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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:221215B2ARS373.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 373/15
2 AR 234/15
vom
22. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
Az.: 1 [X.]/15 Oberlandesgericht Braunschweig
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 22. Dezember 2015
beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsge-such auf die Mitwirkung der [X.] in früheren Verfahren des Antrag-stellers und auf die Behauptung gestützt ist, die [X.] hätten "Straftäter im [X.] unterstützt" und dem Gesuch sach-lich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines [X.] nicht zu entnehmen sind.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 4. August 2015 -
Az.: 1 [X.]/15 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz
2 StPO).
Fischer Appl Bartel
Meta
22.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 ARs 373/15 (REWIS RS 2015, 148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 148
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