Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 21/08 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 9793

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Beteiligtenfähigkeit - keine notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein Ausforschungsbeweis - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe - Vermögensschenkung an Angehörigen - Rückforderungsanspruch - Umfang


Tatbestand

1

[X.] ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die [X.] ab [X.].

2

Der Beklagte lehnte zunächst den im Juni 2003 gestellten Antrag des im Jahre 1927 geborenen [X.] auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( [X.]) für die [X.] ab 1.6.2003 ab (Bescheid vom 30.6.2003; Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003); die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 15.7.2005 für die [X.] bis 30.11.2009; Beschluss des [X.] vom 17.3.2006) . Den späteren ausdrücklichen Antrag des [X.] vom 16.7.2003 auf (hilfsweise) Gewährung von Sozialhilfe für die [X.] ab [X.] lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 15.3.2004; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).

3

[X.] ist vor dem Sozialgericht (SG) [X.] und dem [X.] ([X.]) [X.] ohne Erfolg geblieben ( Urteil des [X.]; Urteil des [X.] vom 13.9.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, ein Leistungsanspruch bestehe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nicht. Der Kläger habe einen [X.] wegen Verarmung (§ 528 [X.] ) gegenüber seinem [X.] in Höhe von mindestens in Euro umzurechnenden 21.000 DM. Diesen Betrag habe er seinem [X.] 1998 schenkungsweise zur Tilgung von [X.] zugewandt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des [X.]es nach § 529 Abs 2 BGB ausgeschlossen; der Kläger erhalte ständig Sachzuwendungen vom [X.]; dieser dokumentiere damit seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit. Soweit der Kläger beantragt habe, seinen [X.] und seine Schwiegertochter zur finanziellen Situation des [X.]es als Zeugen zu vernehmen, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

4

Mit der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das [X.] habe zu Unrecht seinem Beweisantrag nicht stattgegeben, seinen [X.] und die Schwiegertochter dazu zu hören, dass sein [X.] nicht ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts imstande sei, den angeblich gegen ihn bestehenden [X.] zu erfüllen. Das [X.] wäre bei einer Zeugenvernehmung zur Überzeugung gelangt, dass etwaige Ansprüche zumindest nicht in angemessener [X.] gegen seinen [X.] hätten durchgesetzt werden können.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Der Kläger hat zu Recht gerügt, dass das [X.] seinem Beweisantrag auf Vernehmung seines [X.] und seiner Schwiegertochter nicht gefolgt ist, und damit seine Pflicht zur [X.](§ 103 [X.]) verletzt hat. Die Sache war deshalb schon allein wegen des entsprechenden Antrags des [X.] an das [X.] zurückzuverweisen; nichts anderes würde indes gelten, wenn der Kläger bereits eine Verurteilung des Beklagten durch den Senat beantragt hätte.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] vom 31.3.2005 (§ 95 [X.]) , mit dem Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden sind. Damit ist über den geltend gemachten Anspruch für die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen [X.]punkt verstrichene [X.] zu befinden (vgl nur [X.]-3500 § 21 [X.] RdNr 8 mwN) . Sollten allerdings zwischenzeitlich neue Bescheide ergangen sein, hätten diese den Ablehnungsbescheid für die von ihnen betroffenen [X.]räume erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) ; die neuen Bescheide wären nicht gemäß § 96 [X.] Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden (vgl [X.]-3500 § 21 [X.] RdNr 8) .

In der Sache hat der Kläger zwar ausdrücklich lediglich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff, 21 ff [X.] <[X.]> bzw ab 1.1.2005 gemäß §§ 19 Abs 1, 27 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <[X.]>) beantragt; zu beachten ist jedoch, dass der Kläger für die [X.] ab 1.6.2003 die vorrangige (vgl für die [X.] ab 1.1.2005 § 19 Abs 2 Satz 3 [X.]) Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] beantragt hatte, wobei die Leistung rechtskräftig für die [X.] bis Ende November 2003 abgelehnt worden ist. [X.] wird das [X.] zu klären bzw zu prüfen haben, ob der Kläger für die Folgezeit nicht - ausdrücklich oder konkludent - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (erneut) beantragt hat, über die der Beklagte zumindest konkludent in dem angefochtenen Bescheid mitbefunden hat ( vgl zum Antragserfordernis bei Grundsicherungsleistungen das Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R) , sodass ggf der Klageantrag vorrangig auf Leistungen der Grundsicherung nach dem [X.] bzw ab 1.1.2005 nach §§ 41 ff [X.] zu verstehen wäre (vgl zum sog Meistbegünstigungsgrundsatz: [X.]-1500 § 95 [X.] RdNr 6; [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]2) .

Im Einverständnis mit den Beteiligten war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Stadt [X.], sondern der Bürgermeister dieser Stadt [X.] ist (§ 70 [X.]), der im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses (vgl Senatsurteil vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 7/08 R - Rd[X.]3) funktional als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen R.-Kreises gehandelt hat und handelt (vgl dazu die Senatsurteile vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 4/08 R -, RdNr 9, und - [X.] [X.] 7/08 R -, Rd[X.]3) . Der gemäß § 9, § 97 Abs 1, § 96 Abs 1, § 99 [X.] bzw ab 1.1.2005 gemäß § 3 Abs 2 [X.] in Verbindung mit §§ 97, 98 [X.] zuständige Kreis hat nämlich zur Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben die Stadt [X.] durch Satzung herangezogen, die in eigenem Namen entscheidet (§ 96 [X.] iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] für das [X.] vom 15.6.1999 - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 393 - und der Satzung vom 23.4.1985 in der Fassung vom 25.10.2001 über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung von Sozialhilfeaufgaben nach dem [X.] bzw ab 1.1.2005 gemäß § 99 Abs 1 [X.] iVm § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das [X.] vom 16.12.2004 - GVBl [X.] 816 - und der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem [X.] - Sozialhilfe - vom 29.12.2004) . Der Kläger hat insoweit kein Wahlrecht, ob er die Behörde oder die juristische Person verklagt ([X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 19/08 R - Rd[X.]4) . Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dessen landesrechtliche Grundlagen der Senat mangels eigener Feststellungen des [X.] selbst beurteilen durfte, war die Beiladung des Landrates des R.-Kreises als beteiligtenfähiger Behörde (§ 70 [X.]) nicht erforderlich, weil dieser nicht Dritter iS des § 75 Abs 2 1. Alt [X.] ist. Der Beklagte nimmt vielmehr gerade die Aufgaben des [X.] wahr, der durch das Urteil auf diese Weise verpflichtet und berechtigt wird.

Mit seiner Entscheidung über die Rubrumskorrektur widerspricht der Senat zwar einer Entscheidung des 9. Senats des [X.] ([X.]) vom [X.](B 9 SB 3/08 R - Rd[X.]1) ; allerdings liegt keine Abweichung iS des § 41 [X.] vor, der zu einer Anfrage beim 9. Senat bzw der Durchführung eines Verfahrens beim [X.] des [X.] zwingen würde. Die [X.] hat - wie oben ausgeführt - keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens und ist deshalb nicht wesentlich für die Entscheidung (so schon [X.]E 102, 10, 21 Rd[X.]2 = [X.] 4-2500 § 264 [X.]). Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist, soweit es um die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geht, lediglich formaler Natur und hat keine materiellrechtlichen Konsequenzen.

Das [X.] hat den Leistungsanspruch des [X.], gestützt auf den sog [X.](§ 2 [X.], § 2 [X.]) , verneint, weil der Kläger gegen seinen [X.] einen [X.] nach § 528 Abs 1 [X.] habe. Bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 23/08 R - Rd[X.]0) hat der Senat indes - unter Hinweis auf ein früheres Urteil (Senatsurteil vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 16/07 R - Rd[X.]5) - entschieden, dass die bezeichneten Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden Vorschriften des [X.] bzw [X.] die Bedürftigkeit verneinen lassen. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob der [X.] überhaupt als Vermögen iS des § 88 Abs 1 [X.] bzw ab 1.1.2005 des § 90 Abs 1 [X.] zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären. Für die Zurückverweisung der Sache genügt es, dass das [X.] bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft gehandelt hat und, ausgehend von der Rechtsansicht des [X.], eine andere Entscheidung des [X.] möglich gewesen wäre ([X.] in [X.] ua, [X.], 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 9; [X.] in [X.], 3. Aufl 2009, § 162 Rd[X.]4; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2008, § 162 Rd[X.]3 ), wie dies hier der Fall ist.

Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Kläger als [X.] gemäß § 528 Abs 1 [X.] die Herausgabe des Geschenkes (Befreiung von Verbindlichkeiten) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 Abs 2 [X.]) zurückfordern kann. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Anspruch gemäß § 529 Abs 2 [X.] wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten ausgeschlossen, wenn der [X.] des [X.] eine entsprechende Einrede erheben könnte und würde (zum [X.] des § 529 [X.] vgl nur Koch in [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl 2008, § 529 RdNr 6 mwN) . Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass ein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob das [X.] nicht ohnedies im Rahmen seiner Sachaufklärung (§ 103 [X.]) von Amts wegen, also ohne Antrag bzw Anregung durch den Kläger, verpflichtet gewesen wäre, zumindest den [X.] des [X.] zur Frage der Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts bei Rückgewährung der Schenkung hätte vernehmen müssen. Jedenfalls hätte es dies auf den formellen Beweisantrag des [X.] in jedem Falle tun müssen. Seine Argumentation, der [X.] des [X.] sei im Hinblick auf die von ihm geleisteten Sachzuwendungen leistungsfähig und leistungsbereit und würde sich einem Anspruch nach § 528 Abs 1 [X.] nicht widersetzen, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (vgl dazu nur[X.] in [X.] ua, aaO, § 128 Rd[X.]5 und [X.] in [X.] ua, aaO, § 103 RdNr 86, jeweils mwN) .

Zum einen hat der Kläger eine Erklärung seines [X.] vorgelegt, wonach Kost und Pflege in Gestalt von [X.] ohne Anerkennung einer Verpflichtung und nur unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens bis zur rückwirkenden Bewilligung von Leistungen anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers erbracht würden. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des [X.] sowohl zur Höhe des Bedarfs des [X.] als auch zur Höhe der vom [X.] des [X.] erbrachten Sachleistungen. Der Anspruch auf Rückgewährung des Geschenkten ist (hier) ohnedies auf Geld gerichtet und beschränkt sich (zumindest) auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des [X.] erschöpft ist ([X.], 228, 231; [X.], Urteil vom [X.] -, NJW-RR 2003, 53 f) ; damit ist der Schluss von der Bereitschaft, Sachleistungen zu erbringen, zur Bereitschaft, Geldleistungen zu erbringen, nicht ohne Zeugenvernehmung gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr für den Schluss darauf, dass der standesgemäße Unterhalt des [X.] durch entsprechende Geldleistungen nicht gefährdet wird, weil nicht bekannt ist, ob die [X.] des [X.] bedarfsdeckend waren.

Zu Unrecht hat das [X.] seine Weigerung, die beantragten Zeugen ([X.] und Schwiegertochter) zu vernehmen, darauf gestützt, deren Vernehmung beinhalte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ob bzw inwieweit das im zivilprozessualen Verfahren unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes entwickelte und nur sehr vorsichtig zu gebrauchende [X.] überhaupt im Rahmen des von der Amtsermittlung geprägten Sozialgerichtsverfahrens Geltung beanspruchen kann, bedarf keiner weiteren Untersuchung. Ein [X.], mit dem unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 123) , bzw, die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl 2010, Einf § 284 Rd[X.]7; vgl auch [X.], Beschluss vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl 1993, 1002, 1003), ist vorliegend jedenfalls ganz offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen.

[X.] [X.] ist auch nicht trotz des Verfahrensfehlers gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 [X.] aus anderen Gründen schon zum jetzigen [X.]punkt zu bestätigen. Alle denkbaren Ausschlussgründe für einen Leistungsanspruch setzen weitere tatsächliche Feststellungen durch das [X.] voraus. Im gegenläufigen Sinne könnte zum gegenwärtigen [X.]punkt aus demselben Grund, selbst wenn der Kläger nicht lediglich die Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragt hätte, ebenso wenig endgültig über einen Leistungsanspruch entschieden werden.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 21/08 R

02.02.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 1. September 2006, Az: S 27 (15) SO 61/05, Urteil

§ 70 Nr 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 96 SGG, § 103 SGG, § 2 Abs 1 BSHG, § 9 BSHG, § 96 Abs 1 BSHG, § 97 Abs 1 BSHG, § 99 BSHG, § 2 Abs 1 SGB 12, § 3 Abs 2 SGB 12, § 97 SGB 12, § 98 SGB 12, § 99 Abs 1 SGB 12, § 39 Abs 2 SGB 10, § 528 Abs 1 BGB, § 529 Abs 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 SGB12AG NW

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 21/08 R (REWIS RS 2010, 9793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9793

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