Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 26/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4156

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der [X.]schuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022 (1 [X.] 671/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]schuldigte habe sich seit spätestens November 2021 in [X.]     , [X.].        und andernorts mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der [X.]schuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

6

[X.]) Der [X.]schuldigte, die [X.]beschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten gehörten der sogenannten [X.] an. [X.]ie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer [X.]tel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre [X.]glieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

7

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die [X.]cht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die [X.]glieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren [X.]arbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

8

(1) Der von den [X.]gliedern der Organisation unter der Führung des [X.]beschuldigten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen [X.]beschuldigten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der [X.]beschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die [X.]glieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.] Landkriegsordnung fort.

9

(2) Da den [X.]gliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der [X.]beschuldigte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. Weil er in dieser Funktion zugleich [X.]glied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere [X.]glieder des militärischen Arms waren unter anderem die [X.]beschuldigten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der [X.]beschuldigte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue [X.]glieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere [X.]beschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige [X.]beschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten [X.]glieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von [X.]gliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsst[X.]ts. Nach der „[X.]freiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der [X.]cht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], den [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppen existierten bereits.

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte.

Die ursprünglich von den [X.]beschuldigten [X.]und [X.] entwickelten Planungen sahen die bewaffnete Erstürmung des [X.]s durch eine [X.]ruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den [X.]ihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des [X.] oder anderer [X.]pezialeinheiten der [X.] und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. [X.]o nahmen sie Kontakt zu einigen Angehörigen des [X.] auf. Der [X.]beschuldigte [X.] verschaffte sich mehrere hundert [X.]chuss Munition, sechs [X.]ewehrmagazine, Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere [X.]ausrüstung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach [X.] und fertigte - im [X.]isein der der [X.]ruppierung angehörigen, für das [X.] vorgesehenen [X.]beschuldigten und früheren [X.]tagsabgeordneten [X.]     - unter anderem mehrere Videos vom [X.] und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.]. Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher [X.]glieder der [X.]regierung und der [X.] [X.]t[X.]tsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens.

Die [X.]beschuldigten [X.]und [X.] informierten im Oktober und November 2021 drei [X.]beschuldigte, darunter    [X.]und   P.     , über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des [X.]s. Die derart Eingeweihten machten sich das Vorhaben nicht nur zu eigen, sondern förderten es auch. [X.]o übergab der [X.]beschuldigte    [X.]dem [X.]beschuldigten [X.]einen [X.]trag in Höhe von 50.000 €. Die [X.]beschuldigte [X.]     übersandte Übersichten über [X.]itzungswochen des [X.] für das Jahr 2022 und eine vorläufige Tagesordnung für eine Plenarwoche im [X.]eptember 2022 an andere [X.]beschuldigte.

(4) Der [X.]schuldigte, der etwa vier Jahre als Zeitsoldat bei der [X.] aktiv war und zuletzt den Dienstgrad eines [X.]tabsunteroffiziers innehatte, war Angehöriger des „[X.]s“. Er nahm an mehreren konspirativen Treffen und an einer [X.]chießübung der [X.]ruppierung teil. [X.]emeinsam mit dem gesondert verfolgten [X.].   war der [X.]schuldigte dafür verantwortlich, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Zu diesem Zweck baute er innerhalb des militärischen [X.] eine eigene Abteilung für die Versorgung des gesamten „[X.]s“ auf, richtete mehrere [X.]ferate ein und betraute Personen mit deren Leitung. In dieser Funktion bemühte er sich ferner, in [X.] Munition zu beschaffen; auch stellte er seine eigenen Waffen der [X.] zur Verfügung. Nach Unstimmigkeiten zwischen den [X.]beschuldigten   P.     und    [X.]beauftragte letzterer ihn, Vorschläge für eine neue [X.]truktur des „[X.]s“ zu erarbeiten. Dem kam er nach.

Parallel dazu war er für den Aufbau eines bundesweiten [X.]ystems regionaler Heimatschutzkompanien und deren Ausstattung mit Fahrzeugen und Waffen verantwortlich. Zu diesem Zweck verfügte er über mehrere Aufstellungen und Präsentationen, die etwa die Titel „Aufgaben des [X.]“, „Waffen und Zeug“, „Leichte mechanisierte Kompanien der [X.] Heimat“, „[X.]chwere mechanisierte Kompanien der [X.] Heimat“ und „[X.]elbstständige ratsgebundene Kompanien“ trugen. Darüber hinaus fertigte er [X.]darfslisten für einzelne Heimatschutzkompanien und nahm Einfluss auf die [X.]tandortwahl der betreffenden Kasernen. Konkret arbeitete er an der Errichtung einer Heimatschutzkompanie in [X.].      .

Der [X.]schuldigte gehörte dem engsten Führungszirkel der Organisation an, der unter seiner [X.]wirkung plante, gewaltsam in das [X.] einzudringen. Auch insoweit kam ihm die Aufgabe zu, Waffen und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Überdies trafen sich der [X.]schuldigte und der [X.]beschuldigte [X.] mit dem in einem anderen Ermittlungskomplex gesondert verfolgten [X.].   , der seinerseits eine [X.]ruppierung leitete, die beabsichtigte, den damaligen [X.] zu entführen, um Personen für ein gewaltsames Eindringen in das [X.] zu rekrutieren. Zu einer Zusammenarbeit kam es jedoch nicht.

(5) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 21. November 2022 und dessen Zuschrift vom 16. [X.]i 2023 [X.]zug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte [X.]achverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den [X.]enat. Der vollzogene [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022, der allein [X.]egenstand des [X.] nach §§ 121, 122 [X.]tPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 [X.]tPO zuständige [X.]ericht befugt ist (s. [X.], [X.]schlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige [X.]glieder der [X.] hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] geplant. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen [X.]inne auch dieses [X.]eschehen. Denn prozessuale Tatidentität kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn mehrere Taten zueinander materiellrechtlich im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B stehen (st. Rspr.; s. etwa [X.], [X.]schlüsse vom 9. August 1983 - 5 [X.], [X.], 135; vom 27. April 2010 - 3 [X.]tR 54/10, juris Rn. 8; vom 19. November 2020 - 2 [X.]tR 358/20, juris Rn. 9). [X.]o verhält es sich im vorliegenden Fall (vgl. die Ausführungen zur konkurrenzrechtlichen [X.]wertung unten [X.]) cc)). [X.]oweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im [X.]ftprüfungsverfahren (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, N[X.]tZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - [X.], N[X.]tZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von [X.], [X.]schlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-[X.]ßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser [X.]ßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate und die Angaben mehrerer [X.]beschuldigter und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmung - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der [X.] sowie der von ihren [X.]gliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.] in den jeweiligen Erkenntnismitteilungen vom 15. November und 19. August 2022. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate des [X.]schuldigten, der [X.]beschuldigten    [X.]  ,   P.     , [X.]    , Pf.    und [X.]       sowie der gesondert verfolgten   H.     und [X.].    . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter [X.]chriftstücke, Chats, Angaben der [X.]beschuldigten [X.], Z.      und [X.]    sowie der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    .

bb) Aufbau und [X.]truktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung sowie die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von [X.]beschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der [X.]glieder des [X.]tes werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der [X.]beschuldigten [X.]und [X.] , gesicherte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, [X.]gliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die beim [X.]schuldigten, beim [X.]beschuldigten   P.     und beim gesondert verfolgten [X.].   sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des [X.]beschuldigten [X.]und des gesondert verfolgten Hep.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B wird belegt durch zahlreiche beim [X.]schuldigten, dem [X.]beschuldigten [X.].    sowie den gesondert verfolgten [X.].   und [X.].     aufgefundenen Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    . Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 [X.]chusswaffen, 259 Hieb- und [X.]tichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Erkenntnisse über die Teilnahme mehrerer [X.]beschuldigter an gemeinsamen [X.]chießübungen stützen sich auf sichergestellte Unterlagen der [X.]chießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.] wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten der Mobiltelefone einiger [X.]beschuldigter und gesondert Verfolgter, verschiedene Unterlagen, die [X.]kundungen des [X.]beschuldigten [X.]sowie der gesondert verfolgten Hep.   und [X.].   . Die [X.] werden bestätigt durch die [X.]kundungen des [X.]beschuldigten [X.], der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].   . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch [X.]gliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere [X.]truktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, die Angaben der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    sowie des [X.]beschuldigten [X.]. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].   sowie des [X.]beschuldigten [X.]. Ferner sind auf dem Mobiltelefon des [X.]beschuldigten [X.] mehrere Videos vom [X.], dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s und vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.] sichergestellt worden. Die Auswertung des Mobiltelefons der [X.]beschuldigten [X.]    belegt darüber hinaus die von ihr weitergeleiteten Dokumente.

Ausweislich verdeckter Ermittlungen anlässlich eines Treffens am 25. November 2021 in [X.].     , an dem unter anderem die [X.]beschuldigten    [X.]  ,   P.     und [X.]teilnahmen, zeigte sich der engste Führungszirkel der [X.] informiert und machte sich die vorgenannten Pläne der [X.]beschuldigten [X.]und [X.] zu eigen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden ihrerseits bestätigt durch aufgezeichnete Telefongespräche der [X.]beschuldigten [X.], [X.]    und [X.]       .

dd) Die logistischen Tätigkeiten des [X.]schuldigten innerhalb des militärischen [X.] werden belegt durch bei ihm sichergestellte [X.]stelllisten, Präsentationen, Tabellen („Liste Fuhrpark [X.] [X.]“, „[X.] zu Munition und [X.]ngenberechnung“) und Aufstellungen über [X.] („[X.]liederung der Abteilung Weiterentwicklung und [X.]schaffung im [X.] [X.]reich Logistik“). Daneben sind gefüllte [X.]gazine, Munition und eine [X.]ndfeuerwaffe aufgefunden worden. In einer gesicherten [X.]prachnachricht erläuterte der [X.]schuldigte dem [X.]beschuldigten   P.     seine [X.]mühungen um den Aufbau der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden darüber hinaus gestützt durch die Angaben des [X.]beschuldigten [X.].   sowie der gesondert verfolgten [X.].    und Hep.   . Das Treffen mit dem gesondert verfolgten [X.].    wird bestätigt durch den Inhalt eines Chats zwischen dem [X.]schuldigten und dem [X.]beschuldigten [X.].

ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 21. November 2022 und dessen Zuschrift vom 16. [X.]i 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der [X.]schuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe [X.]ndlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob der [X.]schuldigte die terroristische [X.] auch gründete und inwieweit diese außerdem die Voraussetzungen des § 129a Abs. 2 [X.]t[X.]B erfüllte. Er ist jedenfalls - wie bereits im [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] dargetan - der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) [X.]i der [X.]ruppierung um den [X.]schuldigten, die weiteren [X.]beschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen [X.] [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. [X.], [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; [X.]schlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. [X.]i 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die [X.]glieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Der [X.]schuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des [X.]s zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der [X.] abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die [X.]glieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten [X.]glieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.][X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.][X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des [X.]schuldigten, der [X.]beschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne [X.]glieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die [X.]glieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. [X.], [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der [X.]schuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens Ende November 2021 einvernehmlich in die Organisation ein und trug mit seinem Wirken für den militärischen Arm und seinen Vorbereitungen zum bewaffneten Eindringen in das [X.] unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte er sich [X.] als [X.]glied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der [X.]gliedschaft einerseits und der [X.]teiligung andererseits [X.], [X.]schlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der [X.]schuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) [X.]chverrats erfasst: zum einen die [X.]einträchtigung des [X.]standes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der [X.]seitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes ([X.]standshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden [X.]geln der politischen Willensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. [X.], Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., [X.][X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. [X.]i 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, [X.][X.]t 6, 352, 353; vom 6. [X.]i 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf [X.]schädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern [X.], Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), [X.][X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, [X.][X.]t 8, 102, 103 ff.; vom 6. [X.]i 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des [X.]schuldigten, der [X.]beschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten und Amtsträger, sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der Erstürmung des [X.]s, die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]hin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer [X.]chverrat gefördert wird. Die [X.]schränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer [X.]gehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern [X.], Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. [X.]i 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten [X.]chverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten [X.]chtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den [X.]stand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große [X.]silienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher [X.]ndlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu [X.], [X.]schluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. [X.]i 2014 - 3 [X.]tR 243/13, [X.][X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen [X.]ndlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der [X.]schuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. [X.]eine Aktivitäten - namentlich zum Aufbau des militärischen Arms der [X.] und der Heimatschutzkompanien sowie zur bewaffneten Erstürmung des [X.]s - bereiteten den von ihm beabsichtigten [X.]chverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des [X.]schuldigten, der [X.]beschuldigten und der gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des [X.]schuldigten und seiner [X.]streiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben [X.]) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die [X.]ndlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.], Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige [X.]glieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des [X.]s nicht nur geplant, sondern einige [X.]glieder der [X.] waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

cc) Die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen [X.]tätigungen des [X.]schuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. [X.], [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.][X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere [X.]teiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche [X.]ndlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, [X.]R [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.]schluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner [X.], [X.]schluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. [X.], [X.]schluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der [X.]schuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen [X.] selbst unter [X.]rücksichtigung seiner bisherigen [X.]traflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr äußerte er in mehreren Telefonaten, [X.] verlassen und nach [X.] oder [X.] ziehen zu wollen. Ferner verfügt er über Kontakte zu [X.] in [X.]. Überdies lehnt er die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche [X.]beschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitliche-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Daneben besteht der [X.]ftgrund der [X.]chwerkriminalität. Der [X.]schuldigte ist der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], [X.]schluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch [X.], [X.]schlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender [X.]ßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des [X.]schuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in [X.]ft-sachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 [X.]schuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des [X.]schuldigten sowie von mehr als 20 [X.]beschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 16. [X.]i 2023 [X.]zug genommen.

5. [X.]chließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des [X.]schuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]

Meta

AK 26/23

11.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 26/23 (REWIS RS 2023, 4156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4156

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