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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILXII ZR 213/00Verkündet am:6. Februar 2002Breskic,[X.]Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: neinBGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des [X.]langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - [X.] AG Frankfu[X.]am Main- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch die Vorsitzende Richterin [X.]und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des 3. Senats fürFamiliensachen des [X.]vom28. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die [X.]ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kauf-manns Werner Peter B. . Mit der am 11. November 1997 zugestellten [X.]nimmt sie die inzwischen rechtskrftig durch Teilurteil des [X.]zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des [X.][X.]Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten - die Geschwister des [X.]- als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des [X.]nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom [X.]zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten [X.]-Die [X.]heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der [X.]vom 22. November 1993 wurde der Klriffentlichzugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.Die [X.]war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe verm-genslos. Der Erblasser verfte bei seinem Tod am 4. Januar r ein- seit dem 22. Dezember 1993 unverrtes - [X.]Betrages.Die Beklagten machen geltend, der Erblasser, r dessen [X.]Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 erffnet und am [X.]§ 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe [X.]erzielt, weil sein Anfangsverms Endvermrsteige.Sie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitiga)alleiniger Inhaber der Einzelfirma [X.]([X.]S. ), die er nach [X.]das Verms fr-heren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalterserwarb und weiterfrte,b)alleiniger Inhaber der Einzelfirma Druckerei B. in F. ([X.]AG F.),c)Alleingesellschafter der [X.]([X.]... AG F. )mit einem Stammkapital von 20.000 DM,d)Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie- mit einer Einlage von 20.000 DM - einziger Kommanditist der U. Druckerei- und Verlags GmbH & Co. ([X.]F.)- 4 -gewesen sei.Die [X.]war im Zeitpunkt der Trennung Gescftsfrerin derS. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Siemacht geltend, als Friseurin gescftlich unerfahren gewesen und von ihrem28 Jahrlteren Ehemann lediglich als Strohfrau eingesetzt worden zu sein,ohne je Einsicht in die Gescftsunterlagen erhalten zu haben. Der [X.]nicht r Eigenkapital verft, habe die Druckereien bzw. Beteiligungendaran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschlieûung hoch ver-schuldet gewesen. Auch sie selbst habe wrend der Ehezeit Kredite aufneh-men mssen, die den [X.]ihres Mannes zuge[X.]worden sei-en und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde.Das Familiengericht gab der Klage durch [X.]in [X.]von 60.546,29 DM nebst [X.]statt. Auf dieBerufung der Beklagten wies das [X.]die Klage insgesamt ab.Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klrin, mit der sie [X.]des erstinstanzlichen Urteils begehrt.Entscheidungsgr:Die Revision [X.]zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Zurckverweisung der Sache an das [X.]5 -I.Zutreffend ist [X.]die auch von der Revision geteilte Auffassungdes Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der [X.]sei mit der zweiWochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetrete-nen [X.]des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so[X.]ihr [X.]§ 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinnsnach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen k, [X.]dessenBerechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablaufdes 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, [X.]zu beanstanden - und von der Revision als ihrstig nicht angegriffen - ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dievon den Beklagten erhobene Einrede der [X.]nach § 1378 Abs. 4 [X.]der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine [X.]als drei Jahre [X.]der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der [X.]von der Be-endigung des [X.]nicht nachgewiestten und diese Kenntnisauch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrageszwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO)zu fingieren sei.Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Re-vision - ferner davon aus, [X.]zugunsten der [X.][X.]die gesetzlicheVermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das [X.][X.]an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die[X.]kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsverms gemû§ 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. [X.]ist auch derweitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, [X.]diese Vermutung auch zu-- 6 -gunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, [X.]sie [X.]§ 292ZPO widerlegt werden kann und [X.]die auf Ausgleich des Zugewinns in [X.]genommenen Erben in einem solchen Fall grundstzlich die [X.]und Beweislast sowohl [X.]den Bestand als auch [X.]den We[X.]des An-fangsverms des [X.]tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246und vom 10. Juli 1991 - [X.]- FamRZ 1991, 1166, 1169).II.Mit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsge-richts an, der Umstand, [X.]der We[X.]des Anfangsverms des [X.]habe aufgekl[X.]werden k, gehe hier zu Lasten der Klrin, weilangesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des [X.]im [X.]von Aktivposten in dessen Anfangsvermvon minde-stens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Kom-manditeinlage von 20.000 DM und der zwei "GmbH-Mindesteinzahlungen" vonje 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermvon 75.000 DM- indizie[X.]- das Endverms [X.]rsteige, habe die [X.][X.]der Beklagten, das indizierte Anfangsverms Erblassersrsteige sein Endverm, mit ihrem bloûen Hinweis auf eine Überschul-dung des [X.]nicht hinreichend substantiie[X.]bestritten.Hierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem Ma-ûe durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen,weil die an sich [X.]Beklagten auûerhalb des von ihnen dar-zulegenden Geschehensablaufs stkeire Kenntnis der maû-geblichen Tatsachen besûen, wrend die [X.]aufgrund ihrer [X.]-die sich aus ihrer Stellung als Gescftsfrerin der beiden Gesellschaften mitbeschrkter Haftung und ihrer Inanspruchnahme [X.]vom Erblasser aufge-nommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auchzumutbar sei, im Rahmen des Mlichen Unterlr die behauptete [X.]einzuholen. [X.]ksie sich nicht lediglich daraufberufen, als vom Erblasser eingesetzte Strohfrau "keine Ahnung" von [X.]gehabt zu haben. Aufgrund ihrer perslichen Inanspruchnahme[X.]Kredite obliege es ihr mlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur H-he der Kredite Licht in die wirtschaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu brin-gen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast frdann etwa noch offene Fragen nachzukommen.1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rt, die [X.]zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377Abs. 3 BGB herangezogenen [X.]die sogenannte "sekreBeweislast" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - [X.]-NJW 1990, 3151, 3152; Zller/[X.]ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seienhier schon deshalb nicht anwendbar, weil [X.]die Beurteilung der Sacnicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in [X.]Vermspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der [X.]Beweislastverteilung eintrete, wie sie besttte, wenn der [X.]die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbstgeltend gemacht tte. Denn die genannten Grundstze bewirken keine Um-kehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rcksichtauf rwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Partei, [X.]die andere [X.]aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr zu-mutbar ist, unschwer beheben kte. Diese Grundstze, die letztlich ein Aus-fluû der allgemeinen Prozeûfrderungspflicht sind, finden daher auch [X.]8 -dung zugunsten des Erben, der r die noch beim Erblasser [X.]nicht verft, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138Abs. 4 ZPO auch nicht verweh[X.]ist, sicr eigene Handlungen oder Wahr-nehmungen des [X.]mit Nichtwissen zu erklren.2. Die Rr Revision, das Berufungsgericht habe die [X.]die sekre Behauptungslast auch aus weiteren Grverkannt, isthingegen berechtigt.Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, [X.]die [X.]n-here Kenntnisse der wirtschaftlichen Verltnisse des [X.]im Zeitpunktder Eingehung der Ehe hat und ihr daher re Angaben zumutbar sind. [X.]vielmehr davon ausgegangen, [X.]es ihr als Ehefrau obltte, "[X.]die wirtschaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen". Damit hat esletztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunstender [X.]geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB [X.]gesetzt,obwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatzgekft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der [X.][X.]zwar zur Gescftsfrerin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte [X.]Einblick in deren Verltnisse, weil der Erblasser alle [X.]und eigenmchtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten,zum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davonauszugehen, [X.]sie auch Einblick in die Verltnisse der vom Erblasser ge-frten Einzelfirmen hatte.Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rcksicht auf ihre [X.]Inanspruchnahme [X.]Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagenr die behauptete Verschuldung des [X.]beizubringen, ist dem ent-gegenzuhalten, [X.]sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezifi-- 9 -zie[X.]hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, [X.]sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.- bank in M. in [X.]88.000 DM zur Abgabe der [X.]geladen worden. Zum anderen hatte die [X.]lediglich vor-getragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen,die sie wrend der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren Be-trr Erblasser [X.]seinen Gescftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der Kla-geschrift). Es kommt aber nicht darauf an, ob sir diese Kredite noch [X.]beibringen kte, weil diese nicht geeignet wren, auch nur ann-hernd eine Einsctzung der Verbindlichkeiten des [X.]bei [X.]Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermlichen. Da [X.]beurteilenden [X.]bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahrezurcklagen und die [X.]schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zumErblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, [X.]selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklrung bei-tragen kann wie die Beklagten.Hinzu kommt, [X.]eine Nichterfllung der (schon aus den vorstehendenGrier nicht anzunehmenden) sekren Behauptungslast lediglich zurFoltte, [X.]die Behauptung des primr [X.]trotz ihrermangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPOgilt, wenn sie nicht substantiie[X.]bestritten wird (vgl. Zller/[X.]aaO).Hier ist die Behauptung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermdes [X.]habe sein Endvermrschritten, aber nicht nur unsub-stantiiert, sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus [X.]feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des [X.]an vierDruckereibetrieben. Zumindest [X.]unter diesen Umsts Bestreiten- 10 -der [X.]unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht r Eigenkapitalzu deren Erwerb verft, als hinreichend substantiie[X.]angesehen werden.Dem Berufungsgericht kmlich bereits insoweit nicht gefolgt wer-den, als es davon ausgeht, [X.]jede der beiden GmbH [X.]eine "Mindestein-zahlung" von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Min-dests Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch dieGmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug [X.](vgl. [X.]14. Aufl. § 5 Rdn. 3). Dem ent-spricht, [X.]das Stammkapital der [X.]ausweislich des vor-gelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt,[X.]hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des§ 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein [X.]= 5.000 DM eingezahlt sein muûte.Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht, [X.]der Nominalbetrageiner Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rckschluû auf deren We[X.]zueinem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt zulût,zumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt da[X.]bie-tet, [X.]die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB).Zudem legt der bereits im Oktober 1976 durch [X.]des [X.]offenkundig gewordene Vermsverfall des [X.]eher Zweifel ander Werthaltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei [X.]Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermsverfall sei in ersterLinie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Fol-gen zurckzufren. Jedenfalls widerlegt die [X.]des Konkursverfahrensdie Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wirtschaftli-- 11 -chen Schwierigkeiten des [X.]tten erst nach der Trennung von der[X.](Ende 1976) begonnen.[X.]angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. [X.]Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endverms [X.]stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgermt.Der [X.]kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden.1. Zwar mag weiterer Sachvortrag zum Anfangsverms [X.]nicht zu erwarten sein, so [X.]der [X.]auf der Grundlage des eige-nen Vortrags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zuge-sprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht mmlich zugunsten [X.]davon aus, [X.]das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM bezifferteEndvermim Zeitpunkt der [X.]des [X.]um eine Nachlaûverbindlichkeit wegen frrer Energielieferungen andenKlr zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, ver-bleiben 132.595,50 DM, von denen der [X.]als Ausgleich die [X.][X.]bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen.Hingegen sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, des [X.]und der Nachlaûpflegschaft in [X.]insgesamt 12.293 DM nichtvom Endvermin Abzug zu bringen, da diese Nachlaûverbindlichkeitenjedenfalls zeitlich nach dem [X.]§ 1384 BGB maûgeblichen Stichtag22. Dezember 1993 entstanden sind und die Hs der [X.]zustehen-- 12 -den Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man die-se Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des [X.]durch den Tod des [X.]am 4. Januar 1994 entstanden ansehenwrde, rstieg der We[X.]des Nachlasses auch nach Abzug dieser [X.]mit der Folge, [X.]§ 1378 Abs. 2 BGB nichtzur Anwendung kommt.2. Der [X.]sieht sich aber aus anderen Grindert, dieser Be-rechnung zufolge auf die Revision der [X.]das erstinstanzliche Urteil [X.]herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwidermlich die Ge-genr, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und seiaufgrund einer unvollstigen Wrdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnisgelangt, der Ausgleich des Zugewinns sei nach den [X.]grob unbillig.Bei der erneuten Beurteilung des Falles wird das Berufungsgericht [X.]und [X.]Trennung hinaus, die es seiner Wertung allein zu-grunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwrdigung auch die ungewlichlange Trennungszeit zu bercksichtigen haben sowie insbesondere den Um-stand, [X.]der Erblasser sein Endvermrst nach der Trennung erwirt-schaftet hat, so [X.]jegliche innere Beziehung dieses Verms zur eheli-chen Lebensgemeinschaft fehlt.Insoweit ist zu beachten, [X.]der Zugewinnausgleich nach seinemGrundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschaftetenVermienen soll. § 1381 BGB ermlicht eine Korrektur gerade auch sol-cher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unertrlicher [X.]Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fllen aus derschematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des [X.]-gleichsanspruchs ergeben k, ohne [X.]Absatz 1 dieser Vorschrift stetsund ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegattenvoraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem [X.]2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980- IVb [X.]- FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300,1301 f.).Das Senatsurteil vom 18. Mrz 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787,788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit sttzt, betraf einen nichtvergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschlieûlich ein nicht schuldhaftes wirt-schaftliches Verhalten des [X.]zur Beurteilung stand. [X.]jener Entscheidung entwickelten Grundstze schlieûen es jedenfalls nichtaus, auch solche Umstwirtschaftlicher Art, die [X.]sich allein die Voraus-setzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfllen, im Rahmen einer [X.]nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren [X.]zubercksichtigen.Andererseits wird die [X.]in der erneuten Verhandlung Gelegenheithaben, ihren Vortrag zu przisieren und zu belegen, in der Trennungszeit frDarlehen, mit denen die Gescftsbetriebe des [X.]finanzie[X.]wordenseien, [X.]in Anspruch genommen worden zu sein. Hat simlich Ver-bindlichkeiten, [X.]die der Erblasser mithaftete, in nennenswertem Umfang auseigenen Mitteln zurckgefrt, kann dies als ein Umstand zu werten sein, derder Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein [X.]ohneihr Zutun erworben.[X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt- 14 -
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 213/00 (REWIS RS 2002, 4669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4669
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 194/00 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 292/99 (Bundesgerichtshof)
Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen
XII ZR 301/02 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 237/98 (Bundesgerichtshof)
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