Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 1528

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Gegenstand

Eingliederungshilfe; Übernahme der Aufwendungen durch Jugendhilfeträger bei Selbstbeschaffung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a [X.] besteht.

Meta

5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)

10.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2011, Az: 12 B 10.1331, Urteil

§ 36a Abs 3 SGB 8, § 35a SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11) (REWIS RS 2011, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1528

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