Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 11/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 2395

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[X.][X.] vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren

wegen Besetzung einer [X.]
- 2 - Der [X.], [X.], hat am 12. Juli 2004 durch [X.], [X.] und [X.] und die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.], Senat für Notarsachen, vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in [X.] ([X.]). Er bewarb sich auf eine von zwei durch die Antragsgegnerin ausgeschriebenen [X.]. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte die Antragsgegnerin dem [X.] mit, daß das Auswahlverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen worden sei, anderen Bewerbern den Vorzug zu geben, diesen jedoch vor dem 20. November 2002 eine Ernennungsurkunde nicht übergeben werde. Einen - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller hiergegen [X.] nicht. Nachdem er durch [X.] des Beschlusses des [X.] vom 14. März 2003 (NJW 2003, 2084) darauf aufmerksam ge-macht worden war, daß zwei andere Bewerber in dem fraglichen Ausschrei-bungsverfahren eine einstweilige Anordnung des [X.] dahingehend erwirkt hatten, daß es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die ausgeschriebenen Stellen bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts über die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der beiden Bewerber zu be[X.], reichte er selbst Verfassungsbeschwerde gegen "die beabsichtigte Entscheidung" der Antragsgegnerin ein. Das [X.] nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 24. September 2003 (1 BvR 1653/03) nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, weil dem [X.] das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002, der die Qualität eines Verwaltungsakts zukomme, sei dem Antragsteller gegenüber weiterhin rechtswirksam. Der Antragsteller sei daher in dem Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und könne somit durch spätere Auswahlentscheidungen, die wiederum diese [X.]n betref-fen, nicht in seinen Grundrechten verletzt sein. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beim [X.] Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 gestellt und zugleich [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gestellt. Zu letzterem hat er vorgetragen: Er habe nach Erhalt der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 mit dem zu-ständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin telefoniert, um dessen [X.] 4 - ansicht zu erfragen. Aufgrund der von diesem erteilten Auskunft sei er ohne Verschulden dem Irrtum unterlegen, daß erst mit der Ernennung eines Konkur-renten das Besetzungsverfahren ihm gegenüber beendet sei und, falls wegen eines Antrags eines anderen Bewerbers auf Erlaß einer einstweiligen Anord-nung das Stellenbesetzungsverfahren nicht durchgeführt werden könne, das Besetzungsverfahren andauere und er mit seiner Bewerbung weiterhin zu be-rücksichtigen sei, auch wenn er selbst nicht "klage". Dieser Irrtum sei erst am 1. Oktober 2003 entfallen, als ihm der Beschluß des Bundesverfassungsge-richts vom 24. September 2003 zugegangen sei. Durch diesen Beschluß habe er erstmals erfahren, daß die Mitteilung vom 25. Oktober 2002 ihm gegenüber die Qualität eines Œ anfechtbaren Œ Verwaltungsaktes habe. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag und den [X.] auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen. Die Wiederein-setzungsfrist sei versäumt, da spätestens mit Kenntnisnahme der Entscheidung des [X.] vom 14. März 2003 der Irrtum des Antragstel-lers entfallen sei. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbe-gründet. Damit sei auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das [X.] sowohl den Wiedereinsetzungsantrag wie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet. Es kann dahinstehen, ob der Inhalt des Telefonats mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, wie ihn der Antragsteller in seinem [X.]sgesuch dargestellt hat, und das behauptete Verständnis dieses - 5 - Gesprächs durch den Antragsteller überhaupt geeignet wären, einen Irrtum des Antragstellers über die Rechtsqualität der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 zu belegen, und dieser Irrtum ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung der Monatsfrist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 [X.]) für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebildet hätte. Denn selbst wenn beides zu bejahen wäre, hätte der Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand anbringen müssen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechend). Wie das [X.] im Ergeb-nis zutreffend dargelegt hat, ist das Hindernis aber spätestens entfallen, als der Antragsteller von dem Beschluß des [X.] vom 14. März 2003 durch [X.] in Heft 29/2003 der [X.] Kenntnis nahm. Dieser Entscheidung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es sich bei einer Mitteilung einer Justizbehörde an abgelehnte Notarbewerber, sie beabsichtige, eine ausgeschrieben Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, um ei-nen Verwaltungsakt gegenüber dem abgelehnten Bewerber handelt, gegen den dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellen kann und zur Wahrung seiner vermeintlich verletzten Rechte auch stellen muß. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses folgt, daß die beiden dortigen Bewerber sich in genau derselben Situation wie der Antragsteller befunden hatten. Auch ihnen hatte die Antragsgegnerin im Oktober 2002 mitgeteilt, sie beabsichtige, die beiden ausgeschriebenen Stellen anderweitig zu besetzen. Die beiden dortigen Bewerber hatten hiergegen [X.] einstweilige Anordnungen des [X.] erwirkt und hätten entsprechend den vom [X.] erteilten Hinweisen voraussichtlich auch in der Hauptsache obsiegt, wenn die [X.] - gegnerin das Auswahlverfahren nicht wieder aufgenommen hätte. Als die [X.]sgegnerin dann aber erneut "wie zuvor" entschied, beantragten die beiden anderen Bewerber vor dem [X.] erneut eine einstweilige Anord-nung, blieben nunmehr aber ohne Erfolg. Auf ihren Antrag hat das Bundesver-fassungsgericht dann entsprechende einstweilige Anordnungen erlassen. All diese dargestellten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen [X.] voraus, daß es sich bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die beiden anderen Bewerber, sie werde die Stellen anderweit besetzen, um anfechtbare Verwaltungsakte handelte, da ansonsten sämtliche Anträge der beiden dorti-gen Bewerber mangels Rechtsbeeinträchtigung und damit Rechtsschutzinter-esses als unzulässig hätten verworfen werden müssen. Dies konnte der [X.] als Jurist nicht verkennen, so daß er spätestens jetzt seinen Irrtum einsehen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist nach § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] antragen mußte. Statt dessen hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und erst, als diese erfolglos geblieben war, Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dieser war daher mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist verspätet und daher unzulässig. Da das [X.] dem Antragsteller zu Recht Wiedereinset-zung versagt hat, war auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den - 7 - Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 verfristet, so daß das [X.] auch diesem zutreffend den Erfolg versagt hat. [X.] Tropf [X.]
[X.] [X.]

Meta

NotZ 11/04

12.07.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 11/04 (REWIS RS 2004, 2395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2395

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