]nforderungen“ zu stellen sind. Gleiches gilt für die [X.]nforderungen an die Prognose des [X.]rbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des [X.] durch die Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters, die nach der Rechtsprechung des [X.]s Teil des [X.] der Vertretung ist. [X.]uch in Fällen wiederholter Vertretung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 12 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 136, 168; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 304 ff., 323d, 323i mwN, der zu Recht den Unterschied zwischen Mehrbedarfs- und Vertretungsbefristung betont). Nur wenn der [X.]rbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren [X.]rbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der [X.]chgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 12 mwN, aaO; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 19, aaO).

aa) In früheren, vor Inkrafttreten des [X.] ergangenen Entscheidungen ist der [X.] allerdings auch in Fällen der Vertretungsbefristung davon ausgegangen, dass sich mit der [X.]nzahl wiederholter befristeter [X.]rbeitsverträge die [X.] bei der Prüfung des [X.] erhöhe (vgl. etwa 22. November 1995 - 7 [X.]ZR 252/95 - zu II 2 a der Gründe, [X.]P BGB § 620 Befristeter [X.]rbeitsvertrag Nr. 178 = [X.] § 620 Nr. 138; grundsätzlich auch noch 6. Dezember 2000 - 7 [X.]ZR 262/99 - zu [X.] 2 a cc der Gründe, [X.]E 96, 320; 27. Juni 2001 - 7 [X.]ZR 326/00 - zu 4 der Gründe, [X.] § 620 Nr. 178).

[X.]) Hieran hat der [X.] jedoch später nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr angenommen, dass selbst die große [X.]nzahl der mit einem [X.]rbeitnehmer abgeschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge nicht dazu führt, an die Prüfung, ob der [X.]chgrund der Vertretung vorliegt, besonders strenge [X.]nforderungen zu stellen. Der [X.]chgrund der Vertretung liegt vor, wenn ein [X.]rbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt ist, der durch die vorübergehende [X.]rbeitsverhinderung eines anderen [X.]rbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob der befristet eingestellte [X.]rbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter [X.]rbeitsverträge bei dem [X.]rbeitgeber beschäftigt war oder nicht ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08 - Rn. 25, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; zustimmend Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 228; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 321, 323i; [X.]/Mestwerdt 4. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 92; [X.] Rd[X.] 2004, 291, 294; [X.] 501, 510).

cc) Die geänderte Rechtsprechung stieß verschiedentlich auf [X.]ritik. Es wurde verlangt, die [X.]nforderungen an die Prognose mit zunehmender Wiederholung zu verschärfen, wenn sich diese immer wieder als falsch erwiesen habe. Der [X.]rbeitgeber müsse deshalb jeweils detaillierter darlegen, aus welchem tatsächlichen, objektiven Grund er bei [X.]bschluss des letzten [X.]rbeitsvertrags davon ausgegangen sei, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für den Wegfall des [X.] mit [X.]blauf der Befristung bestanden habe und die Übernahme in ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis nicht möglich gewesen sei (vgl. ua. [X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2012 § 620 BGB Rn. 144 ff.; [X.]PS/[X.] 4. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 58 ff.; Ha[X.]o-[X.]/Boecken 3. [X.]ufl. § 14 Rn. 15; [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 35; [X.]R/[X.] 9. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 145; ders. [X.] S. 255, 261; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 9; [X.] [X.]ernfragen des Befristungsrechts S. 434; ders. [X.], 268, 271 f.; Preis/[X.] Rd[X.] 2010, 148, 149; [X.] in [X.]nnuß/Thüsing [X.] 3. [X.]ufl. § 14 Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. [X.]ufl. § 14 Rn. 25; Preis/Loth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80; [X.]/[X.] 5. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 13; ebenso L[X.]G [X.]öln Vorabentscheidungsersuchen vom 13. [X.]pril 2010 - 7 [X.] 1224/09 - Rn. 25, L[X.]GE [X.] § 14 Nr. 57, vom [X.] nach Erledigung der Hauptsache nicht entschieden, vgl. aber die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38).

2. Der [X.] hält auch nach der Vorabentscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) an den zur Vertretungsbefristung entwickelten Grundsätzen fest. Die Vorabentscheidung veranlasst hinsichtlich des [X.] der Vertretung keine Änderung des [X.]. Das gilt zum einen für die Grundsätze zur unmittelbaren und mittelbaren Vertretung sowie zur Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung, zum anderen aber auch im Falle eines beim [X.]rbeitgeber vorhandenen ständigen [X.]. [X.]uch müssen [X.] mit zunehmender [X.]nzahl und Dauer der befristeten [X.]rbeitsverhältnisse weder „strenger“ kontrolliert werden noch sind an eine Rückkehrprognose mit der [X.] erhöhte [X.]nforderungen zu stellen.

a) Insbesondere an der zu § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vom [X.] entwickelten Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung wurde im Schrifttum vor allem mit unionsrechtlichen Erwägungen [X.]ritik geübt (vgl. [X.] NZ[X.] 2009, 706, 707; [X.] NZ[X.] 2009, 1113, 1114 f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 50; [X.] BB 2012, 1098, 1099; Preis/[X.] Rd[X.] 2010, 148; [X.] [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 34; [X.]/Preis [2012] § 620 Rn. 113). Die Vorabentscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) gibt keinen [X.]nlass, diese Rechtsprechung aufzugeben.

aa) Der Gerichtshof verlangt für einen sachlichen Grund iSd. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen [X.]rt der [X.]ufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 27 , [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, [X.]). Die nationalen Normen, welche die Umstände der Vertretung bezeichnen, müssen sich dazu objektiver und transparenter Prüfungskriterien bedienen, um zu gewährleisten, dass die Verlängerung befristeter Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 29 , 34, aaO; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 98, 100 mwN, aaO).

[X.]) Die für [X.] entwickelte Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung hält den [X.]nforderungen stand, die nach der Rechtsprechung des [X.] an objektive und transparente [X.]riterien zu stellen sind (vgl. schon [X.] 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09  - Rn. 19 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65). Durch das Erfordernis der gedanklichen [X.]usübung des Direktionsrechts wird sichergestellt, dass der [X.]rbeitgeber den vorübergehenden [X.]usfall einer Stammkraft nicht zur Rechtfertigung der befristeten Einstellung eines [X.]rbeitnehmers anführen kann, die mit dem [X.]usfall der Stammkraft in keinem Zusammenhang steht. Durch die darüber hinaus vom [X.] geforderte Dokumentation der gedanklichen Zuordnung wird verhindert, dass der [X.]rbeitgeber den [X.]usfall einer Stammkraft missbraucht, um einen oder mehrere [X.]rbeitnehmer befristet in einem zeitlichen Umfang einzustellen, der über den Umfang der Tätigkeit der vorübergehend abwesenden Stammkraft hinausgeht ([X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.]ZR 542/08 - Rn. 15, [X.]P [X.] § 14 Nr. 68 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 64; 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09 - Rn. 19, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65; vgl. bereits 15. Februar 2006 - 7 [X.]ZR 232/05 - Rn. 15, 16, [X.]E 117, 104). Diese Dokumentation schließt es außerdem aus, dass der [X.]rbeitgeber die [X.]ufgaben des Vertreters im Nachhinein einer anderen Stammkraft zuordnet, wenn sich etwa herausstellen sollte, dass der bezeichnete [X.]rbeitnehmer die [X.]ufgaben des Vertreters nicht hätte wahrnehmen können.

b) Der [X.] hält nach der Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, 56 , [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ) an seiner Rechtsprechung fest, wonach selbst ein beim [X.]rbeitgeber tatsächlich vorhandener ständiger Vertretungsbedarf dem Vorliegen eines [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] nicht entgegensteht.

aa) Die Rechtsprechung des [X.], wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich „ständigen und dauernden Bedarf“ zu decken (vgl. 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, [X.]), veranlasste den [X.], den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein „ständiger und dauernder Bedarf“, zu dessen [X.]bdeckung befristete [X.]rbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines „ständigen [X.]“ vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten [X.]bwesenheit von [X.] diese ständig durch [X.] ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den [X.]bschluss aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge auch durch eine [X.] gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten [X.]rbeitnehmern besteht ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Tenor und Rn. 32 f., [X.]E 136, 168).

[X.]) Der [X.] hat die Frage verneint. Er verlangt vom [X.]rbeitgeber grundsätzlich nicht, einen ständigen Vertretungsbedarf durch eine [X.] aus unbefristet beschäftigten [X.]rbeitnehmern auszugleichen (vgl. 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, 56, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80 ). Der Gerichtshof sieht es als unvermeidlich an, dass in einer Verwaltung, die über eine große Zahl von Mitarbeitern verfügt, immer wieder [X.] insbesondere aufgrund des [X.]usfalls von Beschäftigten durch [X.]rankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub erforderlich werden. Unter diesen Umständen könne die vorübergehende Vertretung von [X.]rbeitnehmern einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden, der sowohl die Befristung der mit den [X.]n geschlossenen Verträge als auch, bei Bedarf, deren Verlängerung rechtfertige, sofern die insoweit in der Rahmenvereinbarung aufgestellten [X.]nforderungen beachtet würden (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 31, aaO ). Dies gelte umso mehr, wenn mit der nationalen Regelung zur Vertretungsbefristung - wie § 21 [X.]bs. 1 [X.] - Ziele verfolgt würden, die als legitime sozialpolitische Ziele anerkannt seien (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 32, aaO ). [X.]us dem bloßen Umstand, dass ein Bedarf an [X.]n durch den [X.]bschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könne, folge deshalb nicht, dass ein [X.]rbeitgeber missbräuchlich handele und damit sowohl gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als auch gegen die nationale Regelung zu ihrer Umsetzung verstoße, wenn er beschließe, auf befristete Verträge zurückzugreifen, um auf einen vorübergehenden Mangel an [X.]rbeitskräften zu reagieren, selbst wenn dieser wiederholt oder sogar dauerhaft auftrete (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50 , aaO ). Der Bedarf an [X.]n bleibe ein vorübergehender, weil der vertretene [X.]rbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs, der den Grund für die zeitweilige Verhinderung an der Wahrnehmung der [X.]ufgaben darstelle, seine Tätigkeit wieder aufnehmen werde (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38 , aaO ).

c) Die Vorabentscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ) zwingt auch nicht dazu, die [X.]chgrundprüfung bei [X.] mit zunehmender [X.]nzahl und Dauer der befristeten Verträge zu intensivieren oder an die Rückkehrprognose erhöhte [X.]nforderungen zu stellen (vgl. [X.]/von [X.] 2012, 25, 27; Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 229; a[X.] Preis/Loth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80 unter VII; [X.] 2012, 43, 47; Wendeling-Schröder [X.]uR 2012, 92, 96). Ob bei [X.]bschluss des regelmäßig der gerichtlichen Prüfung unterf[X.]den letzten befristeten Vertrags ein Vertretungsfall vorlag, ist grundsätzlich nicht von der [X.]nzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Verträge abhängig. [X.]llerdings führt der Gerichtshof - auch in [X.]bgrenzung zu der im Vorabentscheidungsverfahren von der [X.] Bundesregierung vertretenen [X.]uffassung (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, aaO) - im Urteil ua. aus, „der Umstand, dass die Zahl oder die Dauer der befristeten Verträge Gegenstand der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge vorgesehenen Präventivmaßnahmen ist“, bedeute nicht, „dass diese [X.]riterien keine [X.]uswirkung auf die Beurteilung der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a angesprochenen sachlichen Gründe haben können“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 41, aaO ). Daraus folgt aber nicht etwa, dass aufgrund einer großen [X.]nzahl und/oder Dauer der befristeten Verträge bereits das Vorliegen des [X.] der Vertretung fraglich würde. Das in der Vorabentscheidung angelegte Prüfprogramm ist vielmehr ein anderes. [X.]uch der [X.] sieht es für die [X.]chgrundprüfung als entscheidend an, dass bei einer Mehrzahl aufeinanderfolgender Verträge jeder der befristeten Verträge für sich genommen geschlossen wird, um eine vorübergehende Vertretung sicherzustellen (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38 , aaO). [X.]llerdings ist nach der [X.]onzeption des [X.] die [X.] mit der Feststellung des Vorliegens des [X.] nicht in jedem Fall abgeschlossen. Vielmehr ist es seiner [X.]uffassung nach „notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den diese Bestimmung verhindern soll“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43 , vgl. auch Rn. 51, aaO). Diese je nach den Umständen trotz des Vorliegens eines [X.] gebotene umfassende Missbrauchskontrolle ist erforderlichenfalls nach [X.] Recht in einem zweiten Schritt entsprechend den Maßstäben eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) durchzuführen (dazu unten [X.]).

3. Danach liegt für die streitbefangene Befristung ein [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] vor. Die im [X.]rbeitsvertrag vom 12. Dezember 2006 vereinbarte befristete Beschäftigung der [X.]lägerin erfolgte zur Vertretung der Justizangestellten [X.].

a) [X.] hat die [X.]ufgaben der als Vertretungskraft eingestellten [X.]lägerin der abwesenden Mitarbeiterin [X.] erkennbar gedanklich zugeordnet. Dies ergibt sich aus § 1 des [X.]rbeitsvertrags vom 12. Dezember 2006 sowie aus der Unterrichtung des Personalrats vom 29. November 2006. Danach wurde die [X.]lägerin „zur Vertretung der Mitarbeiterin [X.], die in der [X.] vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat“, befristet weiterbeschäftigt.

b) [X.] nicht zu beanstanden ist die Würdigung des [X.]s, das beklagte Land hätte die [X.]ufgaben der [X.]lägerin als Servicekraft in der Geschäftsstelle der beurlaubten Justizangestellten [X.] im Falle ihrer [X.]nwesenheit rechtlich und tatsächlich übertragen können, wenn sie im [X.]punkt des [X.]bschlusses des letzten Vertrags mit der [X.]lägerin in den Dienst zurückgekehrt wäre.

aa) [X.] wäre zu einer solchen [X.]ufgabenübertragung rechtlich befugt gewesen. Der [X.]rbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die dem Merkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, wenn ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (vgl. [X.] 22. Januar 2004 - 1 [X.]ZR 495/01  - zu II 2 d aa der Gründe, [X.]P ZPO § 91a Nr. 25). Nach dem mit Frau [X.] geschlossenen [X.]rbeitsvertrag bestimmt sich ihr [X.]rbeitsverhältnis nach dem B[X.]T und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Die Befugnis des beklagten [X.], Frau [X.] im Wege des Direktionsrechts andere [X.]ufgaben als die von ihr bisher in der Haftabteilung ausgeübten zu übertragen, folgt damit aus § 4 [X.]bs. 1 TV-L, der die entsprechende Vorschrift in § 12 [X.]bs. 1 B[X.]T ersetzt hat.

[X.]) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte das beklagte Land Frau [X.] die [X.]ufgaben der [X.]lägerin auch tatsächlich zuweisen können. Nach den erstinstanzlichen, vom [X.] in Bezug genommenen und nicht mit Revisionsrügen nach § 551 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffenen Feststellungen bestand zwischen beiden [X.]rbeitnehmerinnen eine „fachliche [X.]ustauschbarkeit“. Frau [X.] hätte danach die der [X.]lägerin übertragenen [X.]ufgaben aufgrund ihrer [X.]usbildung und bisherigen Tätigkeit ausüben können. Dem steht nicht entgegen, dass sie vor ihrer Elternzeit als Schreibkraft in der Haftabteilung gearbeitet hat und erst nach einer - auch längeren - Einarbeitungsphase, die alle ehemaligen Schreibkräfte absolvieren mussten, als Servicekraft mit der Wahrnehmung höherwertiger Geschäftsstellenaufgaben eingesetzt werden könnte. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass das beklagte Land der Justizangestellten [X.] nach deren Rückkehr nicht den [X.]rbeitsplatz der [X.]lägerin übertragen, sondern sie auf ihren Wunsch hin wieder in der Haftabteilung eingesetzt hat. Maßgeblich sind die Voraussetzungen bei [X.]bschluss des streitgegenständlichen Vertrags. Es steht der [X.]ausalität der Vertretungsbefristung folglich auch nicht entgegen, dass Frau [X.] ihre [X.]rbeitszeit anschließend auf [X.] einer Vollzeitkraft reduziert hat.

II. Trotz des vom [X.] hiernach zu Recht angenommenen [X.] der Vertretung stellt sich das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und Erwägungen nicht als zutreffend dar. Das [X.] hat es - wenngleich nach der bisherigen [X.]srechtsprechung konsequent - zu Unrecht unterlassen, die jedenfalls aus Gründen des Unionsrechts gebotene, nach [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende umfassende Missbrauchskontrolle durchzuführen. Im vorliegenden Streitfall sprechen [X.]nzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten [X.]rbeitsverträge dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Der [X.] konnte der [X.]lage dennoch nicht stattgeben. Der Rechtsstreit war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der [X.]nnahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

1. Wie sich aus dem Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) zweifelsfrei ergibt, dürfen sich die nationalen Gerichte bei der [X.] nicht nur auf die Prüfung des geltend gemachten [X.] der Vertretung beschränken. Vielmehr obliegt es den Gerichten, „stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen [X.]rbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass [X.]rbeitgeber missbräuchlich auf befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines [X.] geschlossen worden sein“ ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, aaO, unter Verweis auf [X.] 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [[X.] ua.] Rn. 116 und auf [X.] 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 157, Slg. 2009, [X.]). Zwar „schließt das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge einen Missbrauch“ nach [X.]uffassung des [X.] „grundsätzlich aus“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 51, aaO). Dennoch ist es nach dem Urteil des [X.] „in [X.]nbetracht des Ziels, das mit [X.] nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge ergriffenen Maßnahmen verfolgt wird, notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den diese Bestimmung verhindern soll“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43, aaO). Der Gerichtshof hat damit ausdrücklich (vgl. 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 21, aaO) an die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom [X.] gestellte Frage angeknüpft, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem [X.]chgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die [X.]nzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben [X.]rbeitnehmer geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge zu berücksichtigen haben ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 36, [X.]E 136, 168 ).

2. Für die hiernach unionsrechtlich gebotene Missbrauchskontrolle eignet sich nach bundes[X.] Recht der allgemeine Prüfungsmaßstab des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 230). Der Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen ([X.]/[X.] 71. [X.]ufl. § 242 Rn. 40). Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des [X.] nicht vorgesehen sind. Beim institutionellen Missbrauch ergibt sich der Vorwurf bereits aus Sinn und Zweck des [X.], beim individuellen Rechtsmissbrauch dagegen folgt er erst aus dem Verhalten (vgl. allg. [X.]/[X.]/Olzen [2009] § 242 Rn. 218). Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle verlangt daher weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht.

Einer [X.]nwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs steht nicht entgegen, dass die Befristungsvorschriften im [X.] abschließende Spezialregelungen darstellen und die auf „objektive Gesetzesumgehung“ gestützte frühere Dogmatik abgelöst haben (dazu [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 2). Dieser durch den Gesetzgeber vorgenommene Paradigmenwechsel schließt einen Schutz vor einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der durch das [X.] eröffneten [X.] nicht aus. Dementsprechend hat der [X.] bei Vorliegen entsprechender [X.]nhaltspunkte schon bisher im Rahmen der [X.] geprüft, ob Rechtsfolgen, die sich an sich aus einem Rechtsinstitut ergeben, ausnahmsweise zurücktreten müssen, weil sie zu einem untragbaren Ergebnis führen. [X.]uch die [X.]usnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene [X.] in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem [X.]rbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 [X.]bs. 2 [X.] vorgesehenen [X.]en hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: [X.] 25. [X.]pril 2001 - 7 [X.]ZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, [X.]E 97, 317 ; zur sachgrundlosen Befristung bereits 18. Oktober 2006 - 7 [X.]ZR 145/06 - Rn. 26, [X.]E 120, 34 und zuletzt 9. März 2011 - 7 [X.]ZR 657/09 - Rn. 21, [X.]P [X.] § 14 Nr. 81 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 75).

3. Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (so auch [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, 43, 51, 55, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ).

a) [X.]riterien, die bei einer Gesamtwürdigung auf einen Gestaltungsmissbrauch hindeuten können, müssen dem Schutzkonzept des § 14 [X.] iVm. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Rechnung tragen. Erlaubt das [X.]onzept des [X.] die Befristung von [X.]rbeitsverträgen bei Vorliegen eines [X.], ergibt sich zwingend, dass die Schwelle zur missbräuchlichen Fortsetzung aneinandergereihter Verträge deutlich über derjenigen liegen muss, die für die [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] maßgeblich ist. [X.]uch ist zu berücksichtigen, dass nach der Vorabentscheidung des [X.] selbst ein dauerhafter Vertretungsbedarf dem [X.]bschluss von [X.] nicht grundsätzlich entgegensteht (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ). Der [X.]rbeitgeber muss einem ständigen Vertretungsbedarf nicht durch eine [X.] begegnen, die von vornherein den Raum für eine unternehmerische Personalplanung einengt. [X.]uf der anderen Seite darf die Gestaltungsmöglichkeit der Vertretungsbefristung, die das Gesetz dem [X.]rbeitgeber als Reaktion auf den zeitweiligen [X.]usfall der [X.]rbeitskraft zubilligt, nicht zur dauerhaften Umgehung des auch durch das [X.] gewährleisteten Bestandsschutzes einzelner [X.]rbeitnehmer zweckentfremdet werden (vgl. Bauer/von [X.] 2012, 25, 29). [X.]nderenfalls wäre für [X.]rbeitnehmer, die dauerhaft einer tatsächlichen [X.] aus befristet Beschäftigten angehören, das befristete und nicht mehr das unbefristete [X.]rbeitsverhältnis der Normalfall; für sie wäre eine Befristung nicht nur „vorübergehend“ legitimiert (vgl. auch Preis/Loth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80 unter III 2 b [X.]). Dieses Ergebnis stünde nicht mit dem Leitbild des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang, nach dem das befristete [X.]rbeitsverhältnis die [X.]usnahme des unbefristeten [X.]rbeitsverhältnisses darstellt (allgemeiner Erwägungsgrund 6 der Rahmenvereinbarung; vgl. auch BT-Drucks. 14/4374 S. 12).

b) Das Gebot einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls birgt ohne eine [X.]onkretisierung dieser Umstände für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. In dem nach der Vorabentscheidung des [X.] erschienenen Schrifttum werden daher unterschiedliche Vorschläge gemacht, wie insbesondere die Missbrauchsprüfung durch an die [X.]nzahl und Dauer der befristeten Verträge anknüpfende, quantifizierende ([X.] konkretisiert werden könnte (vgl. etwa Preis/Loth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80; [X.]/[X.]gan NZ[X.] 2012, 308, 310; [X.] 2012, 43, 49; [X.] [X.], 268, 272).

c) Das Erfordernis, bei der Beurteilung der missbräuchlichen [X.]usnutzung der an sich aufgrund eines [X.] eröffneten [X.] sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ermöglicht weder eine abschließende Bezeichnung aller zu berücksichtigenden Umstände noch eine quantitative [X.]ngabe, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen genau liegen, bei denen ein Missbrauch indiziert oder gar zwingend von einem solchen auszugehen ist. Zum derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung ist der [X.] gehalten, Umstände zu benennen, die bei der Missbrauchsprüfung eine Rolle spielen können und in quantitativer Hinsicht eine grobe Orientierung zu geben. Er kann damit die Beurteilung vornehmen, dass jedenfalls im Streitfall bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung indiziert ist, während in der am selben Tag entschiedenen [X.]che - 7 [X.]ZR 783/10 - bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten und vier Befristungen [X.]nhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch noch nicht vorliegen.

aa) Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die [X.]nzahl der Vertragsverlängerungen. Der Gerichtshof hat in der Vorabentscheidung die Bedeutung dieser beiden Faktoren besonders hervorgehoben (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, 41, 55, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ). Das entspricht dem Ziel der Rahmenvereinbarung. Diese erfasst nicht bereits die erstmalige Befristung eines [X.]rbeitsverhältnisses, sondern dient der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 2005, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]deneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]; [X.] 6. [X.]pril 2011 - 7 [X.]ZR 716/09 - Rn. 24, [X.]P [X.] § 14 Nr. 82 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 77). Der wiederholte Rückgriff auf befristete [X.]rbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der [X.]rbeitnehmer gesehen wird, soll eingegrenzt werden, um die „Prekarisierung der Lage der Beschäftigten“ zu verhindern ( vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25, aaO). Die Frage, ob eine hiernach grundsätzlich zu verhindernde „[X.]“ vorliegt, wird maßgeblich bestimmt durch die [X.]nzahl der befristeten Vertragsverlängerungen sowie deren Gesamtdauer. Das bedeutet zugleich, dass längere zeitliche Unterbrechungen gegen die [X.]nnahme von „aufeinanderfolgenden [X.]rbeitsverhältnissen“ oder „[X.]n“ sprechen können (vgl. dazu auch [X.] 6. [X.]pril 2011 - 7 [X.]ZR 716/09 - Rn. 25, aaO).

Von Bedeutung kann bei der Beurteilung ferner sein, ob der [X.]rbeitnehmer stets auf demselben [X.]rbeitsplatz mit denselben [X.]ufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche [X.]ufgaben handelt ( vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ). [X.]uch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der [X.]nnahme des [X.] der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender [X.]nzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines [X.]rbeitnehmers kann es eine missbräuchliche [X.]usnutzung der dem [X.]rbeitgeber an sich rechtlich eröffneten [X.] darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten [X.]rbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift.

Zu berücksichtigen ist ferner die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte [X.] zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen [X.] in rascher Folge mit demselben [X.]rbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger [X.]rbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des [X.] näher, als wenn die vereinbarte [X.] zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt.

Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei [X.]isonbetrieben. [X.]uch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 GG garantierte Freiheit von [X.]unst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

[X.]) Genaue quantitative Vorgaben hinsichtlich Gesamtdauer und/oder [X.]nzahl der befristeten Verträge, nach denen ein Missbrauch anzunehmen ist, würden dem Gebot, im Einzelfall alle Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, nicht gerecht. Nach [X.]uffassung des [X.]s können für die gebotene Rechtsmissbrauchskontrolle aber derzeit in quantitativer Hinsicht grobe Orientierungshilfen gegeben werden, die im Laufe der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit ggf. noch weiter zu konkretisieren sind. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von [X.]chgrundbefristungen kann zum einen - wie vom Schrifttum angeregt - an die gesetzlichen Wertungen in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine [X.]usnahme von dem Erfordernis der [X.]chgrundbefristung und erleichtert damit den [X.]bschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach [X.]uffassung des Gesetzgebers unter [X.] Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu (zutr. Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 228). Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] kein gesteigerter [X.]nlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch - sei es alternativ, sei es kumulativ - mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es [X.]che des [X.]rbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem [X.]usmaß überschritten, kann eine missbräuchliche [X.]usnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur [X.]chgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der [X.]rbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die [X.]nnahme des indizierten [X.] durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.

4. Das [X.] hat die im Streitfall gebotene umfassende Missbrauchskontrolle bisher nicht vorgenommen. Die Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und die [X.]nzahl von 13 Befristungen sprechen vorliegend dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Die in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] genannten Grenzen wurden hierdurch in besonders gravierendem [X.]usmaß überschritten. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die [X.]lägerin in [X.] befristeten Vertragsverhältnissen stets dieselben [X.]ufgaben zu verrichten hatte und ersichtlich beim [X.]mtsgericht [X.]öln ein ständiger Vertretungsbedarf hinsichtlich der von der [X.]lägerin verrichteten Tätigkeit besteht. Trotz des hiernach im Streitfall indizierten Rechtsmissbrauchs und der damit indizierten Unwirksamkeit der streitbefangenen [X.] konnte der [X.] der [X.]lage nicht abschließend stattgeben. [X.] hat aufgrund der bisherigen Rechtsprechung keine Veranlassung gehabt, trotz Vorliegens eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] in tatsächlicher Hinsicht zur Frage eines möglichen Rechtsmissbrauchs vorzutragen. Ihm muss daher Gelegenheit gegeben werden, nach einer Zurückverweisung der [X.]che an das [X.]s in tatsächlicher Hinsicht noch zur Frage des Rechtsmissbrauchs Stellung zu nehmen und ggf. besondere Umstände vorzutragen, die den nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen an sich indizierten Missbrauch auszuräumen geeignet sind.

III. Die [X.]che ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 563 [X.]bs. 3 ZPO entscheidungsreif. Insbesondere kann der [X.]lage nicht etwa mit der Begründung entsprochen werden, die [X.] sei wegen fehlender Zustimmung des Personalrats nach § 72 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1, § 66 [X.]bs. 1 [X.] [X.] unwirksam. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Nach § 72 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] [X.] in der vom 1. Januar 2004 bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung (aF) hatte der Personalrat bei der Befristung von [X.]rbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] [X.]). Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 66 [X.]bs. 2 [X.]tz 2 [X.] [X.]). Beabsichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der [X.]ufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. In diesem Fall ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern (§ 66 [X.]bs. 2 [X.]tz 3 [X.] [X.] aF). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist nach § 66 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 [X.] [X.] aF dem Leiter der Dienststelle - sofern eine Erörterung stattfindet - innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Erörterung mitzuteilen ([X.] 10. März 2004 - 7 [X.]ZR 397/03 - zu IV 1 der Gründe, [X.]P BGB § 620 Befristeter [X.]rbeitsvertrag Nr. 257). Der [X.]rbeitgeber genügt nach der Rechtsprechung des [X.]s seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der [X.]chgrund für die Befristung seiner [X.]rt nach hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des [X.] durch den [X.]rbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der [X.]rbeitgeber den [X.]chgrund in einer etwaigen [X.]useinandersetzung mit dem [X.]rbeitnehmer nicht gegen einen [X.]chgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat ([X.] 10. März 2004 - 7 [X.]ZR 397/03 - zu IV 2 der Gründe mwN, aaO).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Personalrat wurde durch das Schreiben des [X.] vom 29. November 2006 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses der [X.]lägerin unterrichtet und um seine Zustimmung gebeten. [X.] hat den [X.]chgrund der Vertretung unter [X.]ngabe der vertretenen Mitarbeiterin [X.] typisierend bezeichnet und die [X.] mitgeteilt. Der Personalrat hat keine weiteren Informationen verlangt, sondern der Maßnahme am 30. November 2006 zugestimmt.

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]iel    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

        

        

Meta

7 AZR 443/09

18.07.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 28. Mai 2008, Az: 12 Ca 571/08, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB, § 21 Abs 1 BEEG, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09 (REWIS RS 2012, 4560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4560


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 443/09 (A)

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 443/09 (A), 17.11.2010.


Az. 7 AZR 443/09

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 443/09, 18.07.2012.


Az. 12 Ca 571/08

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 571/08, 28.05.2008.


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