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PDF anzeigen5 StR 269/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juli 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2000beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Dezember 1999 nach § 349Abs. 4 StPO in den [X.] aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat die Angeklagten wegen [X.] gemeinsames Erschleichen der Konvertierung von [X.] beider [X.] [X.] im [X.] 1990 (vgl. hierzuBGHR StGB § 263 [X.] Vermögensschaden 52) [X.] zu Freiheitsstrafen vonsechs Jahren und sechs Monaten ([X.]) und vier Jahren ([X.]) verurteilt.Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaus-sprüche.Die Strafrahmenbestimmung des [X.] hat keinen Bestand.Die Wirtschaftsstrafkammer hat ohne nähere Begründung einen besondersschweren Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. (als mil-deres Recht) [X.] ausgehend vom [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 23Nr. 2 StGB, erste Alternative [X.] angenommen. Wie in der ergänzenden Revi-sionsbegründung des Angeklagten [X.] zutreffend geltend gemacht wird,hätte die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bereits beider [X.] ausdrücklich beachtet und erörtert werden müssen.Dies gilt [X.] auch im Blick auf die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten [X.]ungeachtet des immens hohen Millionenschadens. Nach der überlangenVerfahrensdauer verstand sich die Annahme besonders schwerer Fälle nichtmehr von selbst.Bei dem festzustellenden [X.] bedarf es der Aufhebungvon Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf [X.] der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue wider-spruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.[X.] Basdorf Tepperwien [X.]Brause
Meta
18.07.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 5 StR 269/00 (REWIS RS 2000, 1614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1614
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