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Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 105% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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25.10.2018
Urteil
Zitiervorschlag: LSG München, Urteil vom 25.10.2018, Az. L 8 SO 294/16 (REWIS RS 2018, 2388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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B 8 SO 3/19 R (Bundessozialgericht)
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Bestattungskosten § 74 SGB XII
B 8 SO 8/19 R (Bundessozialgericht)
Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - Berücksichtigung nachgezahlten Pflegegeldes
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